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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1890
- Sprache
- Deutsch
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und von 3 25 H für jeden Halbband, mit 20 v/g Rabatt in Leipzig zu liefern. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte dem Kläger, dem selben behufs Ausführung einer dem Beklagten diret zugegangenen, von demselben dem Kläger zugewiesenen Bestellung 1 Exemplar des in Rede stehenden Werkes (Heftausgabe) zum Preise von 35 H für das Heft mit 20 Rabatt zu liefern. 2. Weiter bestellte der Kläger bei dem Beklagten im Septem ber 1888 mittels (zu den Akten überreichten) Bestellzettels (unter Ziffer 4 a) 150/137 Exemplare der bei letzterem erscheinenden illustrierten Monatsschrift »Vom Fels zum Meer« 1888/89 Heft 2 und folgende Gesamt-Kontinuation, — welche Zeitschrift im August 1888 den VIII. Jahrgang begonnen hatte und deren 1. Heft als Probeheft vor dem September 1888 erschienen war — jedes Heft sofort nach seinem Erscheinen an den Kläger in Leipzig zu liefern zu dem Preise von 1 für das Heft mit 30 o/o Rabatt und mit einem Freiexemplar auf je 10 Exemplare, sodaß 150 Hefte zu liefern, dagegen nur 137 zu bezahlen waren. Der Prospekt ck. ä. Stuttgart, 20. Juli 1888 (vom Be klagten zu den Akten überreicht), mittels dessen der Beklagte dem Kläger das Erscheinen des VIII. Jahrganges der gedachten Zeit schrift anzeigte, enthält unter den auf der zweiten Seite mitgeteilten »Bezugsbedingungen« unter der Ueberschrift »Wichtige Bedingun gen« unter anderem folgenden Vermerk: »Zur Unterstützung eines soliden Geschäfts stelle ich jede Ver bindung niit Handlungen ein, die mit einem Rabatt liefern, der über den ortsüblichen Skonto hinausgeht.« 3. Bezüglich der Berichtigung des Kaufpreises für die unter 1 und 2 gedachten Werke ist zwischen den Parteien vereinbart, daß dessen Betrag auf Barkonto berechnet, das letztere am Schluffe jeden Kalendervierteljahres abgeschlossen und der dem Beklagten zukoinmende Saldo von dem Kläger binnen 14 Tagen nach dem jedesmaligen Abschlüsse ausbezahlt werden sollte. 4. Der Beklagte hat die erstgedachten Bestellungen Klägers an genommen, demselben jedoch Pierers Lexikon nur bis einschließ lich Heft 36 (erschienen am 1. Dezember 1888), beziehentlich einschließlich Halbband 2 (erschienen im Juli 1888), von der Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« aber nur die 4 ersten Hefte unmittelbar nach ihrem Erscheinen geliefert. Die Weiterlieferung hat Beklagter, ungeachtet er hierzu vom Kläger aufgefordert worden ist, eingestellt und im Dezember 1888 dem letzteren erklärt, daß er jede weitere Geschäftsverbindung mit ihm abbreche. Auf Grund der vorstehenden Thatsachen und unter Bezug nahme darauf, daß dem Kläger durch die Nichterfüllung der Ver träge großer Schaden entstanden sei beziehentlich noch entstehe, dessen Spezialisierung Vorbehalten werde, fordert nun der Kläger vom Beklagten Lieferung der Werke, soweit sie bis jetzt erschienen, sowie Anerkennung seiner Verpflichtung zur Lieferung der künftig erscheinenden und Ersatz des durch Nichtlieferung erwachsenen Schadens. Die hierauf gerichteten Anträge Bl. 1b 2 der Akten II. g. II 15/89 und 49/89 sind von ihm verlesen worden; der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Bon den zur Begründung dieses Antrags vorgebrachten Thatsachen beruhen zunächst noch folgende im erklärten Einver ständnisse der Parteien: 5. Es ist gegenwärtig im deutschen Buchhandel eine Bewegung nu Fluß, die dahin geht, daß die Verleger mit aller Energie darauf dringen, daß die Svrtimentsbuchhändler die von den'Ver- legern festgesetzten Ladenpreise ihrer Verlngswerke streng einhal- ten, daß die Sortimenter also keinesfalls unter dem Ladenpreise verkaufen dürfen, sofern nicht etwa einzelne Werke von den Ver legern selber zu ermäßigten Preisen dem Publikum angeboten werden. Es sind auch hierauf bezügliche Bestimmungen in die »Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig« vom 25. September 1887 ausgenommen worden. Die Parteien, welche Mitglieder dieses Vereins sind, haben sich diesen Satzungen unterworfen. In Z 1 Z. 2 der letzteren wird als Zweck des Börsen vereins unter anderen »die Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Bestimmun gen im Verkehr der Buchhändler, sowie der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücher ladenpreise, beziehungsweise den von letzteren zu gewäh renden Rabatt« bezeichnet und nach Z 3 Z. 4 und 5 der Satzungen ist jedes Mitglied des Vereins verpflichtet, »jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffernmäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen und bei Verkäufen an das Publikum innerhalb Deutschlands, Oesterreichs rc. die von den Verlegern festgesetzten Laden preise einzuhalten rc.« Wegen geflissentlicher Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann nach 8 Z. 1 der Satzungen die Ausschließung des betreffenden Mitgliedes aus dem Börsenverein erfolgen. 6. In Ergänzung dieser Satzungen hat der Börsenverein der Deutschen Buchhändler am 28. April 1888 eine »buchhändlerische Verkehrsordnung« angenommen, welche in ZZ 11 und 12 Folgen des bestimmt: »Die Preisbestimmung der buchhändlerischen Ware ist eine andere, als diejenige sonstiger gewerblicher Erzeugnisse. Während hier der Grossist oder Detaillist vom Fabrikanten zu einem zwischen ihnen besonders vereinbarten Preise ein kauft und den Verkaufspreis an seine Abnehmer selbständig bestimmt, erhält jedes Buch bei seinem Erscheinen seitens seines Verlegers einen allgemein giltigen, öffentlich angezeig ten Verkaufspreis für das Publikum (Ladenpreis, Ordi närpreis), und die Sortimenter genießen davon einen seitens des Verlegers gewährten Rabatt, dessen Höhe oft verschie den ist je nach der Zahl der gleichzeitig bezogenen Exem plare (Freiexemplare bei Partiebestellungen), oder je nach dem der Sortimenter in Rechnung oder gegen bar bezieht. Der Erlaßpreis für den Sortimenter wird Netto-Preis, bezw. Bar-Preis oder Netto-Bar-Preis genannt. Für außerhalb des eigentlichen Gebietes des deutschen Buchhandels (Deutsches Reich, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz) erschienene Werke gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht.« 7. Auf den Ankündigungen seiner Verlagswerke und auf seine» Fakturen hat der Beklagte den Vermerk stehen: »Ankündigung meiner Verlagswerke unter dem Ladenpreis gestatte ich nicht.« Derselbe Vermerk befindet sich auf den Remittenden-Verzeichnissen des Beklagten, wovon derselbe 1 Exemplar der Ostermesse 1888 (unter T bez. 4 b) zu den Akten überreichte. Dem Kläger ist dies, als er mit dem Beklagten in Geschäfts verbindung trat, bekannt gewesen, ebenso kennt er die Satzungen des Börsenvereins nebst Verkehrs-Ordnung und hat, bevor er »Vom Fels zum Meer« bei Beklagtem bestellte, den unter 2 erwähnten Prospekt, insbesondere die »wichtige Bedingung« ge lesen, Widerspruch gegen dessen Inhalt aber nicht erhoben.
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