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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1890
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- Erscheinungsdatum
- 27.02.1890
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Gerichtsentscheidung. Ein Rechtsstreit, dessen Verhandlung in ihren Einzelheiten einiges Belehrende bietet, und namentlich mit Bezug auf den Wortlaut der Androhung, durch welche der Verleger sich vor öffentlicher Preisherab setzung seiner Artikel zu schützen suchte, die Beachtung des Verlagsbuch handels verdient, ist im vorigen Jahre vor dem Königlichen Landgericht Leipzig entschieden worden. Die Berufung des Beklagten beim Königlichen Oberlandesgericht in Dresden hatte keinen Erfolg. Wir geben in nachstehendem das Urteil des ersten Richters und die Entscheidungsgründe der Berufungsinstanz im Wortlaute wieder und schicken zunächst die folgende kurze Erläuterung des Herrn W. Spemann voran, welcher schreibt: Zu der nachfolgenden aktenmäßigen Darstellung meines interessanten Rechtsstreites mit Herrn Gustav Fock in Leipzig möchte ich kurz die Entstehungsgeschichte hinzufügen. Entgegen meinen überall abgedruckten und Herrn Fock be kannten Verkehrsbestimmungen, daß ich Herabsetzung meiner Artikel nicht dulde, zeigte er das »Sch atz kästle in« mit folgendem Zusatz in seinen Katalogen an: Ladenpreis 5 jetziger Preis 3 75 <H; bar 2 85 H. (Die Exemplare stammten nicht etwa von mir selbst oder aus einem Ramsch, sondern waren Exemplare, die Herr Fock aus einem großen Partiebezug des Herrn Emil Strauß in Bonn übernommen hatte.) Diese Anzeige schädigte das Buch sehr. Während ich gar keine Veranlassung hatte, die Vorräte zu verschleudern, setzte Herr Fock über meinen Kopf weg die Situation des Werkes dahin fest, daß er anzeigte: JetzigerPreis3^875H. Nicht minder schädigte nach meiner Meinung diese Anzeige alle Bestrebungen zum Schutz des Sortiments und widersprach so sehr den klaren Bestimmungen meiner Cirkulare, Fakturen rc.: »Zur Unterstützung eines soliden Geschäftes stelle ich jede Verbindung mit Handlungen ein, die mit einem Rabatt liefern, der über den ortsüblichen Skonto hinausgeht«, daß ich sofort den Verkehr mit Herrn Fock aufhob und auch Lieferung der Fortsetzungen verweigerte. Zu letzterem war ich nach Entscheidung der Gerichte nicht berechtigt. Ich wurde zur Lieferung und zum Schadenersatz verurteilt. Infolge dieser Entscheidung wird es notwendig werden, die Verkehrsbedingungen noch schärfer zu fassen und namentlich mit größter Sorgfalt darüber zu wachen, daß keine Firma, welche ohne Willen des Verlegers eine Preisherabsetzung vor nehmen könnte, Vertriebsmaterial von neuen Unternehmungen erhält, ehe der Verleger in seinen Verkehrsbedingungen sich das Recht Vorbehalten hat, in einem solchen Fall die Lieferung der Fortsetzung verweigern zu können. Obgleich ich von Anfang an von der Aussichtslosigkeit meines Prozesses überzeugt war, glaubte ich doch, ihn zur Klärung der Rechtsfrage durchführen zu sollen.. Stuttgart, 20. Februar 1890. W. Spemann. Urteil des König!. Landgerichts Leipzig vom 25. April 1389. In Sachen des Buchhändlers Gustav Fock in Leipzig, Klägers, gegen den Verlagsbuchhändler W. Spemann in Stuttgart, Beklagten, erkennt die zweite Kaniiner für Handelssachen des Königlichen Landgerichts zu Leipzig für Recht: Der Beklagte ist schuldig 1. dem Kläger g.) 150 Exemplare des 5. bis mit 12. Heftes des Jahrganges VIII (1888/89) der in seinem, Be- klagtens, Verlage erscheinenden Monatsschrift »Vom Fels zum Meer« und zwar je 137 Exemplare zum Ladenpreis von 1 für das Heft mit 30 Rabatt, und je 13 Freiexemplare, jedes Heft jedes mal nach seinem Erscheinen; b) 25 Exemplare des in seinem, Beklagtens, Verlage erscheinenden Werkes »Pierer's Konversationslexi kon,« siebente Auflage, Lieferung 37 und folgende bis einschließlich 230, zum Preise von 35 H für das Heft jeder Lieferung mit 40 °/g Rabatt, sowie e) 1 Exemplar des nämlichen Werkes von Lieferung 37 an zum nämlichen Preise mit 20 "/, Rabatt, ferner ck) 30 Exemplare desselben Werkes in broschierten Halb bänden zum Preise von 3 ^ 25 ^ mit 40 «/, Rabatt und zwar Halbband 3 bis mit Halbband 24, gegen Berichtigung des Kaufpreises in der Weise, daß derselbe auf das zwischen den Parteien geführte, am Ende jedes Kalender- Vierteljahres abzuschließende und je 14 Tage nach dem Abschlüsse durch Zahlung zu regulierende Barkonto für feste Bezüge zu buchen ist, in Leipzig zu liefern, 2. dem Kläger den durch verzögerte Vertragserfüllung ent standenen Schaden zu ersetzen; 3. die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urtheil ist, soweit Beklagter zur Lieferung der bis jetzt bereits erschienenen Werke verurteilt ist, vorläufig vollstreck bar, dafern Kläger 600 Sicherheit leistet. Thatbestand: Inhalts der Akten H. §. II 15/89 und 49/89 hat der Kläger gegen den Beklagten vor dem Prozeßgericht auf Lieferung, bez. aus Anerkennung der Verpflichtung zur Lieferung der illustrier ten Zeitschrift »Vom Fels zum Meer« und des »Pierer'schen Konversationslexikon« geklagt. Durch Beschluß vom 9. April 1889 ist die Verbindung der beiden Prozesse zum Zwecke der gemein schaftlichen Verhandlung und Entscheidung derselben angeordnet worden. Die Parteien haben sich über folgende Thatsachen ein verstanden erklärt: I. Im Anfänge des Jahres 1888 bestellte der Kläger, welcher eine Sortimentsbuchhandlung in Leipzig betreibt, bei dem Be klagten mittels Bestellzettels 25 Exemplare von Lieferung 2 und folgenden, sowie 30 Exemplare von Halbband I und folgenden des in des Beklagten Verlag in 7. Auflage erscheinenden Werkes, betitelt »Pierers Konversationslexikon.« Dieses Werk soll nach dem vom Beklagten ausgegebenen (und zu den Akten überreich ten) Prospekt in 230 Lieferungen oder in 24 broschierten Halb bänden erscheinen. Der Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger die gedachten Exemplare zu dem Preise von 35 H für jedes Heft (Lieferung) 141*
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