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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1890
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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I. K. Bergmann in WicSbavc«. 8iebenwai>n, Die Oorrosions-^uatomie äss knösberneu Dabzrintbs 6es msnsckliekso Obres. Ilotineier, Leiträxe 2. ^nst. u. Lut^iellelun^sgeseb. der meusebl. klacovta. Altteilnnxen aus I)r. Lrekmer's Heilanstalt io Oörbsrsäork. llene kvIZs. Illoos, distolox. u. baetsriells DntvisuebunASn über Llittelolir-Dr- kraokno^en. tlliiierlautti, Oed. ä. babituslls Obstipation u. ibre Debanälung. 2. Jutl. Srrd. DiimmlerS BerlagSbuchhandlung in Berlin. Hl») lumm, 8., Debrbueb 6er jüäisobeu Homiletik. «nstav gack BerlagS-Sonro in Lei»,!,. 1'eneliterslebeu, Xor Diätetik 6er Seele. Heraus^. von Ivolälö. barster, Warte äes Uorrens. Heraus^. von Uukelanä. Wilhelm »nav>> in Halle a. S. 00s llrnek, Llax., Journal kür 'l'aperierer unä Dekorateurs. HI. Lsoä. Leit 1. «. S. Mittler öd Sohn in Berlin. Fromme!. Emil, Zum Gedächtnis Ihrer Majestät der entschlafenen Kaiserin und Königin August». Julius Springer in Berlin. liemels, Xäolk, Uotersueliunxsn über 6is vsrsteiusrunxskvbreuäsn DilnvialKesobisbs äes vvrääeutsvben Dlaeblanäes. Bernhard Tauchnitz in Leihrig. L»88»rä, Itiäer, ^Ilan's Wiks. Nichtamtlichcr Teil. Zum Verlagsrecht. In Nr. 32 d. Bl. las man falzende Offene Anfrage. Hat der Verleger, der s. Z. das Verlagsrecht einer Anzahl Zeichnungen erworben und dieselben vor Jahren veröffentlicht hat, das Recht, »ach dem Tode des Künstlers dieselben in einer den künstlerischen Charakter wahrenden Weise verkleinern und kolo rieren zu lassen, wenn eine Bestimmung darüber bei der ersten Vereinbarung nicht gemacht wurde? Zu bemerken ist, daß der Künstler bei Lebzeltens andere seiner Zeichnungen selbst koloriert hat und die jetzige Kolorierung von würdiger Künstlerhand geschehen soll. x. Bei Beantwortung der Frage darf Wahl angenommen wer den, daß es sich nicht um Geldforderungen, sondern nur um ein künstlerisches Interesse des Urhebers oder seiner Erben handelt; ferner, daß ein Vertrag, welcher dem Perleger alle Urheber rechte (nicht nur Verlagsrechte) unbeschränkt überträgt, nicht vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen dürste die gestellte Frage in ihrer allgemeinen Fassung zu verneinen sein. Es ist ein ganz wesentlicher Teil der Rechte des Ur hebers, an dem von ihm geschaffenen Werke Veränderungen an- znbringen oder solche zn untersagen. Für Schriftwerke ist es einer der wenigen allgemein nnd widerspruchslos anerkannten ver lagsrechtlichen Sätze, daß Aenderungen im Inhalt des Werkes ausschließlich dem Urheber zustehen, daß der Verleger das Manu skript ohne Ab- und Zuthate» genau so zu veröffentlichen habe, wie es ihm von dem Autor zum Druck übergeben ist. Dahn nimmt sogar (Behrend's Zeitschr. f. Gcsetzg. V,, S. 8) an, daß dieses Abänderungsrecht des Urhebers als höchst persönliches Recht mit seinem Tode erlischt und daß selbst seine Erden keine Um arbeitungen vornehmen dürfen. Das Interesse des Urhebers, seine Individualität unvcr- kümmert vor der Oeffentlichkeit oder der Nachwelt zur Geltung zu bringen, ist bei Kunstwerken oft in noch höherem Maße vor handen, als bei Schriftwerken. Will der UrheberIsich,dieses höchst persönlichen Rechts begeben, so bedarf es dazu einer ganz ausdrücklichen Willens äußerung; auch in die unbeschränkteste Uebertragung des Ver lagsrechtes ist es nicht eingeschlossen. — Es fragte sich im chorliegenden Fall, ob durch verkleinerte oder (kolorierte Wiedergabe der ursprünglichen Zeichnungen in das Äbänderungsrecht des Urhebers eingcgriffen wird. Veröffentlichungen von künstlerischen Erzeugnissen in ver schiedenen Maßstäben, also auch Verkleinerungen, sind im Kunsthandel eine alltägliche Erscheinung. Das beweist, daß vom künstlerischen Standpunkt gegen verständige Aenderungen des Maßstabes sich meistens nichts einwenden läßt. Auch die ver kleinerte Zeichnung kann in jedem Strich das ursprüngliche Werk bleiben. Indes hängt es doch immer von sachverständiger Be urteilung des besonderen Falles ab, ob die Veränderung des Maßstabes nicht doch als Veränderung des künstlerischen Charakters und Wertes anzusehen wäre. Bei übertriebener Verkleinerung oder Vergrößerung wird das sicher der Fall sein. In dem nachträglichen Kolorit aber eines vom Künstler für einfarbigen Druck bestimmten Blattes dürfte doch unter allen Umständen eine wesentliche Veränderung des künstlerischen Ge haltes, Wertes oder Charakters gefunden werden können. Für Mehrfarbendruck arbeitet der Künstler von vornherein anders als für Einsarbendruck, und umgekehrt. Die Wirkung seiner Arbeit be ruht bei so verschiedener Technik auf ganz verschiedenen Mitteln des künstlerischen Ausdrucks. Der Ruf des Künstlers ist gefährdet, wenn von den unter seinem Namen verbreiteten Abdrücken mit Recht gesagt werden kann: Der Künstler war ungeschickt, denn die Technik seiner Arbeit entspricht nicht der Technik ihrer Wiedergabe. Nun könnte zwar die Verantwortlichkeit für die nachträg lichen Zuthaten von dem Urheber ferngehalten werden, indem der Kolorist sich neben dem Künstler ausdrücklich nennt. Bei Ver öffentlichungen, die auf künstlerische Bedeutung Anspruch machen, wäre das sogar selbstverständlich. Aber auch danach bliebe noch der triftige Einwand übrig, daß die künstlerische Individualität der Zeichnung, wie sie im Einsarbendruck zur Erscheinung kommt, durch das Kolorit getrübt werde. Daran kann es rechtlich nichts ändern, ob das Kolorit von geschickter oder ungeschickter Hand zugefügt wird, oder ob der Künstler andere Zeichnungen selbst in ähnlicher Weise behandelt hat. Die von B. kolorierte Zeichnung des A. ist nicht mehr eine Arbeit von A. allein, sondern von A. und B. zusammen, also eine andere. Festgestellt aber, daß nachträgliches Kolorit eine Aenderung des Charakters der ur sprünglichen Arbeit sei, so ist und bleibt es ein Eingriff in ein wesentliches Urheberrecht, zu dem der Verleger der ausdrücklichen Genehmigung der Berechtigten bedarf. Zur Veranschaulichung der praktischen Folgen einer Nicht beachtung dieses Rechts denke man Zeichnungen der Pletsch, Richter, Menzel u. a. der Bethätigung der Kolorierlust eines Jeden anheim gegeben, den Erbschaft oder Kauf dereinst ;noch zum Verleger ihrer Arbeiten machen können! Robert Voigtländer. 133»
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