Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860908
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188609080
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18860908
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-09
- Tag1886-09-08
- Monat1886-09
- Jahr1886
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4830 Nichtamtlicher Teil. 207, 8. September 1886. Nichtamtlicher Teil. Zur Berner Schluß-Konferenz. Noch im Laufe dieses Monats werden sich zum dritten Male im Bundespalaste zu Bern die Vertreter der hauptsächlichsten europäischen und amerikanischen Staaten versammeln, um hoffent lich den im Vorjahre endgiltig aufgestellten Entwurf eines inter nationalen Vertrags für den Schutz litterarisch-arti- stischer Werke, das Ergebnis langer, mühevoller Arbeit, rechts kräftig zu machen. Unter solchen Umständen scheint es nicht unnütz, die Fortschritte der im letzten Jahre (vom 7. —18. September) zu Bern abgehaltenen zweiten Konferenz gegenüber der ersten vom Jahre 1884 kurz zu kennzeichnen, um so mehr, als vertragsgemäß an dem jetzigen Texte nichts mehr geändert werden darf. Wir folgen in Nachstehendem dem Aufsatze des schweizer Bundesrats N. Droz in der »Libliotliägus univsrsslls st ksvus Suisss« Band XXVIII, S. 225 u. folg. (November 1885), sowie dem Artikel des Züricher Professors und Konferenz mitglieds Alois von Orelli in der Brüsseler »ksvus äs Droit intsrnntiouni st äs Deßists-tiou compares« Band XVIII. Nr. 1 (Januar 1886), auf welche Arbeiten wir auch behufs aus führlicher Mitteilungen über den Gegenstand verweisen. Die Mehrzahl der 1864er Delegierten war bei der Konferenz des vorigen Jahres wieder anwesend. Man bedauerte sehr, Öster reich-Ungarn nicht mehr vertreten zu sehen, da eine Verständigung zwischen den Rechtslehrern beider Reichshälften nicht zu stände gekommen war. Dagegen waren als neue Mitglieder zu verzeichnen die Abgeordneten von Großbritannien, Italien und Spanien. Die Vereinigten Staaten hatten ihren Schweizer Minislerresidenten aä uuäisnäum gesandt; der belgische Vertreter fuhr fort sich bei den Verhandlungen passiv zu verhalten. Die neu hinzugekommenen Mitglieder veränderten ein wenig die Physiognomie der Versamm lung und machten ein neues Durcharbeiten des Entwurfs nötig; auf der anderen Seite konnten infolge stärkerer Beteiligung und durch Heranziehen neuer Anschauungen viele Punkte näher beleuchtet und genauer gefaßt werden. Die Grundlage des Entwurfs, die völlige Gleichstellung des fremden Verfassers mit dem eingeborenen ohne weitere Formalitäten als die im Ursprungslande vorgeschriebenen, wurde von neuem ohne Widerspruch angenommen; auch blieb die Ver sammlung dabei stehen, im Prinzip nur die einem der vertrag schließenden Länder angehörigenUrheber zu schützen. Nach längeren Verhandlungen, an welchen sich besonders der französische und der deutsche Abgeordnete beteiligten, wurde der Titel des Bundes, der bisher gelautet hatte: »Union Zcn^rals pour ia protsction äss äroirs äautsur«, geändert in: »Union internationale pour la, protection äss osnvrss littöraires st artistiguss«. Ein Gegenstand sehr langer Erwägungen war die Frage des Übersetzungsrechts. Bisher giebt es nur drei Länder, welche dem Verfasser das ausschließliche Recht der Übersetzung während der ganzen Dauer der Schutzfrist gewähren: Frankreich, Spanien und die Schweiz. Die letztere verlangt indessen, daß die Übersetzung spätestens fünf Jahre nach Erscheinen des Originals veröffentlicht werde. — Der 1884er Entwurf hatte nach dem Muster des neuen deutsch-französischen Vertrags festgesetzt, daß die einem der vertragschließenden Länder angehörigen Urheber in allen übrigen Ländern das ausschließliche Recht der Übersetzung für ihre Werke während zehn Jahren nach der Veröffentlichung in einem Bundeslande genießen sollten, unter der Bedingung, daß die Über setzung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dieser Veröffent lichung erscheint. Frankreich verteidigte auf das lebhafteste die völlige Gleichstellung der Übersetzung mit dem ursprünglichen Werke; doch hielt man von anderer Seite entgegen, daß gewissen Ländern, die arm an nationaler Litteratur und wissenschaftlichen Werken seien, die Möglichkeit offen gehalten werden müsse, zu den Erzeugnissen fremden Schrifttums zu greifen, und die Annahme der französischen Vorschläge wurde nach vielen Für- und Wieder reden für unmöglich erklärt. Auf Antrag der Schweizer Abgeord neten beschloß man endlich, die Frist von drei Jahren für das Erscheinen der Übersetzung fallen zu lassen und während zehn Jahren das ausschließiche Recht dem Urheber offen zu halten. Für Lieferungswerke beginnt die zehnjährige Frist erst mit dem Er scheinen der letzten Lieferung; bei nach und nach zu veröffent lichenden, aus mehreren Bänden, Lieferungen u. s. w. bestehenden Schriften wird bezüglich dieser Frist jeder Band u. s. w. als einzelnes Werk behandelt. In der Folge gab die Frage des erlaubten Nachdrucks aus geschützten Werken zu lebhaften Debatten Veranlassung. Deutschland wollte an dem Artikel 8 des 1884er Entwurfs sest- halten, der den Nachdruck für Chrestomathieen u. s. w. gestattet; Frankreich und England verlangten dagegen aus verschiedenen Gründen die Unterdrückung dieser Erlaubnis. Auf Antrag des Vorsitzenden wurde schließlich leider die Regelung der Frage der Gesetzgebung der einzelnen vertragschließenden Staaten überlassen; eine feste und klare Bestimmung, etwa nach Art des französisch deutschen Vertrags, wäre bei weitem vorzuziehen gewesen. Was den Abdruck aus Zeitungen betrifft, so verlangten die englischen Vertreter die Unterdrückung der im 1884er Protokoll ausgesprochenen Erlaubnis, weil der inneren Gesetzgebung ihres Landes zuwiderlaufend, welche die Quellenangabe in jedem Falle verlangt. Man einigte sich darüber, daß der Abdruck im Original und in der Übersetzung zu gestatten sei, soweit er nicht vom Verleger oder Verfasser ausdrücklich untersagt werde. In keinem Falle darf die Wiedergabe Politischer Diskussionen und sogenannter »Units äivsrs« (Verschiedenes, Lokalnachrichten u. s. w.) verboten werden. Hierüber wurde auf Verlangen der englischen Abgeordneten fest- gestellt, daß England die Angabe der Quelle bei den auf seinem Gebiete erscheinenden Zeitungen immer fordern könne, während die übrigen Länder zu einer gleichartigen Verfügung nicht gehalten sein sollten. Ferner gelangte zur Annahme der Vorschlag des deut schen Vertreters, daß der Ausdruck »politische Diskussion« sich nur auf Aufsätze über die Tagespolitik beziehen solle, nicht aber auf politisch-wissenschaftliche Studien jeder Art. Schon im Jahre 1884 hatte Frankreich die Festsetzung des Begriffs »aäaptation« und die Annahme einer Bestimmung ver langt, welche diesen versteckten Nachdruck untersagt. Es wurde damals eine kurze Bemerkung in das Schlußprotokoll ausgenommen, und im 188 5er Vertrag findet sich nun insofern dem Wunsche Frank reichs Rechnung getragen, als Umarbeitungen und musikalische Arrangements auch zu den unbefugten Reproduktionen gerechnet werden, sobald die Arbeit nicht den Charakter eines neuen selb ständigen Werkes trägt. Endlich ist man auf den Vorschlag der Schweizer Bevoll mächtigten dazu gekommen die Frage der Photographie und Choreographie zu ordnen, die beide Versammlungen über die Maßen beschäftigt hatten. Frankreich verlangte unter den zu schützenden Kunsterzeugnissen neben der Lithographie auch die Photographie, Italien hierzu auch die choreographischen Darstellungen. Nach mancherlei Einwendungen, namentlich von deutscher Seite, gaben sich die wenigen Verteidiger der französisch-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder