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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1880
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1880
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- Deutsch
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Er ist heimgegangen zu den Ahnen der Arbeit, wie er seinen Vater und seinen Großvater Jaeger in der obenerwähn ten Denkschrift nannte, und wird seinen Kindern und Kindes kindern ein Vorbild der Pflichttreue bleiben, wie er es in seinen Vorfahren hatte. v. Die neue deutsche Rechtschreibung und der Buchhandel. V.*) Im Aufträge der folgenden Berliner Verlagsfirmen: F. Berggold. Gebrüder Borntraeger. Denicke's Verlag (Georg Reinke). F. W. Dümmler's Verlagsbuchhandlung (Harrwitz L Goßmann). Th. Chr. Fr. Enslin. Friedberg L Mode. Carl Habel(C.G.Lüderitz'scheVerlagsbuchhandlung). Haube- L Spener'- sche Buchhandlung (F. Weidling). F. A. Herbig. Theodor Hof mann. Th. Kampffmeyer. Carl I. Klemann. G. W. F. Müller. H. W. Müller. Albert Nauck L Co. Plahn'sche Buchhandlung (Henri Sauvage). Alwin Prausnitz. Dietrich Reimer (Reimer L Hoefer). I. Remak. Reuger'sche Buchhandlung (Otto Struwe). L. Schleiermacher. Fr. Schulze. Julius Springer. Adolf Stuben rauch. Trowitzsch L Sohn. Franz Bahlen. Wiegandt L Grieben. Winckelmann L Söhne. I. A. Wohlgemuth's Verlag (Max Herbig) richtete ich am 17. Februar d. I. die unter Anlage abgedruckte Eingabe an den Cultusminister Herrn von Puttkamer und empfing heute die unter L. mitgetheilte Antwort des Herrn Ministers. Bei der großen Wichtigkeit dieser Angelegenheit für den Ge- sammtbuchhandel verfehle ich nicht, diese Schriftstücke zur allge meinen Kenntniß zu bringen und glaube mich damit der Pflicht besonderer Mittheilung an die einzelnen Herren Unterzeichner der Eingabe überhoben. Berlin, den 6. März 1880. Otto Müller, in Firma G. W. F. Müller. Berlin, den 17. Februar 1880. Der Ministerialerlaß vom 21. Januar d. I. ordnet die Frage der deutschen Rechtschreibung in den preußischen Schulen auf Grund eines Regelbuches und bestimmt, daß alle im Unterrichtsgebrauche befindlichen Schulbücher nur weiter benutzt werden dürfen, wenn ihre neuen Aus lagen bezw. Ausgaben die vorgeschriebene Rechtschreibung befolgen. Der selbe Erlaß bezeichnet als Anfangstermin der bezüglichen Uebungen den Beginn des neuen Schuljahres 1880/81. Gleichzeitig ist angeordnet, daß aus den Massen Sexta, Quinta und Quarta der höheren Schulen inner halb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren Schulbücher von ab weichender Orthographie zu beseitigen seien. Bezüglich der anderen Mafien dieser Schulen aber, sowie hinsichtlich der Schulen niederer Ord nung, ist eine derartige Zeitbestimmung nicht erfolgt. Die gehorsamst Unterzeichneten Verleger von Schulbüchern geben sich der Besorgniß hin, daß das Fehlen einer solchen Bestimmung seitens der ausführenden Behörden in einzelnen Fällen, namentlich wegen des von ihnen verlangten Berichts über den Erfolg der Maßregel in Jahres srist, dahin ausgefaßt werden könne, daß die Schulbücher bis zum 1. April d. I. oder einem innerhalb des Schuljahres belegenen Termin mit den vorgeschriebenen Aenderungen versehen sein müssen. Es wird kaum des Hinweises bedürfen, daß die Erfüllung einer solchen Forderung in der Mehrzahl der Fälle, der technischen Schwierig keiten wegen, nicht ermöglicht werden könnte. Die gehorsamst Unter zeichneten sehen dabei gänzlich ab von der schweren Vermögensschädi gung, welche ihnen aus dem Unstande erwachsen würde, daß die Her stellung der Schulbücher für das neue Schuljahr längst eingeleitet, meistens bereits vollendet ist und die Lagervorräthe der Verleger und Wiederverkäufe» somit plötzlich werthlos würden. Vorausgesetzt, daß die Autoren die vorgeschriebenen Aenderungen ohne Zeitverlust bezeichnen und eine correcte Vorlage für den Neusatz innerhalb kürzester Frist schaffen könnten, ein Fall, der keineswegs häufig zutreffen wird, ist der Satz und bezw. die Stereotypie desselben, tue un bedingt zu fordernde sorgfältigste Correctur, sowie danach der Druck in *) IV. S- Nr. 55. hohen Auflageziffern, bei nur einigermaßen umfangreichen oder viel- gliedrigen Schulbüchern unmöglich innerhalb des bezeichneten Zeit raumes zu bewerkstelligen. Die Unterzeichneten vertreten einzelne Schul bücher, deren correcte Umarbeitung und Wiederherstellung, bei Anspannung aller Kräfte, kaum vor Ablauf eines Jahres zu vollenden möglich sein würde. Ew. Excellenz hochgeneigter Erwägung wünschen die gehorsamst Unterzeichneten aber noch einen anderen Gegenstand zu unterbreiten. Die Lese- und die Rechenbücher sind in jüngster Zeit wiederholt Aenderungen unterworfen gewesen, welche in jedem einzelnen Falle die neue Herstellung der Platten zur Folge gehabt und dadurch, sowie durch die Entwerthung oft sehr bedeutender Lagervorräthe, den Verlegern schon schwere Opfer auferlegt haben. Bezüglich der Rechenbücher steht dem Vernehmen nach sogar eine neue durchgreifende Aenderung durch Fortfall der nicht in die directe decimale Theilung sich einfügenden Maße und Gewichte (Centner, Pfund, Scheffel rc.) in Aussicht. Da den Schülern aber bei der Häufigkeit der stattgehabten Ver änderungen nicht gleichzeitig die Verwerfung des bisher in Gebrauch befindlichen Lernbuches zu Gunsten des veränderten hat zugemuthet werden dürfen, so ist gegenwärtig schon in vielen Schulen eine Jncon- gruenz der Lernbücher herbeigeführt, welche von Lehrern und Verlegern gleichmäßig drückend empfunden wird. Einerseits beanspruchen die Lehrer häufig, in gerechter Würdigung der schweren pecuniären Belastung der Eltern, die Lieferung der ver alteten Bearbeitung, so lange der überwiegende Theil ihrer Schüler noch mit dergleichen Ausgaben versehen ist, auch für den anderen Theil der Schüler. Verweigert der Verleger diese Lieferung, den Bestim mungen der Behörden entsprechend, so resultirt die Ungleichartigkeit der Lernbücher in der Masse. Anderseits aber wird mitunter durch Wieder verkäufer das Vorhandensein der Neubearbeitung ignorirt, selbst ver leugnet, bis ihr jeweiliger Vorrath der älteren Ausgaben erschöpft ist. In beiden Fällen wird die Absicht der Verordnungen zum Schaden der Schule verzögert, der exacte Geschäftsbetrieb in hohem Maße er schwert. Bei der Schulvisitation wird in solchen Fällen der Gebrauch veralteter Lernbücher festgestellt, trotzdem Autor und Verleger die schul dige Sorgfalt den Anordnungen der Behörden gegenüber beobachtet haben. Die gehorsamst Unterzeichneten gestatten sich daher, ganz ergebenst zu bitten: Ew. Excellenz wollen durch Declaration des Erlasses vom 21. Januar d. I. auch für die Umbearbeitungen der Lehr- nnd Lernbücher für Bolks- und Elementarschulen eine genügende (vielleicht dreijährige) Frist be stimmen, innerhalb welcher die Benutzung der bisherigen Ausgaben gestattet, der Uebergang zu den folgeweise und mit Berücksichtigung be absichtigter anderweitiger Aenderungen erscheinenden Neubearbeitungen sich schonend vollziehen kann, nach deren Ablauf jedoch der Gebrauch derselben durchaus zu verbieten wäre. Gleichzeitig bitten sie, die Auf sichtsbehörden anzuweisen, in zweifelhaften Fällen wegen der Neube arbeitungen eingesührter oder einzuführender Schulbücher, directe Nach frage bei den betreffenden Verlegern zu veranlassen. L. Berlin, den 3. März 1880. Auf die von Ew. Wohlgeboren im Verein mit einer Anzahl hiesiger Verlagsbuchhandlungen unter dem 17. v. Mts. an mich gerichtete Vor stellung erwidere ich ergebenst Folgendes: Das Hinderniß, welches der Gebrauch von Schulbüchern verschie dener Rechtschreibung der sicheren orthographischen Gewöhnung der Schüler entgegenstellt, ist, wie ich in dem Eingänge meiner Verfügung vom 21. Januar d. I. ausdrücklich hervorgehoben, ein wesentlicher An laß dazu gewesen, daß ich mich zum Erlasse einer für alle Schulen meines Ressorts gültigen Vorschrift entschlossen habe. Daraus ergibt sich als nothwendige Folge, daß ich gleichzeitig mit der Regelung des orthographischen Schulunterrichts für Beseitigung der erwähnten Un gleichheit in den Schulbüchern habe Sorge tragen müssen. Hierbei habe ich jedoch nicht unterlassen, dem finanziellen Interesse der Eltern und der an der Herstellung von Schulbüchern betheiligten Buchhand lungen vollständig Rechnung zu tragen. Es ist demnach angeordnet, daß alle zur Einführung im Schulunterrichte zu beantragenden deut schen Lesebücher, einschließlich der neuen Auflagen, bezw. Ausgaben, der bereits im Gebrauche befindlichen, fortan die vorgeschriebene Ortho graphie einzuhalten haben, das heißt also, sofern dieselben oder ihre neue Auflagen (Ausgaben) nach dem Beginne des Schuljahres 1880/81, als dem Zeitpunkte, mit welchem die Verordnung in Kraft tritt, ge druckt worden sind. Den im Gebrauche befindlichen oder dazu vorbe reiteten Lesebüchern, welche vor dem Anfänge des Schuljahres 1880/81 hergestellt sind, ist die Zulässigkeit für die nächste Zeit ausdrücklich zu- 146*
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