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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1931
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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MMbMMwVtlltsckmVMmM Nr. 232 (R. 118). Leipzig, Dienstag den 6, Oktober 1931, 98. Jahrgang. Redaktioneller TA Umsatzsteuerfreiheit für den Derlagsbuchhandel. Von Rechtsanwalt Dr. KurtRunge, Leipzig, Das Nummer 217 des Börsenblattes vom 18, September beigelegte M e r k b l a t t über die Steuerbesreiungsmöglichkeiten »ach tz 7 UStG, hat in den Kreisen des Verlagsbuchhandels be greiflicherweise großes Interesse gefunden, weil sich daraus erst mals -- entgegen der bisher auch von mir vertretenen Auffas sung — ergibt, daß der Reichssinanzhof in einem Urteil vom 17, Oktober 1830 seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat und auch dem Verleger bas Privileg des Z 7 UStG, zubilligt, so fern der Versand durch eine Buchdruckerei oder Buchbinderei direkt auf Anweisung des Verlegers erfolgt. Im Anschluß an diese bedeutsame Wendung in der Rechtsprechung des Reichs- finanzhoses sind der Steuerstelle des Börsenvereins eine große Anzahl von Anfragen zugegangen, die erkennen lassen, daß in ver schiedener Richtung Zweifel über den Umfang des Privilegs des A 7 UStG, für den Verlag bestehen. Es sei deshalb nachstehend versucht, diese Zweifelsfragen zu beantworten, soweit dies im Augenblick möglich ist, Zunächst ist zu berücksichtigen, daß die Entscheidung des Reichssinanzhofes aus dem vergangenen Jahre stammt, also zu einer Zeit ergangen ist, als die Neufassung des tz 7 UStG, und chic Einengung des Großhandelsbegriffes im Wege der neuen Durchführungsbestimmungen noch nicht Vorlagen, weil diese erst link Wirkung vom 1. Januar 1931 ab in Kraft getreten sind. In folgedessen ist verständlich, daß der Reichsfinanzhof nach der da- meiligen Rechtslage die Umsatzsteuerfreiheit bereits dann für ge geben erachtet hat, wenn lediglich aus Grund der beim Verleger vorliegenden Bestellungen der Versand der Verlagsartikel (Bü cher, Zeitschriften, Zeitungen) direkt von der Buchbinderei oder Druckerei erfolgte. Man muß aber wohl folgerichtig davon aus gehen, daß heute genau wie damals auch die sonstigen gesetz lichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Privilegs vorliegen Essen, und daß deshalb das vom Börsenverein her ausgegebene Merkblatt dahin zu verstehen ist, daß beim Verlag nicht nur der Versand direkt von der Druckerei oder Buchbin derei erfolgen muß (I, I, des Merkblattes), sondern auch hin sichtlich der Empfänger der Lieferungen von der Buchdruckerei bzw. -bindere! die in I, 2, des Merkblattes erwähnten Voraus setzungen gegeben sein müssen. Dies bedeutet also, daß bei der Frage der Ilmsatzsteuerfreiheit für Lieferungen des Verlags ab Druckerei bzw, Buchbinderei zu prüfen ist, ob es sich um Liefe rungen an Händler (Sortiment, Zwischenbuchhandel, Barsor timent), Behörden und dergl. handelt, oder um Lieferungen an Private, bei denen Umsatzsteuerfreiheit nur dann eintritt, wenn der Abnehmer die gelieferte Ware für eigene berufliche oder ge lverbliche Zwecke benötigt, wobei ebenso wie im Sortimentsbuch handel noch die bereits in einem Musterprozeß zur Durchführung gelangende Streitfrage zu klären ist, ob der belieferte Private umsatzsteuerrechtlich selbständig sein muß oder nicht (vgl, Merk blatt II, 2), Ich vertrete also den Standpunkt — und glaube auch, daß dies im wohlverstandenen Interesse des Verlagsbuch handels liegt —, daß Voraussetzung für die Anwendung des 8 7 UStG, auf die Lieferungen des Verlags ist ->> der Versand von der Buchdruckerei oder -bindere! auf Grund beim Verleger vorliegender Bestellungen direkt an die Verlagskunden und b> -er Erwerb des Empfängers zur gewerblichen Weiter veräußerung oder für eigene berufliche oder gewerbliche Zwecke einschließlich aller Behördenlieferungen, Zweifel sind ferner aufgetaucht wegen des Begriffs der »f r emde n« Buchdruckcrei oder Buchbinderei, der in dem Merkblatt Verwendung gefunden hat. Hierzu möchte ich be merken, daß m, E, unterschieden werden muß zwischen den ge mischt-gewerblichen Verlagsbetricbcn mit eigener Buchdruckcrei und Buchbinderei und den Verlagen, die in rechtlich selbstän digen Druckereien bzw, Buchbindereien Herstellen lassen. Ich befürchte, daß lediglich die buchhalterisch selbständige Behand lung einer Druckereiabteilung oder Buchbindereiabteilung inner halb einer rechtlich einheitlichen Firma nicht ausreicht, um die Voraussetzung, die vorstehend zu a> ausgcführt ist, zu erfüllen. Vielmehr wird man vom steuerrechtlichen Standpunkte aus — da ja nach der Auffassung des Reichssinanzhofes Buchdruckerei und Buchbinderei zwei verschiedene Unternehmer, also verschie dene Rechtssubjekte sein sollen — fordern müssen, daß es sich bei Verlag und versendender Druckerei bzw, Buchbinderei um verschiedene Rechtssubjekte handelt, bei denen selbstverständlich auch dieselben Personen beteiligt sein können, z, B, ein Verleger, der seinen Verlag als Einzelfirma betreibt, gleichzeitig aber sämtliche Anteile einer Druckerei-G, m. b, H, besitzt. Es ist ferner die Frage aufgeworfen worden, inwieweit die Umsatzsteuersreiheit rückwirkend vom Verleger in Anspruch genommen werden könne. Grundsätzlich führt veränderte Recht sprechung nicht dazu, bereits rechtskräftige Veranlagungen zu gunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen zu ändern. Hiernach kann also für die rückwirkend» Inanspruchnahme des Privilegs in erster Linie nur das Jahr 1931 in Frage kommen, in einzelnen Fällen auch etwa noch nicht rechtskräftige Veran lagungen früherer Jahre, Praktisch aber fällt weiterhin stark ins Gewicht, daß für die rückwirkende Inanspruchnahme der buchmäßige Nachweis der steuerfreien Umsätze, wie er in verschärfter Form seit 1, Januar 1931 vorgeschrieben und auch im Merkblatt des Börsenvereins (I 3) erwähnt worden ist, ge führt werden muß. Dies wird vermutlich bei allen Lieferungen des Verlags an Private nachträglich kaum noch möglich sein. Inwieweit eine nachträgliche Kennzeichnung der getätigten Um sätze in der Buchführung bei Lieferungen an den Handel noch möglich ist, wird von den Verhältnissen des Einzelsalles ab- hängen. Normalerweise wird die praktische Auswirkung des Privilegs auf den Verlagsbuchhandel erst nrit der nächsten am 1 0, O ! t o b e r d, I, abzugebenden Voranmeldung einsetzen, bei der die nach der vorstehend geschilderten Rechtslage steuerfreien Umsätze erstmalig allgemein Berücksichtigung finden können. Da nach dem Gesagten für den Verlagsbuchhandel die Kennt nis der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Privilegs gemäß tz 7 UStG, namentlich im Hinblick auf den Erwcrbs- zweck seiner Kunden von Belang ist, sei auch an dieser Stelle auf meine früheren Aufsätze über das gleiche Thema im Börsen blatt vom 21, Februar und 25, August 1931 hingewiesen. Mit Rücksicht darauf, daß nach der hier vertretenen Auffassung für 881
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