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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1880
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1880
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- Deutsch
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neben einander gehalten — Hr. Strauß wird, weil Andere trotz alledem weiter schleudern können, auch weiter schleudern! Ein anderer Herr — Uestina lsnts unterzeichnet er ab winkend seinen Aussatz in Nr. 291 — spricht von einer „famosen Erklärung, die vom grünen Tische aus erlassen sei, ohne Kenntniß des Sortiments und seiner Bedürfnisse, die von Manchen bona. 6äs, von Anderen aber unterzeichnet sei, weil ihnen der Muth fehle, sich ehrlich für ihre Meinung zu compromittiren". In der That, der Hr. Verfasser schlägt sowohl die geschäftlichen Kenntnisse, als auch die moralischen Eigenschaften der Unterzeichner der Erklärung außerordentlich gering an! Aber er führt für seine Anschauungen auch Thatsachen an; er hat mit „vielen Verlegern, darunter Firmen ersten Ranges Rücksprache genommen, die der Mehrzahl nach eingestanden, die schroffen Consequenzen der Er klärung nicht ziehen, die bedauerten, sich bei der Unterschrift nicht haben ausschließen zu können", die aber der Meinung waren, daß sich „Mittel und Wege finden ließen, befreundeten und soliden Handlungen gegenüber die Sache zu umgehen". Ja, er bespricht bereits einige Mittel und Wege, so z. B. Umgehung mittelst der eigenen Gehilfen oder durch die Commissionsgeschäfte; auch führt er einen bestimmten Fall an, in dem eine große Verlagsfirma in B. mit einer Schleuderfirma offen gebrochen habe, ihr heimlich aber durch den Leipziger Commissionär liefere. Sittliche Entrüstung, meint der Hr. Verfasser, sei nicht am Platze ; nun, wenn man allen Unterzeichnern geschäftliches Verständ- niß, dem einen Theil Ueberlegung, dem andern moralischen Muth abspricht, von anderen wieder den Wortbruch behauptet, wenn man solcher Art die Würde des Verlagsbuchhandels angreift, der nicht 'mal für sich selbst, sondern für Andere in die Schranken tritt, dann ist doch wohl sittliche Entrüstung am Platze. Allein freilich nützt sie nichts; solch' offene Herausforderung, solch' unumwundene Bezeich nung der zu betretenden Wege, das gegebene Wort zu umgehen, verlangt, daß man einen Schritt weiter gehe, diese Umwege un möglich zu machen. Der Vorbehalt der Berliner Firmen vom 22. November ist ein solcher Schritt vorwärts; wie sehr sie das Richtige treffen, wenn sie eine Umgehung des beabsichtigten Zweckes durch die Zwischen stellung der Commissionäre befürchten und die Ueberwachung der Ausführung der Erklärung einem Ehrenrathe mit weitgehenden Befugnissen anvertraut wissen wollen, die sich nicht bloß gegen Zu widerhandelnde Unterzeichner, sondern auch gegen Commissionäre richten sollen, das wird nunmehr Jedermann klar sein! Die Berliner haben, wenn sie auch eine recht empfindliche Stelle des Buchhandels berührten, auf nichts Neues oder Unbekanntes hingewiesen; schon Hr. Dülfer hat wiederholt im Börsenblatte von Menschlichkeiten erzählt, die ein eigenthümliches Streiflicht auf das Leipziger Commissionswesen werfen; die Firma Velhagen L Klasing ist im December 1878 selbstthätig vorgegangen, und hat, um der „überwältigenden und jede Concurrenz seitens des außer Leipzig domicilirten (provinzialen) Sortiments lahmlegenden Einwirkung des sogenannten Leipziger Großsortiments" entgegenzuarbeiten, für Leipzig Rabattverminderungen von 5—-10°/o eintreten lassen; und die Firma Franz Lipperheide hat Bezugsbedingungen aufgestellt, die ihre Spitze gegen Schleuderei und gegen Nichtbuchhändler, vorzugs weise aber auch gegen den Zwischenhandel richten; denn sie liefert ihre Continuationen bei einem Gesammtbedarf von 250 Exemplaren mit dem erhöhten Rabatt von 40°/g nur an Firmen, die ihren eigenen Sortimentsbedarf damit decken oder etwa an nicht in Leipzig ver tretene Handlungen liefern, doch dürfen die letzteren nur 25»x> Rabatt erhalten; sobald sich verschiedene Firmen zusammenthun oder eine Firma einer anderen buchhändlerischen Firma liefert, tritt an Stelle des erhöhten Rabatts der gewöhnliche von 33zL°/o ein, eventuell wird die Verbindung ganz und gar aufgehoben. Man sieht also hier schon von Einzelnen Wege vorgezeichnet, mit denen man die Umwege wenigstens in etwas verlegen kann; und sollte das denn für die Allgemeinheit wirklich so schwer sein? Man gehe doch von dem ursprünglichen Zustande aus: der Verleger producirt, der Sortimenter verkauft und der Commissionär ver mittelt den Verkehr zwischen beiden; man fasse diesen letzten Punkt scharf ins Auge: die Aufgabe des Kommissionärs ist die Vermitt lung des Verkehrs, aber er soll kein Zwischenhändler sein! Man liefere also dem Commissionär, dessen eigenartige Stellung die Möglichkeit bietet, alle oben genannten Absichten zu vereiteln, kein Sortiment, sondern nur Dem, der wirklich ein Sortiment hat, nämlich dem Sortimenter! Nicht weniger wichtig ist die noch nicht erörterte Frage: Wie werden sich die Baarsortimenter, die unter den Original-Netto preisen der Verleger verkaufen, zur Sache stellen? Werden sie auch jenen Firmen, die Bücher unter dem Ladenpreise ausbieten, nichts mehr liefern, oder werden sie gar das Vorgehen der Verleger als ein Kesseltreiben ansehen, welches ihnen die Verfolgten in die Arme treibt? Das alles sind Fragen, die hier angeregt werden sollten, und die, nun einmal der Stein ins Rollen gekommen, erledigt werden müssen, und das umsomehr, je größer die Sicherheit und Zuver- icht ist, mit der die Leipziger Erklärung als eine halbe, leicht zu umgehende Maßregel hingestellt wird. Berlin. L. 8. Miscellen. Weitere fünf Fragen zur Erklärung der Leipziger Verleger. — I. Wenn, wie es in der That der Fall ist, Verleger wie Brockhaus, Cotta, Dümmler, Weidmann rc. einen Theil ihres Verlages für eine genau bezeichnete Frist im Preise ermäßigen, der Sortimenter oder Antiquar aber auch nach diesem Termine diese Artikel neu zum herabgesetzten Preise anzeigt: ist das in den Augen der gestrengen Herren strafbar und muß eine solche „Wahrnehmung" den betreffenden Verlegern mitgetheilt werden? — II. Dürfen Bücher, die neu fest bezogen, aber im Jahre des Erscheinens nicht abgesetzt wurden, auch im nächsten, selbst wenn ramponirt oder un scheinbar geworden, nicht billiger als zum Ladenpreise angezeigt werden? — III. Wie steht es mit Büchern, die rasch neue Auflagen haben: ist es gestattet, die frühere unterm Ladenpreise anzuzeigen, oder ist man gezwungen, den Ladenhüter zu behalten? — IV. Hat der Sortimenter oder Antiquar, der oft neue Artikel baar in Partien mit hohem Rabatt und Freiexemplaren bezieht, die Pflicht, dieselben, obgleich er selbst bei einer Preisreduction noch mindestens so viel verdient, als jener, der in Rechnung bezieht, nur zum Laden preise anzuzeigen und dabei sein hineingestecktes Capital wenigstens theilweise zu riskiren? — V. Wie soll der „moderne Antiquar" sich vor der Strafe der Verleger schützen, wenn er neue Bücher, die er sofort nach Erscheinen aus dritter Hand kauft, billiger als zum Ladenpreise anzeigt? 8x>binx. Personalnachrichten. Herr Ulrich Hoepli in Mailand hat von dem König von Italien in Anerkennung der bei ihm erschienenen vielgepriesenen Usllsria vantosoa von Scaramuzza ein prachtvolles Medaillon mit dem königlichen Wappen in Gold und Diamanten bekommen.
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