Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800105
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1880
- Monat1880-01
- Tag1880-01-05
- Monat1880-01
- Jahr1880
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
stimmung zu erzielen sein wird, während bei sechs stimmberech tigten Mitgliedern sich sehr Wohl drei und drei, oder bei Be hinderung zweier Mitglieder zwei und zwei gegenüberstehen können, wodurch nur eine neue Schwierigkeit hervorgerufen wird, welche bei drei oder fünf Stimmenden nie eintreten kann. Hierzu trat noch die Erfahrung, daß eine eigentliche Beeinträchtigung im Geschäftsgänge bisher aus dem Verhältniß der drei stimm berechtigten Vorstandsmitglieder nachweisbar nicht zu Tage ge treten ist. Man ließ daher den Vorschlag des Vorstandes und der September-Commission fallen und trat einstimmig für die Fassung des jetzigen Entwurfes ein. 8. 22. 23. Die geringen Aenderungen sind rein redactioneller Art. Bei 8- 23. hatte die September-Commission in Anbetracht der sechs stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen, daß niemals zwei Mitglieder des Vorstandes einer Firma, oder drei einer Stadt angehören sollten. Letztere Bestimmung mußte bei nur drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes wieder auf zwei beschränkt werden. 8- 24. Bei den Rechten und Obliegenheiten des Vorstandes sind hinzugetreten uä 6. die Oberaufsicht über die Anstalten des Börsenvereins, namentlich über das Centralbureau (8- 31.), das Archiv, das Börsenblatt, die Bibliothek; all 10. die Prüfung und eventuelle Bestätigung der Statuten von Kreisvereinen(H. 51.). ß. 25—30. sind den analogen Bestimmungen der 8- 33. 26—28. 30—32. des jetzigen Statuts ganz ähnlich, nur redaktionell geändert. (8- 34. 35. des jetzigen Statuts erschienen so durchaus selbstverständlich, daß deren Streichung keinen Widerspruch fand, tz. 35. ist vollständig erledigt durch den Wortlaut des tz. 21. im Entwürfe, wonach der Vorstand nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht.) 8- 31- Die Einrichtung des Centralbureaus ist neu. Bei dem wachsenden Umfange der Bureaugeschäfte schien es durchaus an gemessen, eine Centralstelle zu errichten, welche das gesammte Schreibwesen mit Einschluß der Archivverwaltung znsammenfaßt und die Heranziehung von Hilfskräften gestattet. 8- 32. Kürzere Fassung rein redactioneller Natur. 8- 33. Die im jetzigen Statut (H. 37.) vorgesehenen ordentlichen Ausschüsse 1 — 3 (Rechnungsausschuß, Wahlausschuß, Verwaltungs ausschuß) sind beibehalten, dagegen ist der Vergleichsausschuß (4) ohne Widerspruch gestrichen. Seit Jahren schon hat der Ver- gleichsansschuß so gut wie keine Thätigkeit mehr entwickelt, ihn in ein Schiedsgericht zu verwandeln, wurde vor mehreren Jahren ebenfalls abgelehnt, da ein Schiedsgericht vor allem voraussetzt, daß die streitenden Parteien am Orte vor dem Schiedsgericht persönlich erscheinen. Ein derartiger Antrag auf Schlichtung von Streitfällen ist aber seit langer Zeit schon nicht mehr gestellt, und der Besuch der Messe seitens der auswärtigen College» ist meist so flüchtiger Natur, daß kaum Zeit für die Streitenden bleibt, sich in einem Termin zu stellen. Dagegen wurden neu ausgenommen: 4. der Hauptausschuß, welcher nicht besonders gewählt wird, sondern aus den Mitgliedern des Vorstandes, deren Stellver tretern, sowie den Mitgliedern der Ausschüsse 1—3 besteht. Ueber die Geschäfte des Hauptausschusses spricht tz. 39.; 5. die Historische Commission, bereits vor zwei Jahren ge wählt und mit Herstellung einer Geschichte des deutschen Buch handels betraut (8- 40.); 6. der Ausschuß für die Bibliothek, welcher ebenfalls jetzt vom Vorstande des Börscnvereins gewählt ist (tz. 41.); 7. der Ausschuß für das Börsenblattt (H. 42.). Es schien durchaus angemessen, diese zum Theil bereits be stehenden, zum Theil für die Fortführung der obliegenden Arbeiten nothwendig erscheinenden ordentlichen Ausschüsse hier zu berück sichtigen. 8- 34. handelt von den Wahlen der Mitglieder dieser verschiedenen Ausschüsse, während 8- 35. die Amtsdauer derselben feststellt. 8- 36. Bei den Geschäften des Rechnungsausschusses hatte schon der Vorstand in seinem Entwürfe die Frist von zwei Tagen zur Uebergabe des Voranschlages und des Rechenschaftsberichts an den Schatzmeister auf vierzehn Tage vor der Hauptversammlung ausgedehnt, was mit der bisherigen Geschäftsführung durchaus im Einklang steht. 8- 37. Die Geschäfte des Wahlausschusses haben wegen Prüfung der Vollmachten der Stellvertreter einige Erweiterung erfahren. Die Bestimmungen 4—6. regeln diese Thätigkeit und fügen zu gleich die Vorbereitung der Wahlen in den Vorstand und in die ordentlichen Ausschüsse hinzu, wie solche zu größerer Belebung der Wahlbewegung schon in den letzten Jahren geübt worden ist. Punkt 5. hatte in der September-Commission folgende Fassung erhalten: 5. am Tage vor der Hauptversammlung in den Nachmittagsstunden von 3-5 Uhr und am Tage der Versammlung Vormittags von 8 — 9 Uhr im Börsengebäude die gestempelten Wahlzettel an die Mitglieder (an die Vereinsdelegirten in der Zahl der laut Voll macht von ihnen vertretenen Stimmen) zu vertheilen und den ge nannten Delegirten Certificate über die Anzahl der durch sie ver tretenen Mitglieder zum Zwecke der Abstimmung in der Haupt versammlung auszustellen, was indessen als zu umständlich vereinfacht wurde, um den Wahlausschuß mit seiner Thätigkeit nicht in gar zu enge Grenzen zu zwängen. 8- 38. Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses sind wesentlich vereinfacht durch den vor Jahren erfolgten Nebergang des Börsen gebäudes in das ungetheilte Eigenthum des Börsenvereins. Dem gemäß konnte 8- 38. jetzt erheblich kürzer gefaßt werden. 8- 39. Die Mehrheit der September-Commission hatte den Haupt ausschuß als die eigentliche Executivbehörde in dem Verfahren gegen Schleuderet vorgesehen und in den 8- 40. 41. dem gemäß dessen Functionen wie folgt festgestellt: ß. 40. Geschäfte des Hauptaiisschusscs. Der Hauptausschuß, welcher im Jahr mindestens zweimal, und zwar das erste Mal am Tage vor der Hauptversammlung in Leipzig, das zweite Mal an einem beliebigen durch Majoritätsbeschluß sest- zustellenden Orte im Laufe des Herbstes zusammentreten soll, hat die Aufgabe (eventuell vorbehaltlich der Möglichkeit, frühere Beschlüsse zu modificiren): I. zweifelhafte Ansnahmegesnche zu prüfen und über dieselben zu ent scheiden;
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder