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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Der Schatzmeister ist verpflichtet, sowohl dem Vorstande, als dem Rechnungsausschuß in Bezug auf etwa erhobene Erinnerungen die er forderlichen Auskünfte zu geben, doch entscheidet in streitig bleibenden Fällen die Hauptversammlung. 8- 66. Budget. Der Schatzmeister ist verbunden, jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr zu entwerfen und den selben spätestens 2 Tage vor Cantate dem Vorsitzenden des Rechnungs- ausschusses zu übergeben. In diesem Voranschläge ist zugleich ein nach den Kräften der Casse zu bcmesjendes Dispositionsquautum zu unvorher gesehenen Ausgaben für den Vorstand in Vorschlag zu bringen. 8. 68. Prüfung. Sowohl das Budget als der Rechenschaftsbericht sind der Haupt versammlung von dem Vorsitzenden des Rechnungsausschusses mit dessen Gutachten vorzutragen. 8- 69. Rechnungsdccharge. Nach erstattetem Vortrag und Erledigung aller etwa erhobenen Bedenken ist der Rechuungsausschuß verpflichtet, dem gesammten Vor stande nach Beschluß der Hauptversammlung Dechargc zu ertheilen, und wird dieser hierdurch gegen alle späteren Ansprüche sichergestellt. Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8- 70. Abänderung des Statuts. Sollte sich im Laufe der Zeit die Nothwendigkeit von Abänderungen des gegenwärtigen Statuts Herausstellen und von einer Hauptversamm lung anerkannt werden, so sollen die betreffenden Anträge einem außer ordentlichen Ausschüsse zur Prüfung und Erstattung gutachtlichen Vor trags überwiesen werden. Dieser Vortrag ist von dem Vorstände mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung in dem Börscnblatte bekannt zu machen. Zur wirklichen Annahme von Veränderungen ist ein Beschluß der Hauptversammlung durch absolute Stimmenmehrheit von Zweidrittheilen der anwesenden Vereinsmitglieder nothwendig und erfordern dieselben außerdem die Zustimmung des Königlich Sächsischen hohen Ministeriums des Innern. 8- 62. Voranschlag. Der Vorstand ist verpflichtet, jedes Jahr durch den Schatzmeister einen Voranschlag der Einnahmen und Ansgaben für das nächste Rechnungsjahr entwerfen zu lassen und spätestens vierzehn Tage vor oer jährlichen Hauptversammlung dem Vorsitzenden des Rechnungsausjchusses zu übergeben. In diesem Voranschläge ist zugleich ein nach den Kräften der Casse zu bemessendes Dispositionsquautum zu nicht vorhergesehenen Ausgaben für den Vorstand in Vorschlag zu bringen. 8- 63. Prüfung. Sowohl der Voranschlag als der Rechenschaftsbericht sind der Haupt versammlung von dem Vorsitzenden des Rechnungsausschusses mit dem Gutachten vorzutragen. 8- 64. Rcchnungsdechargc. Nach erstattetem Bortrage und Erledigung aller etwa erhobenen Bedenken ist der Rechnungsausschuß verpflichtet, dem gesammten Vor stände die von der Hauptversammlung ertheilte Decharge im Cassabuche zu bestätigen, wodurch der Vorstand gegen alle späteren Ansprüche sicher gestellt wird. Sechster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8- 65. Neue Anstalten re. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, Cassen, Sammlungen re. entstehen, so sind die näheren Bestimmungen über die Verwaltung derselben analog den in ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande sestzusetzen. 8- 66. Abänderung des Statuts. Zur Revision des Statuts bedarf es eines vom Vorstand oder von sechzig Mitgliedern des Börsenvereins ausgehenden Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor der jährlichen Hauptversammlung dem Vorstande zugegangen sein. Beschließt die Hauptversammlung, auf einen solchen Antrag einzu gehen, so ist derselbe einem zu diesem Behufe zu wählenden außer ordentlichen Ausschüsse zu überweisen, welcher aus den drei Mitgliedern des Vorstandes, ihren drei Stellvertretern und neun anderen Mitgliedern des Börsenvereins zu bestehen hat. Der Vorstand hat das Ergebniß der von diesem Ausschuß vorge nommenen Revision spätestens drei Monate vor der jährlick"-.. Haupt versammlung, oder, wenn dasselbe einer außerordentlichen Hauptver sammlung vorgclegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor dem Zu sammentritt derselben durch das Börsenblatt mitzutheilen und der nächsten Hauptversammlung zur Beschlußnahme vorzulegen. Zur Abänderung des Statuts bedarf es einer Mehrheit von Zwei drittheilen der in der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Veremsmitglieder. 8- 67. Auflösung des Vereins. Sollte von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Börsen vereins drei Monate vor der jährlichen Hauptversammlung ein aus die Auflösung des Vereins gerichteter Antrag bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden, so ist dieser verpflichtet, ihn der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, zu welcher alle Mitglieder durch dreimalige Bekannt machung im Börsenblatt einzuladen sind, vorznlcgcn. Beschließt die Hauptversammlung unter Abstimmung mittelst ge stempelter Stimmzettel mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf einen solchen Antrag einzugehen, so wird ein außerordentlicher Ausschuß aus drei Vorstands mitgliedern, ihren drei Stellvertretern und zwölf anderen Börsenvereins mitgliedern gewählt. Der Vorstand hat das Ergebniß der Berathung dieses Ausschusses spätestens drei Monate vor der jährlichen Hauptversammlung oder, wenn dasselbe einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgelegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt derselben durch das Börsenblatt mitzutheilen und der nächsten Hauptversammlung zur Be schlußfassung vorzulegen. Im Falle der Auflösung ist auch die Vermögenstheilung für ver schiedene Zwecke gestattet.
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