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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800105
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188001051
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8- 6. Buchhändlerrolle. Ueber sämmtliche Mitglieder des Börsenvereins wird, unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes, eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen derselben, sowie alle eintretenden Veränderungen in derselben (8. 3. sub 4.) eingetragen werden. Der Inhalt dieser Rolle hat den Mitgliedern des Börsenvereins gegenüber in Bezug aus den Bestand der Firmen beweisende Kraft. Am Schlüsse jeder Ostermesse wird ein Verzeichniß der Mitglieder im Börsenblatte abgedruckt. 8. 7. «»»tritt. Der Auskitt aus dem Verein ist jedem Mitgliede zu jeder Zeit gestattet, doch bleibt dasselbe für den Betrag des laufenden Jahres ver antwortlich und verliert durch den Auskitt allen und jeden Anspruch an das Vereinsvermögen; ebenso wenig kann demselben das Zinkitts- geld zurückgegeben werden. 8. 8. Präsumtiver Austritt. Wer zwei Jahre seinen Beitrag zu bezahlen verweigert, soll ange sehen werden, als sei er freiwillig ausgetreten. (8- 3. Schlußsatz.) Wenn ein Mitglied des Börsenvereins aufhört, den Buch- und Kunsthandel zu betreiben, so soll dadurch die erworbene Mitgliedschaft, vorausgesetzt, daß dasselbe alle übrigen Bedingungen fortdauernd erfüllt, nicht verloren gehen, es wäre denn, daß die Hauptversammlung das Gegentheil beschließen sollte. §. 10. Ausschließung. Die Ausschließung von dem Börsenverein kann nur durch einen Beschluß der Hauptversammlung erfolgen, und ist zu dessen Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidrittheilen erforderlich. 8. S. Wiederaufnahme. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes ist auf er neuerte statutenmäßige Anmeldung und gegen nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes gestattet. 8. II. Untersuchung. Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mit gliedes begründen würden, zur Kennlniß des Vorstandes, so hat derselbe ungesäumt die erforderlichen näheren Erörterungen anzustellen und die Resultate einem außerordentlichen Ausschüsse vorzulegcn, welcher die vorhandenen Beweise zu prüfen, den Beschuldigten zur Vertheidigung zu veranlassen und endlich der Hauptversammlung gutachtlichen Bortrag zu erstatten hat. Dem Beschuldigten muß acht Wochen vor der Hauptversammlung Nachricht gegeben werden, daß seine Ausschließung auf die Tagesordnung derselben kommt. §. 12. Gründe der nothlvendigen Ausschließung. Die Ausschließung muß erfolgen, wenn ein Mitglied des Börsen vereins 1. sich eines betrügerischen Bankerotts oder eines nach der Ansicht der Hauptversammlung entehrenden Verbrechens schuldig macht. Dagegen kann sie erfolgen: 2. wegen Nichtbeobachtung der Statuten und wegen Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Vorstandes und der Ausschüsse (8. 2. sub I.); 3. wegen Nachdruck und Nachdruckverkiebes. 8. 13. Bekanntmachung. Die erfolgte Ausschließung wird durch das Börsenblatt bekannt ge macht und kann ein Ausgeschlossener nur durch einen nach absoluter Mehrheit von Zweidrittheilen (8. 10.) zu fassenden Beschluß der Haupt versammlung wieder als Mitglied des Börsenvereins ausgenommen werden. 8. 6. Mitgliederrollr. Ueber sämmtliche Mitglieder des Börsenvereins wird unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen der Mitglieder, sowie alle eintretenden Abänderungen eingetragen werden (8- 3. acl 2.). Am Schlüsse jeder Ostermesse wird eine Uebersicht der im abge tan,cnen Jahre vorgekommenen Veränderungen im Börsenblatt ver öffentlicht. Ein vollständiges Mitgliederverzeichniß ist von drei zu drei Jahren im Börsenblatt zum Abdruck zu bringen. Z- 7. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod; doch soll die Handlung eines verstorbenen Genossen noch während des Sterbejahres die Rechte des Verstorbenen behalten dürfen und nur die persönlichen Rechte der Mitgliedschaft entbehren; 2. durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist jedem Mitgliede zu jeder Zeit gestattet, doch ist der Ausscheidende verpflichtet, seinen Austritt aus dem Vereine dem Vorstande schriftlich anzuzeigen; für den Beitrag des laufenden Jahres bleibt das ausscheidende Mit glied verantwortlich und verliert durch den Austritt allen und jeden Anspruch an das Vereinsvermögen. Das Einkittsgeld kann nicht zurückgcgeben werden; 3. durch Verweigerung der jedem Mitglied obliegenden statutenmäßigen Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Beiträge (8. 14. aä 3.); wer ein Jahr mit seinem Beitrage trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstand verblieben ist, soll als ausgetreten angesehen werden; 4. durch Aufgabe des Geschäfts, sofern nicht das betreffende Mitglied ausdrücklich erklärt, auch ferner dem Börsenverein angehören, und die statutenmäßigen Pflichten erfüllen zu wollen; 5. durch statutenmäßige Ausschließung. Die Ausschließung aus dem Börsenvcrein kann nur auf Antrag des Vorstandes und nur durch einen Beschluß der Hauptversammlung er folgen, zu dessen Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidrittheilen der ab stimmenden Mitglieder erforderlich ist. 8- 8. Wiederaufnahme eines freiwillig Ausgetretenen. Die Wiederaufnahme eines freiwillig ausgetretenen Mitgliedes ist auf erneuerte statutenmäßige Anmeldung gegen nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge gestattet. 8- 9. Ausschlicßungßvcrfahren. Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mit gliedes begründen würden, zur Kenntniß des Vorstandes, so hat derselbe ungesäumt die erforderlichen näheren Ermittelungen anzustellen, und zwar, falls der Beschuldigte einem Kreisverein angehört, durch letzteren, sodann die Resultate zu prüfen, den Beschuldigten zur Vertheidigung zu veranlassen und endlich der Hauptversammlung gutachtlichen Vortrag zu erstatten. Dem Beschuldigten ist acht Wochen vor der Hauptversammlung Nachricht zu geben, daß seine Ausschließung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird. 8- 10. Gründe der Ausschließung. Die Ausschließung muß erfolgen: 1. wenn ein Mitglied des Börsenvereins sich eines betrügerischen Bankerotts oder eines nach Ansicht der Hauptversammlung ent ehrenden Verbrechens schuldig gemacht hat. Die Ausschließung kann erfolgen: 2. wegen fortdauernder Nichtbeachtung der 8- 2. uä 5. übernommenen Verpflichtung; 3. wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 4. wegen wissentlichen Nachdrucks oder Nachdrucksvertriebes; 5. wegen Nichtzahlung der statutenmäßigen Beiträge; 6. wegen wissentlich falscher, zum Zwecke der Aufnahme gemachter Angaben über das Vorhandensein der Aufnahmebedingungen (8. 2.). 8- 11. Bekanntmachung der Ausschließung und Wiederaufnahme. Die erfolgte Ausschließung wird durch das Börsenblatt bekannt ge macht. Ein Ausgeschlossener kann nur durch einen mit absoluter Mehr heit von Zweidrittheilen (8- 7. nä b.) zu fassenden Beschluß der Haupt versammlung als Mitglied des Börsenvereins wieder aufgenommr werden-
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