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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1875
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- Deutsch
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Oldenbourg in München. 15636. Seuffcrt's, I. A., Archiv f. Enscheidungm der obersten Gerichte in den deutschen Staaten. Neuer Abdr. 63. Hst. Lex.-8. * 2 20 Palm L Enke in Erlangen. 15637. Seusiert'S, I. A., Blätter f. Rechtsanwendung zunächst in Bayern. 40. Jahrg. Ergänzungsblatt Nr. 9 u. 10. 8. L * 24 Roth in Lcntkirch. 15638. Münz-Tafcl zur Umrechnung der Gulden u. Kreuzer in Mark u. Pfennig u. umgekehrt. Fol. * 20 H Roth in Lcutkirch ferner: 15639. Roth, R., Geschichte der ehemaligen Reichsstadt Leutkirch u. der Leutkircher Haide. 2. Bd. 6. Lfg. 8. ** 60 15640. — dasselbe. 2. Bd. 7. (Schluß-) Lfg. 8. ** 1 Springer'« Verlag in Berlin. 15641. llaxor, 1!., Nunäduolr äsr xbarmavsutisvlran kraxis. 7. Ukz. Kr. 8. * 2 Nahlcn in Berlin. 15642. Vormundschaftsordnung, die, vom 5. Juli 1875. 3. Aust. 16. Cart. * 35 H. Nichtamtlicher Theil. Rechtsfälle. Das königl. Stadtgericht in Berlin hat unterm 7. Juni d. I. die nachfolgende Entscheidung gefällt: Im Jahre 1873 gab der Literat vr. Dabis unter dem Titel: „Abriß der römischen und christlichen Zeitrechnung, von vr. Wil helm Dabis. Berlin 1873, Verlag von S. Calvary L Co." ein Werk heraus, welches er auf seine Kosten drucken ließ, und den Buch händlern G. Heinrich Simon und G.Adolph Simon, Inhaber der hiesigen Buchhandlung in Firma S. Calvary L Co. zum Ver triebe in Commissionsverlag gab. Der Buchhändler H. Reimer, Inhaber der Weidmann- schen Buchhandlung Hierselbst, beantragt demnächst unterm 16. Oc- tober 1873 die Bestrafung des vr. Dabis und der Gebrüder Simon wegen Nachdrucks, indem er behauptete: das vorerwähnte Dabis'- sche Werk sei nichts weiter als ein Auszug aus den Vorlesungen des am 22. März 1870 verstorbenen Professors Jaffö; er, Reimer, habe aber vermöge Testaments des Professors Jaffü das Urheber recht zur Veröffentlichung der in einem Originalheft im Jaffö'schen Nachlasse Vorgefundenen Vorlesungen des Jaffä über römische und christliche Chronologie erworben und sei weder dem vr. Dabis noch den Gebrüdern Simon die Erlaubniß zur Veröffentlichung dieser Vorlesungen ertheilt worden. Nach eingeleiteter Voruntersuchung gegen den vr. Dabis und die Gebrüder Simon nahm Reimer un term 21. November 1873 seinen Strafantrag gegen die Gebrüder Simon zurück, indem er zngab, daß die Gebrüder Simon von der Nachdrucksqualität des Dabis'schen Werkes keine Kenntniß gehabt und nach erhaltener Anzeige sich sofort bereit erklärt haben, den Debit des Dabis'schen Werkes einzustellen. Eine Anklage gegen die Gebrüder Simon sei daher unhaltbar, und beruhe der Strafantrag in Bezug auf die Gebrüder Simon auf dem Jrrthum, daß Letztere als Verleger, und zwar als Veranstalter resp. Theilnehmer des stattgefundenen Nachdrucks strafbar seien, während sich später herausstellte, daß die Gebrüder Simon nur „Commissions-Verleger" und deshalb auch nach tz. 25. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht verfolgbar seien. Die königl. Staatsanwaltschaft schloß sich dieser Ansicht an und erhob deshalb nur gegen den vr. Dabis allein die Anklage we gen Nachdrucks. Der Angeklagte vr. Dabis gesteht zu, das frag liche Werk herausgegebe», den Druck desselben auf seine Kosten ver anlaßt und demnächst dasselbe den Gebrüdern Simon zum Vertrieb in Commissionsverlag übergeben, auch 4 Exemplare an die Univer sität zu Rostock übersendet zu haben, wogegen ihm unbekannt sei, wieviel Exemplare des Werks, ursprünglich 1000 an der Zahl, durch die Gebrüder Simon abgesetzt worden seien. Er gibt ferner zu: daß er bei seinem Werke in Bezug auf Plan und Anordnung lediglich dem Jaffü scheu Collegienhefte ge folgt sei, welches er selbst nachgeschrieben habe, und gebe sein Werk im Allgemeinen wieder, was Jaffa sage. Allein er sei der Ansicht, daß es ihm unbenommen bleibe, den von einem Andern aufgestellten Rahmen für sich benutzen zu können, da der Inhalt dieses Rahmens nicht als geistiges Eigen thum des Jaffa angesehen werden könne, weil dasselbe auch von anderen Schriftstellern wie Huschke, Grotefend und Jdeler gesagt werde. Außerdem rühre Einiges von ihm, Angeklagten her, das er anderen Schriftstellern entnommen habe, und was Jaffö nicht habe. Der Angeklagte hielt sich daher des Nachdrucks nicht für schuldig. Was nun zunächst die Legitimation des Buchhändlers Reimer zur Stellung des Strafantrages betrifft, so ist derselbe nach einer, in Ausfertigung beigebrachten Abschrift des Testaments des Pro fessors Jaffa vom 12. März 1870 als Erbe des Professors Jaffa Eigenthümer des im Nachlaß Vorgefundenen, in Form eines Colle- gienheftes zusammengestellten Werkes, titulirt: „Römische Chrono logie", geworden, welches Jaffa seinen Vorlesungen zum Grunde ge legt hat, und den Gegenstand des Nachdrucks seitens des Angeklag ten bildet. Hiernach unterliegt die Legitimation des Reimer zur Stellung des Strafantrages gegen den Angeklagten keinem Be denken. Auch ist der Strafantrag im Sinne des tz. 35. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 rechtzeitig erfolgt, da Reimer eidlich erhärtet hat — was der Angeklagte auch nicht bestreitet —, erst 14 Tage vor seiner Denunciation wegen Nachdrucks vom 16. October 1873 Kenntniß von dem von vr. Dabis herausgegebenen Werke erlangt zu haben. Es entsteht nun ferner die Frage: ob durch die Zurück nahme des Strafantrages in Bezug auf die Gebrüder Simon die Einstellung des Verfahrens auch gegen den andern Angeschuldigten vr. Dabis erfolgen müsse, die der tz. 64. Alin. 2. des Strafgesetz buchs vorschreibt. Der Gerichtshof hat diese Frage verneint und an genommen, daß den Gebrüdern Simon nichts weiter zur Last gelegt werden kann, als das Feilhalten des Nachdruckwerkes, daß aber keine Thatsachen vorliegen, aus denen entnommen werden könnte, daß den Gebrüdern Simon bekannt gewesen sei, daß der vr. Dabis sich durch Herausgabe seines Werkes eines strafbaren Nachdrucks schuldig gemacht habe. Somit läßt sich auch nicht behaupten, daß die Gebrüder Si mon mit der Handlung des Nachdrucks als Thäter, Theilnehmer oder Begünstiger in directem Zusammenhänge stehen, folglich nach tz. 63. des Strafgesetzbuchs ein gegendenHauptangeklagtcngestellter Strafantrag sich nothwendig mit auf die Gebrüder Simon erstrecken müsse, und umgekehrt der vom Damnificaten ausgesprochene Straf verzicht allen Betheiligten, also auch dem Dabis, zu gut kommen müsse. Denn das Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1870 bezeichnet den Verkauf des Nachdrucks als ein besonderes Vergehen (H. 25.) und nicht etwa unter allen Umständen als eine Theilnahme am Nachdruck oder Begünstigung des Thäters, und der bloße Verkäufer des Nach drucks — wenn nicht etwa andere Thatsachen vorliegen, welche auf seine Mitschuld als Theilnehmer oder Begünstiger schließen lassen — ist lediglich nach der Vorschrift des tz. 25. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und nicht als Complice im Sinne des 8- 63. des Straf-
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