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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1875
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- Erscheinungsdatum
- 15.12.1875
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- Deutsch
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1870, das Urheberrecht, bctrefsend die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Briefe durch den Druck, zusteht. Dieser letzte, durch gesperrte Schrift hervorgehobene Passus, nach welchem Privatbriese als „Schriftwerke" und als unter das Ur hebergesetz vom 11. Juni 1870 fallend angesehen werden sollen, er schien dem Unterzeichneten so horrend, daß er sich mit der Bitte an das Reichskanzleramt zu Berlin gewendet hat: „ob nicht durch eine authentische Interpretation Genaues darüber zu erfahren sei, inwie weit jene Hinstorff'sche Bekanntmachung den tatsächlichen Verhält nissen als wirklich entsprechend anzusehen, beziehungsweise ob es denkbar sei, daß der Begriff des «Schriftwerks» oder «Schriftstücks», wie ihn jenes Gesetz feststellt, auch auf Privatbriefe Anwendung finde?" Bemerkt wurde in der Frage noch: daß die Hinstorff'sche Auffassung, wenn begründet, ohne Weiteres den deutschen Biogra phen, den Herausgeber von Denkwürdigkeiten, Briefsammlungen u. s. w., den Memoirenschreiber, der etwa seiner Arbeit ein Privat schreiben eines noch nicht 30 Jahre Todten beifüge, den unsinnigsten Chicanen aussetzen, ja dahin führen könnte, daß der gesammten deut schen Geschicht- und Lebensgeschichtschreibung gleichsam die Adern unterbunden würden. Bisher galt denn auch die vernünftige Praxis, wonach ein Brief nicht als „Schriftwerk" eines „Autors" aufgefaßt werden könne (sonst wäre ja ganz Deutschland „Autor"!); man nahm viel mehr an, daß ein Brief von dem Augenblicke an, da ihn der Em pfänger erhalten habe, dessen Eigenthum sei. Daher ja auch die vielfach angewandte Vorsicht, bei Todesfällen Briefe zurückfordern zu lassen; oder die Bitte, selbige zu verbrennen. Der mit Briefen leider oft getriebene Mißbrauch kann nichts beweisen; gegen Takt losigkeiten gibt es eben keinen Schutz. Strafe bleibt die allgemeine Verachtung, die jeden Taktlosen trifft. Aber mit dem Schuldigen auch den Unschuldigen leiden zu lassen, kann unmöglich in der Absicht der Gesetzgebung gelegen haben. Ueber die großen Mängel und Lücken des Urhebergesetzes täuscht sich wohl Niemand; noch ist in trauriger Erinnerung, wie der Ab geordnete Braun durch seine Erörterungen Verhandlungen schädigte, für welche ohnehin nicht allzu viel Verständniß im Reichstage und wenig Sympathie bei den Bundesrathsmitgliedern vorhanden war; man weiß ja, wie selbst ein so hervorragender Staatsmann, als Bismarck, über das „Federvieh" gesprochen hat. Hätte aber Hr. Hinstorff mit seiner — dem Schreiber dieses abenteuerlich erscheinenden — Auffassung Recht, so wäre hier eine Lücke in dem Urhebergesetze, die nicht schnell genug zu stopfen sein dürfte. Wie das Reichskanzleramt urtheilt, erhellt aus folgendem Antwortschreiben desselben: Ew. Wohlgeboren erwidert das Reichskanzleramt auf Ihre gefällige Zuschrift ergebenst, daß die Entscheidung der Frage, ob unter den im Z. 1. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 erwähnten Schriftwerken auch Privatbriefe zu verstehen sind, nach tz. II. f. a. a. O. zur Com- petenz der ordentlichen Gerichte gehört. Dieser citirte Paragraph handelt „von der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, Verhängung der im gegenwärtigen Gesetz angedrohten Strafen" u. s. w. Vorläufig läßt die mitgetheilte Antwort freilich alles in statu guo. Ein competenter Jurist, dem der Unterzeichnete den Fall vor legte, bemerkte sehr richtig: Die angegangene Behörde ist nicht zur Interpretation von Gesetzen befugt und konnte daher, wenn sie nicht den Frager einfach abweifen wollte, gar nicht anders antworten als: „Falls Ihr die Sache für kon trovers haltet (das Reichskanzleramt sagt nicht, daß es auch dieser An sicht sei) und sie zum Austrag gebracht haben wollt, so bin nicht ich, son dern die Gerichte competent." Zur Sache selbst spricht jener Rechtskundige seine persönliche Meinung dahin aus: „daß der Abdruck von Briefen, falls nur der Empfänger oder dessen Rechtsnachfolger ihn gestattet, von dem Schreiber oder dessen Rechtsnachfolger in keiner Weise verfolgt wer den kann." Sonach müßte Hr. Hinstorff immerhin erst vor dem Richter er streiten: ob seine Auffassung des Z. 1. des Urhebergesetzes in der That die haltbare sei. Die hier in Frage kommende rechtliche Seite der Sache ist zweifelsohne ebenso wichtig wie interessant, und gern möchten wir den Blick kundiger Männer auf die Angelegenheit ge richtet, diese selbst aber für und wider öffentlich verhandelt sehen. Eine solche Discussion würde die Anschauungen läutern und klären, müßte daher nicht nur jedem Schriftsteller, sondern auch jedem Ju risten willkommen sein. Alsdan bliebe immer noch die Procedur, daß Jemand versuchsweise wirklich, gleichviel ob einen Fritz Reuter'schen oder einen andern auf den Fall passenden Brief abdruckte und ein Dritter dann die Klage anhängig machte. So lange der Fall nicht tu oonersto verhandelt worden und ein Präcedens geschaffen ist, steht der Hinstorff'schen Meinung die unsrige als mindestens gleichberech tigt gegenüber. Dies zu sagen, gab Glagau's Biographie von Fritz Reuter, welche so viele Briefe dieses Dichters bringt, willkommenen Anlaß.' Misrellcn. In Sachen Stalling-Scholtze. — Hr. Karl Stalling, (G. Stalling'sche Buchhandlung) in Oldenburg ist in seiner „Ent gegnung" so wenig bei der Sache geblieben, daß ich mich zu einer kurzen Berichtigung geradezu herausgefordert sehe. Im Grunde ge nommen handelt es sich nämlich im vorliegenden Falle weder um unverlangte Zusendungen, noch um Remittenden oder Disponenden, sondern nur um einen Saldo-Rest, denn die Stalling'sche Buch handlung hat zur Oster-Messe 1875 regelrecht remittirt und auch saldirt; letzteres aber eben nicht hinreichend, und daher meine wieder holten, aber doch Wohl völlig gerechtfertigten Mahnungen, die Hrn. Stalling schließlich, als ich dringender wurde, doch unbequem werden mochten und nach langem beharrlichen Schweigen zu jener famosen, von mir bekanntgegebenen Zuschrift vom 15. Nov. begeisterten. Wenn Hr. Stalling die Zahlung des Saldo-Restes mit der Ausrede ver weigert, daß ich ihm unverlangte Sendungen gemacht, so ist das eben weiter nichts, als eine gesuchte Ausrede, denn erstens übersieht er ganz, daß seine Verlangzettel der Redaction des Börsenblattes Vor gelegen, demnach an dem Vorhandensein derselben nicht zu zweifeln, und zweitens ist durch seine Ostermeß-Remittenden und Zahlung hin länglich bewiesen, daß er meine Sendungen s. Zt. angenommen und davon sogar verkauft hat und deshalb zur völligen Ausgleichung des Contos verpflichtet ist. Die angeblich der Ostermeß-Remittenden- Factur angefügte Bemerkung, wonach er ferner keine Nova annehmen oder von den Sendungen keine Notiz nehmen werde, findet sich auf derselben nicht vor, könnte aber auch selbst, wenn sie existirte, auf die 1874er Sendungen, um die es sich jetzt nur handelt, nicht rück wirkende Kraft haben. Es ist mir wahrlich weniger um den kleinen Rest von 29 M. 50 Pf. als um die Wahrung meines guten Rechts zu thun, denn wenn man sich Willkürlichkeiten, wie die von Hrn. Stalling beliebte, gefallen lassen müßte, dürfte es doch wohl um die vielgerühmte, auf dem beiderseitigen Vertrauen basirende buchhändlerische Verkehrs- Organisation geschehen sein. Leipzig, 9. Dec. 1875. Carl Scholtze. -S- Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerkunst — Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebnng, des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Aufnahme und angemessene Honorirung.
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