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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1875
- Sprache
- Deutsch
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endet sein Dasein noch schneller durch allerlei „Einwickelungen". Beide können somit nur für den Augenblick wirken. Ganz etwas anderes ist es mit einem Fachkataloge; derselbe wird nicht nur momentan be trachtet, sondern hat für den Empfänger einen gewissen Werth, der diesen veranlaßt, den Katalog aufzubewahren. Bei allen Anlässen nun, die in der Folge den Besitz eines Fachwerkes wünschenswerth machen, dient der Katalog zur Auskunft und als Mittel zur Herbei schaffung des geeigneten Werkes; ist ein solcher nicht zuHanden, so geht der günstige Augenblick für den Absatz vorüber, denn in den meisten dieser Fälle muß alsdann, auch ohne ein Hilfsbuch zur Seite zu haben, Rath geschafft werden. Es ist überhaupt ganz unglaublich, an welchen Kleinigkeiten der Absatz eines Buches oft hängt. Die Bedeutung eines Fachkataloges liegt somit in seiner andauernden Wirkung, die sich auf viele Jahre hinaus erstreckt, so lange als er nicht durch einen andern neueren überholt wird, und auch dann sind seine Erfolge noch nicht ganz aufgehoben. Es mag von Vielen angezweifelt werden, wenn wir berichten, daß auf einen vor fünfundzwanzig Jahren versandten Fachkatalog hin noch bis ins vorige Jahr Bestellungen eingingen, ist aber buchstäblich wahr!*) Noch sei eines wesentlichen Punktes der Fachkataloge gedacht, welcher dieselben namentlich für den Verlagsbuchhandel noch werth voller macht, als es so schon für diesen der Fall ist. Bekanntlich werden alle Artikel, an denen der Nimbus „Novität" erblaßt ist, von Seiten des Sortimenters nicht mehr in den Bereich seiner besondern Ver wendung gezogen, die eben nur den Novitäten zutheil werden kann. Für diese sozusagen „kaltgestellten" Werke nun setzt der Fachkatalog die aufgehobene Verwendung des Sortimenters fort, indem dieselben dadurch dem Publicum wieder vorgeführt werden und bleiben. Ein Fach katalog hat in dieser Beziehung gleichsam auch die Eigenschaft eines stehenden Inserates. Sein Einfluß auf den Absatz der älteren Werke kann von keinem anderen Bertriebsmittel erreicht werden. ät. Streifzüge. I. In letzter Zeit ist es wieder häufiger besprochen, wer den Schaden für verlorene Pallete zu tragen hat: ob der Sortimen ter oder der Verleger, d. h. der Besteller oder der Absender? Es ist uns ausgefallen, daß dabei, soweit uns erinnerlich, der Commissio- näre nie gedacht wurde, obwohl die Pallete, um die es sich handelt, fast sämmtlich in Leipzig verschwinden. Gewiß wäre es wünschens werth, wenn für derartige Fälle feststehende Bestimmungen Platz greisen würden. Die Grundsätze, die dabei zu beachten sind, werden wohl am leichtesten erkannt, wenn wir untersuchen: Wer trägt die Schuld? Also nehmen wir an, ein Sortimenter sendet Remittenden an einen Verleger, die, wie der Commissionär des ersteren be stätigt, richtig in Leipzig angekommen sind und von dem selben in üblicher Weise weiter befördert wurden ; trotzdem erhält der Verleger das Packet nicht und sein Commissionär be stätigt ihm, daß er kein Packet für ihn erhalten habe. — Wer trägt hier die Schuld au dem Verlust des Packetes? Doch gewiß weder der Sortim enter, noch der Verleg er! Tritt umgekehrt der Fall ein, daß ein Packet des Verlegers in Leipzig ankam und dem Sortimenter nicht zuging, so liegt die Sache gerade so, und wiederum trägt weder der Verleger, noch der Sortimenter die Schuld. ") Zur praktischen Erprobung der eben geschilderten günstigen Er folge wollen wir nicht unterlassen, den soeben erschienenen Fachkatalog: „Die Forst- und Jagd-Literatur von 1870 bis 1875. (Abgeschlossen am 31. October 1875.) Mit einer Auswahl der besten vor 1870 erschienenen sorst- und jagdwissenschaftlichen Werke. Zusammengestellt von Hermann Schmidt (8. 64 S. Prag 1870, Selbstverlag sin Comm. bei Bellmanns. Preis 15 Psg.)" der Beachtung des Buchhandels ganz besonders zu empfehle». Diese Fälle werden so ziemlich die häufigsten sein, die Vorkom men, und es ist doch leicht ersichtlich, daß die Absender in denselben keine Schuld trifft und es ungerecht ist, sie für den Schaden allein verbindlich zu machen; doch kann der Empfänger sich rechtlich nur an den Absender halten und die eigentlich Schuldigen, die schwer zu ermitteln sind, bleiben fast immer ganz ungeschoren. Am gerechtesten wäre es nun zweifellos, wenn in solchen Fällen dieCommissionäre denSchaden gemeinsam tragen; denn der eigentliche Schuldige ist, da für die Packete nicht quittirt wird, sehr schwer zu ermitteln. — Daß sich auch noch eine andere Bertheilung des Verlustes, nämlich zwischen dem Absender, den beiden Commissionärcn und dein Empfänger zu gleichen Theilen denken läßt, geben wir gern zu, würden auch froh sein, wenn dieser Grundsatz allgemein anerkannt würde. Jedenfalls wäre eine solche Vertheilung mehr billig als gerecht, aber immerhin ein Fortschritt zum Besseren: manche Streitigkeit würde dadurch vermieden, auch vielleicht eine schärfere Aufsicht in Leipzig herbeigeführt werden. Wir wollen hier gleich noch eine andere Frage anregen. Wäre es nicht wünschenswerth und zweckmäßig, wenn der „Usancen- Codex" des Buchhandels einer zeitgemäßen Ueber- und Durch arbeitung unterzogen würde, damit die Willkür nach allen Seiten hin möglichst eingeschränkt würde? Man wende uns nicht ein, daß die Usancen bereits feststehend seien, daß z. B. die Zeit der Zahlung, der Remission u. s. w. genau festgestellt sei: es herrscht in dieser Hinsicht eine Willkür, die ins Aschgraue geht und die sicher wesent lich eingedämmt würde, wenn der Börsenverein nur die alten Be stimmungen, die noch gelten sollten, noch als zu Recht bestehend an erkennt. Wir meinen, es gehört mit zu den Aufgaben des Börsen vereins: möglichst Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern zu verhüten; aber in dieser Richtung hat er seit Jahren nichts gethan. H. Haendcke. Misrellen. Infolge der neulichen Bemerkung über die Leiner'sche „Länder- liste" haben wir von demselben die Mittheilung erhalten, daß diese Liste allerdings, trotz ihres geringen Absatzes, gleich allen seinen andern Listen im Januar n. I. neu erscheinen werde. Ebenso wird der Buchhandel auch die weitere Notiz mit Interesse lesen, daß Hr. Seiner künftighin nur ganz kleine Auflagen von seinen Buchhändler listen zu machen beabsichtigt, um dadurch deren mehrmaliges Er scheinen im Laufe des Jahres zu ermöglichen. Aus dem Reichs-Postwesen. — Nach einem neulichen Bescheid vom kaiserl. General-Postamt sollen offene Geschäfts karten, welche auf der Vorderseite nur die Adresse, die gedruckten Mittheilungen dagegen auf der Rückseite enthalten, zur Beförderung gegen die Taxe für Drucksachen auch dann zugelassen werden, wenn sie auf der Vorderseite die Ueberschrift »Postkarte« nicht tragen, sofern sie nur im Uebrigen in Form und Größe mit den gewöhn lichen Postkarten übereinstimmen. Personalnachrichtrn. Herrn Emil Bichteler (Jul. Jmme's Verlag) in Berlin ist von dem König von Schweden und Norwegen die goldene Erinnerungs medaille verliehen worden. os- Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerkunst — Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Aufnahme und angemessene Honorirung.
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