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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1875
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1875
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- Deutsch
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Ahrends'schen Lehrbuches sei. Gustedt strengte auf Grund dessen einen Jujurienprozeß an, verständigte sich aber mit seinem Gegner schon im ersten Sühnetermin dahin, daß er, um den Ruf seiner Firma dem Buch handel gegenüber nicht zu gefährden, zur gänzlichen Unterdrückung des Roller'scheu Buches die Hand bot: er übertrug nämlich die gesammten Vorräthe des qu. Werkes nebst dem Verlagsrecht aller folgenden Auflagen durch Contract auf den Kunsthändler Gaillard. Gustedt behauptet noch heute, nicht gewußt zu haben, daß Gaillard diese Requi sition nur zu dem Zwecke gemacht, den ferneren Absatz der Roller'schen Arbeit zu Hintertreiben resp. unmöglich zu machen, und in der That hat Gaillard verschiedenen Personen gegenüber, welche , von Roller abgeschickt, dessen Buch kaufen wollten, erklärt, es vertrage sich mit dem Anstand nicht, den Verkauf erfolgen zu lassen. Infolge dieser Vorgänge wandte sich Roller mündlich und schriftlich an Gustedt mit dem Verlangen, nunmehr, da der Letztere sämmtliche Exemplare verkauft habe, die Auslage also für vergriffen zu erachten sei, unver züglich mit dem Druck einer zweiten Auslage vorzugehen. Gustedt antwortete, das könne er nicht, da er seine Rechte auf Gaillard über tragen habe und sich somit des Nachdrucks schuldig machen würde. Auf Grund dieser Erklärung glaubte Roller auch von seinen Ver pflichtungen entbunden zu sein und veranstaltete eine Umarbeitung seines Lehrbuchs, welches er als 2. Auflage im Commissions verlage von Carl Bracke jun. in Braunschweig erscheinen ließ. — Die Folge dieses Schrittes war, daß Gaillard bei der Staats anwaltschaft gegen Roller wegen unerlaubten Nachdrucks denuncirte. In der Audienz bestritt Roller seine Schuld; er erklärte, in Rücksicht aus die Art und Weise, wie ihm mitgespielt worden, sich mit Recht seines Contraetes mit Gustedt ledig erachten zu dürfen; übrigens liege ein Vergehen schon deshalb nicht vor, weil das neue Werk eine neue, aus selbständiger Geistesthätigkeit beruhende Umarbeitung, aber kein Nachdruck sei. Zwei vom Untersuchungsrichter gehörte Sachverständige (Ahrsnds'sche Stenographen) waren widersprechender Ansicht, während auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft die königliche Literarische Sachverständigen-Commission den Thatbestand des Nachdrucks für erwiesen erachtet hat. Nichtsdestoweniger erkannte der Gerichtshof — gegenüber dem Anträge des Staatsanwalts: den Angeklagten zu 100 M. Geldbuße zu verurtheilen und selbst im Falle des Nichtschüldig die Consiscation des incriminirten Buches und Unbrauchbarmachung der Platten ans- zusprechen — auf Freisprechung. Allerdings — so führte der Vorsitzende aus — seien die vom Verfasser vorgenommenen Aende- rungen zu unerheblich, um dies Werk für eine neue, selbständige Arbeit zu erachten; dasselbe sei vielmehr im Wesentlichen nur ein Neudruck der ersten Auflage. Das Benehmen Gaillard's aber enthalte eine so gröbliche Verletzung der Verpflichtungen eines Verlegers gegen den Autor, daß ein directer Contractbruch seitens des Cessionars vor liege, und Angesichts dessen sei auch der Angeklagte nicht mehr an den Verlagsvertrag gebunden gewesen. (Tribüne.) Misrellen. Die Bücherversteigerung zu Spiez. — Ueber dieses Thema ist seit Mitte September (Zeit der Auctiou) in schweizer Zeitungen vieles, darunter viel Ungereimtes geschrieben worden. Politischen Zeitungen gegenüber braucht man's nicht so streng zu nehmen, wenn sie, um ihren Lesern etwas Pikantes aufzutischen und über etwas räsonniren zu können, eine Sache wissentlich oder unwis sentlich im unrichtigen Licht darstellen und Aussprüche thun, die einem mit der Sache Vertrauten lächerlich erscheinen. — So der Artikel des Journal de Genüve, welchen die Augsburgerin und nach ihr das Börsenblatt (Nr. 213) rcproducirt. Nachdem durch letzteres die Angelegenheit in den Kreis der Sachverständigen gebracht ist, darf eine berichtigende Darstellung, ebenfalls eines Augenzeugen, nicht unterbleiben. Schon zu Anfang des Artikels befindet sich die ergötzliche Verwechselung der Babenberg mit den Bubenberg, die natürlich der Schriftsetzer auf sich nehmen muß, wenn sie auch viel leicht dem Schriftsteller passirt ist. Zur Sache selbst aber: Wie kann von Verschleudern der Bibliothek die Rede sein, wenn für ein (gar nicht sehr schönes) Exemplar der Quartausgabe des Bertrand de Gnesclin tausend Franken erlöst' werden? Ob dieses Buch in Paris mehr gegolten haben würde, ist noch sehr die Frage, von „einer anderen großen Stadt" gar nicht zu reden. Dagegen ist gewiß, daß die Bibliothek nicht aus lauter französischen Jncunabeln bestand, überhaupt an seltenen französischen Büchern nicht so reich war, daß diese die übrigen Bestandtheile genügend überwogen hätten, um die Verwerthung zu Paris nutzbringend erscheinen zu lassen. Was würden wohl in Paris die Dutzende theils zerrissener deutscher Kräuterbücher, die Hunderte werthloser, meist deutscher Folianten (Fl. Josephus, Sleidau, Jselin's und Bayle's histor. Lexika rc.), und die Centner veralteter französischer Bücher aus dem 18. Jahr hundert naturwissenschaftlichen, mathematischen, militärischen und historischen Inhalts in einer Auction eingebracht haben? Wer sich einigermaßen für Bücherauctionen interessirt, muß wissen, daß in einer großen Stadt nur Bücherkenner die Auktio nen besuchen, der Schund dort also keine Abnehmer findet, wogegen an kleineren Orten, oder wenn die Auction überhaupt nicht regel recht geführt wird (wovon weiter unten), sich oft Leute ohne Bücherkenntniß einfinden, welche in dem Glauben, einen vortheil- haften Fang zu machen, Bücher ohne oder von geringem Werth eifrig ersteigern, während sie dieselben bei einem Antiquar für den vierten Theil des Auctionspreises täglich haben könnten. Ein solcher Goldonkel war auch in Spiez und zahlte für eine fast werthlose Uebersetzung von Guicciardini's Geschichte von Italien 80 Fr., für ca. 50 Hefte neuerer Claviermusik, worunter nicht eines von erheblichem Werth, 136 Fr. u. s. f., zur Ergötzung der anwesenden Antiquare und anderer Bücherkenner. Wenn der Verfasser des fraglichen Artikels von kostbaren geschriebenen Chroniken, wie Justinger spricht, so muß er sich die Belehrung gefallen lassen, daß es Abschriften dieser und anderer schweizer Chroniken in Masse gibt, und daß er z. B. eine Abschrift Justinger's aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts von einer schweizer Antiquariatshandlung für 5 Fr. kaufen kann. Ist auch das versteigerte Exemplar wahrschein lich älter, so ist es doch ebenfalls nur eine Abschrift des in der Berner öffentlichen Bibliothek liegenden Originals. Die „alten selten ge wordenen Ausgaben griechischer und lateinischer Classiker" waren meist Basler Ausgaben aus dem 16. Jahrhundert! — Daß einzelne gute Bücher wohlfeil weggingen, kann nicht in Abrede gestellt werden, und passirt bei allen Auctionen; der Gesammterlös war jedoch, dem Gesammtwerth gegenüber, sehr befriedigend. — Wenn von jenem Correspondenten das Wort „vandalisch" gebraucht wird, so hat dieser Ausdruck durchaus keine Berechtigung in Bezug auf den Erlös, wohl aber in Bezug auf die Procedur. Die Versteigerung wurde von Leuten abgehalten, welche nie mit Büchern zu thun hatten, und da ihnen leider keine Instructionen ertheilt wurden, mußten sie verfahren, wie bei einer sonstigen Jmmobilien-Versteigerung. Dadurch kam es, daß das v. Erlach'sche Archiv, aus ca. 100 Bändeü bestehend, vereinzelt wurde, ein Fehler, der keine Beschönigung verdient. Lächerlich ist es indeß, wenn der Genfer Korrespondent dieses Archiv so darstellt, als hätte es aus lauter Briefen von Gustav Adolf, Ludwig XIII., Turcnne, Richelieu rc. bestanden; die wenigen Bände, welche jene Briefe enthielten, und von Hans Ludwig von Erlach her stammen, sind allerdings mehr Werth als dafür erlöst wurde (obschon ein Band 200, ein anderer 150Fr. galt), indessen bestand das Gros der Bände aus den Privatpapieren und Amtshandlungen der übrigen Glieder der Familie, Vorfahren und Nachkommen des Marschalls
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