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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.10.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1875
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1) Ausschließliches Recht des Urhebers an Werken bildender Künste, (wozu die Baukunst im Sinne dieses Gesetzes nicht gerechnet wird); 2) Dauer des Urheberrechts; 3) Entschädigung und Strafen; 4) All gemeine Bestimmungen. Das Urheberrecht ist darnach vererblich oder auch auf Andere übertragbar. Jede Nachbildung von Kunstwerken ohne Genehmigung des Berechtigten ist verboten. Der Schutz gegen Nachbildung wird für Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tode gewährt. Vereine von Sachverständigen, gebildet aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, Kunsthändlern, Kunstgewerb- treibenden und Kunstverständigen sollen Gutachten darüber ab geben, ob eine Nachbildung von Kunstwerken vorliegt. Der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist offen behalten, mit demselben werden ähnliche Gesetze, die in den Einzelstaaten bestehen, aufge hoben. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheber rechts sind nicht mehr zulässig. Den Inhabern solcher Privilegien ist es freigestellt, davon Gebrauch zu machen und den Schutz des in Rede stehenden Gesetzes anzurufen. Das Gesetz findet auch auf solche Kunstwerke deutscher Künstler, welche im Auslande erscheinen, An wendung, und schützt gleichfalls die Werke ausländischer Künstler, welche in Deutschland erscheinen. — Das andere Gesetz über den Schutz der Photographien umfaßt 11 Paragraphen. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise nachzubilden, steht nur dem Verfertiger zu. Als verbotene Nach bildung eines photographischen Werkes ist es auch anzusehen, wenn bei Hervorbringung der Nachbildung ein anderes mechanisches Ver fahren als bei der ursprünglichen Ausnahme stattgefunden hat, wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist und wenn die Nachbildung sich an Werken der Industrie, der Fabriken, Hand werke oder Manufacturen befindet. Das vorstehend erwähnte Recht des Verfertigers geht auf dessen Erben über; auch kann dasselbe durch Vertrag an Andere übertragen werden. Der Schutz gegen Nachbildung wird dem Verfertiger des photographischen Werkes aitf fünf Jahre gewährt. Jede rechtmäßige photographische Abbildung der Originalaufnahme muß den Namen, resp. die Firma des Ver fertigers der Originalaufnahme, des Verlegers und den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet. Auch hier sind Sachverständigen vereine für Abgabe von Gutachten nicdergesetzt. Das Gesetz findet auf vor seinem Inkrafttreten angefcrtigte photographische Werke keine Anwendung. Der preußische Staats-Anzeiger schreibt: „Der Verfasser eines Zeitungsartikels, welcher in demselben in Beziehung auf einen Andern herabwürdigende Thatsachen verbreitet, ohne diese beleidigen den Behauptungen als die seinigen hinzustellen, ist nach dem Er- kenntniß des Obertribunals vom 16. Sept. d. I. .wegen Beleidigung, resp. Verleumdung zu bestrafen. Der Redacteur H. hatte in der politischen Uebersicht der N.-Zeitung einem Landrathe Mißbrauch des Amtes und Willkür vorgeworfen. Aus dem Zusammenhänge und Sinne des Artikels war jedoch zu ersehen, daß der Verfasser die bezügliche Behauptung nicht als eigene Behauptung aufgestellt hatte. Gegen H. wurde infolge dessen eine Anklage wegen verleumderischer Beleidigung wider besseres Wissen erhoben. Aber sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Appellationsgericht sprachen H. von der erhobenen Anklage frei, weil nach dem Zusammenhänge und Sinne des Artikels die bezüglichen Behauptungen nicht als eigene Behaup tungen des Verfassers anzusehen seien. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vernichtete das Obertribunal die vorinstanz lichen Erkenntnisse und verwies die Sache zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung an das Appellationsgericht zu N. mit , der Motivirung, daß »Art. 186. und 187. des Strafgesetzbuches auch Denjenigen mit Strafe bedrohen, welcher herabwürdigende That sachen verbreitet, ohne zugleich das Erforderniß aufzustellen, daß Derjenige, welcher solche Thatsachen verbreitet, die bezüglichen beleidi genden Behauptungen sich aneignet«." Zu dem Artikel „Was ist Usus?" (Nr. 211) kann auch' ich folgenden Beitrag liefern: Am 26. Juli d. I. wurden auf Verlangen vom Leipziger Lager an Hrn. Bänder in Brieg 2 Damen-Almanach geliefert und an den Commissionär des Letzteren, Hrn. R. Hartmann befördert. Nach einigen Wochen erhalte ich von Letzterem die Factur zugeschickt, mit dem Bemerken, daß sich dieselbe in seinem Packetfach lose vorgefunden habe, das betreffende Packet jedoch nicht. Da nun offenbar dasselbe bei Hrn. Hartmann verloren gegangen ist, so schrieb ich ihm, daß ich ihm einstweilen die Exemplare belasten würde, erhalte aber umgehend folgende Antwort: „Die beiden Kalender werde ich nicht bezahlen. Ihre Zumuthung ist sonderbar! Die Factur lag im Kasten, ob die Exemplare beilagen, ist zu beweisen! Auf der Factur steht Bänder, aus dem Packet steht keine Firma!" — Daß meine Zumuthung, den Commissionär für augenscheinlich bei ihm verloren gegangene Bücher verantwortlich zu machen, sonder bar ist, und daß auf den Packeten, wenn die Factur davon getrennt ist, keine Firma steht — diese Belehrung verdanke ich Hrn. Hart mann und lerne mit Vergnügen daraus, daß nicht nur der Papst, sondern auch ein Leipziger Commissionär — unfehlbar ist. Ich frage aber doch: was ist in solchem Falle Usus? F. Weidling, in Firma: Haude- L Spener'sche Buchhdlg. Aus dem Reichs-Postwesen. — Bon dem Kaiserlichen General-Postamt haben wir folgende gefällige Zuschrift erhalten: „Mit Bezug auf den in Nr. 231 Ihres Blattes abgedruckten Artikel, betreffend die Beifügung von Rechnungen bei Kreuzband- fendungen, theilt das General-Postamt der verehrlichen Redaction ergebenst mit, daß im innern Verkehr Deutschlands, sowie auch im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und Luxemburg bei Büchern, Musi kalien, Zeitschriften und Bildern eine Rechnung beigefügt werden darf. Die Beifügung einer solchen im Verkehr mit andern als den vorbezeichneten Staaten ist indessen bis jetzt nicht gestattet. Es soll der Versuch gemacht werden, auf dem nächsten internationalen Post- congreß die Verallgemeinerung dieser für den literarischen Verkehr nützlichen Erleichterung zu erreichen." — Die Berliner Oberpostdirection hat, aus Mehrfachen Be schwerden darüber, daß die Schalterbeamten derP ostanstalten das zur Post kommende Püblicum auf seine Abfertigung häufig ohne jeden Grund eine ungebührlich lange Zeit warten lassen, Veran lassung genommen, die Postanstalten anzuweisen, diesem Geschäfts zweige die unausgesetzte Aufmerksamkeit zuzüwenden. Indem die bezügliche Verfügung alle möglichen Vorkommnisse einer länger« Erörterung unterzieht, gibt dieselbe eine Richtschnur, wie den berech tigten Klagen des Publicums zu begegnen ist, uüd weist die Vor steher derPostanstalten an, mit allerStrenge auf die Befolgung dieser Bestimmungen durch die Schalterbeamten zu halten, um der artigen Beschwerden des Publicums vorzubeugen. «S- Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden agch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchbruckerkünst — Aufsätze aus dem Gebiete der PreßäesetzgebuNg,des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Aufnahme und angemessene Honortrung.
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