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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1875
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- Erscheinungsdatum
- 01.09.1875
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- Deutsch
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§. 20. des Reichs-Preßgesetzes werde festgesetzt, daß bei periodischen Druckschriften der verantwortliche Redacteur als Thäter zu be strafen sei, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen werde; tz. 21. bestimme, daß, wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung begründeter verantwortliche Redacteur, Verleger, Drucker und Verbreiter, soweit sie nicht nach ß. 20. als Thäter oder Teil nehmer zu bestrafen seien, wegen Fahrlässigkeit mit Strafe zu belegen seien. Aus Opportunitätsgründen habe man bei der dritten Bera- thung des Gesetzes im Reichstage die Bestimmung fallen lassen, wo nach Redacteur und Verleger zur Zeugnißverweigerung berechtigt seien. Politische Grundsätze seien nun für den Juristentag nicht maßgebend, deshalb habe er das öffentliche Recht von seinen Bera thungen ausgeschlossen, und es müsse daher die vorliegende Frage vom Standpunkte der Wissenschaft aus erörtert werden. In dem selben Moment, als der Reichstag bestimmte, daß der verantwort liche Redacteur als Thäter zu erachten sei, habe er die von der Presse als nothwendig beanspruchte Anonymität anerkannt. Ein Exceptions- beweis sei für den verantwortlichen Redacteur zugelassen, wenn er beweise, daß er nicht der Thäter sei. Eine Zeugnißpflicht könne aber vernünftigerweise so lange nicht eintreten, als der Redacteur die Ver antwortlichkeit übernehme. Wiederholt sei zu bemerken, daß der Reichstag die Anonymität bewahrt wissen wollte. Wie stehe es aber nun mit den andern Personen, welche nach dem Reichs-Preßgesetze strafbar seien? Nach tz. 21. seien vier Personen strafbar. Es sei nun offenbar, daß diese vierPersonennachdenprocessualischen Grund sätzen nicht zum Zeugnißzwange angehalten werden können. Es bleibe nun noch ein Punkt bezüglich des Zeugnißzwanges zu erör tern, ob derselbe nämlich bei Disciplinaruntersuchungen und bei Bruch des Amtsgeheimnisses anzuwenden sei. Er (Referent) sei kein Schwärmer für den Bruch des Amtsgeheimnisses, da Bewahrung desselben zu den Pflichten des Beamten gehöre; doch sei der Zeug- nißzwang nur bei einem strafrechtlichen Delict und nicht bei Disci plinaruntersuchungen zulässig. Sämmtliche Anträge des Referenten wurden mit einer fast an Einstimmigkeit grenzenden Mehrheit angenommen. Dieselben lauten wie folgt: Die vor dem Richter in Strafsachen bestehende Zeugnißpflicht wird wirksam, wenn auch die Untersuchung noch keine Richtung gegen eine be stimmte Person genommen hat. Wenn bei einem durch eine periodische Druckschrift begangenen Delict der verantwortliche Redacteur haftet, ent fällt jede Zeugnißpflicht. Ist dies nicht der Fall, oder ist ein durch eine nichtperiodische Druckschrift begangenes Delict in Frage, so sind der ver antwortliche Redacteur, beziehungsweise der Verleger, Drucker oder Ver breiter berechtigt, das Zeugniß zu verweigern. Referent bemerkte noch, daß er den Wunsch des Journalisten tages, die Beschlüsse des Juristentages zur Kenntniß der Reichs regierung zu bringen, ncgiren müsse. Der Juristentag petitionire nicht, er mache wissenschaftliche Aussprüche, es der Legislative und der Zeit überlassend, ihnen die Berücksichtigung zutheil werden zu lassen, die sie nach ihrem innern Gehalte verdienen. Zur Beleuchtung der kritischen Thätigkeit des Herrn Jos. Kürschner. Die Hrn. Burmester L Stempelt werfen in Nr. 194 des Börsen blattes die Frage auf: „wer ist Hr. Kürschner?" und der Unter zeichnete findet sich gemüßigt, darauf Folgendes zu erwidern: Hr. Kürschner ist ein „vielgewandter" Kritiker, der „äs omuidns ob luibusäain aliis" schreibt, ungefähr in der nämlichen Weise der stupendesten Ignoranz, wie Tiffot in seiner „Voz-axs au pa^s äss rnWaräs" über deutsche Zustände und Literatur. Folgendes Bei spiel diene zum Belege dieser Behauptung. In Nr. 1 des VI. Jahrg. des „Literarischen Verkehrs", vom Januar 1875, kritisirt Hr. Jos. Kürschner auf Seite 3 die „Grie chische Literaturgeschichte von vr. R. Nicolai" und zwar die neue Bearbeitung des 1. Bandes, Magdeburg 1873—74. Die aus guten Gründen sehr kurze, excl. des Titels 22 dreigespaltene Zeilen lange und zu fünf Sechstheilen ein Conglomerat der usancemäßigsten Gemeinplätze bildende Recension leistet in dem übrig bleibenden letzten Sechstheil folgendes ungeheuerliche Dictum: „Das Nicolai'sche Werk verdient vollste Anerkennung und darf als eine der ersten, vielleicht sogar erste griechische Literaturgeschichte (vsrda ipsissima Xusrsob- nsrii) angesehen werden. Also Bode, Geschichte der hellenischen Dichtkunst. 3 Bde. Leipzig 1838—40 — K. O. Müller, Geschichte der griechischen Literatur. 2 Bde. Breslau 1857 — F. Schöll, Geschichte der griechischen Literatur. 3 Bde. Berlin 1828—30 — Ulrici, Geschichte der hellenischen Dichtkunst. 2 Bde. Berlin 1835 — Acmoaäa, I-sttsratmra Krooa. Vase. 1—30. ?s,via 1854—60, existiren gar nicht für Hrn. Kürschner und die Werke von Düntzer, Eschenburg, Fuhrmann, Grässe, Mohnike, Passow, Rienäcker sind ihm böhmische Dörfer?! Daß der berühmte, kürzlich verstorbene Philolog G. Bern hardt», nebenbei ein Lehrer des Hrn. vr. R. Nicolai, in seiner grie chischen Literaturgeschichte ein Werk hinterlaffen hat, was klassisch in seiner Art alle die oben citirten und ohne Frage auch das seines Schülers Nicolai an Brauchbarkeit überragt, ist Hrn. Kürschner ebenfalls eine tsrra inc:c>§nits,! Und unter dieser Kritik prangt der volle Name ihres Autors: Jos. Kürschner. In derselben frivolen, oberflächlichen und leichtfertigen Weise hat Hr. Kürschner sich unterfangen, in Nr. 30 der „Gegenwart" die Colportageromane zum Gegenstände einer ebenso gehässigen, als ungeschickt motivirten Polemik zu machen. Nach dem Voraus geschickten und nachdem die Hrn. Julius Püttmann in Elberfeld in Nr. 182, sowie die Hrn. Burmester L Stempel! in Nr. 194 d. Bl. ihrer gerechten Entrüstung über eine solche tactlose Anmaßung des genannten Herrn den geeigneten Ausdruck verliehen haben, halte ich es für überflüssig und unstatthaft, einen so schlecht gerüsteten Kämpen wegen seiner Ausfälle gegen den populären belletristischen Verlag einer Anzahl deutscher Verleger an dieser Stelle aä ab- snränm zu führen. Der Fuchs, dem die Trauben zu hoch hängen, erklärt sie für sauer, und Hr. Kürschner, der keine Colportageromane schreiben kann, ist darob ergrimmt und unterfängt sich, eine Litera turbranche, für deren ethische Bedeutung und culturhistorische Be rechtigung er kein Verständniß hat, zu verunglimpfen. Kino Mas iaoriwas! Neid und Mißgunst — Mißgunst und Neid: das sind die beiden Bündel Heu, zwischen denen er steht, das sind die In gredienzien, die er zu seiner ästhetischen Bettelsuppe nahm, die sich betitelt: „Eine Skizze aus der modernen Literatur". Berlin, den 25. August 1875. vr. Paul Lippert, Bibliothekar des kgl. statistischen Bureaus und Verfasser mehrerer Colportageromane. Ein unparteiisches Wort in Sachen der Colportageromane. Nachdem gegen den Kürschner'schen Artikel über Colportage romane mehrfach von chetheiligter Seite opponirt worden ist, sei es mir gestattet, einige Bemerkungen zu machen, die zur Ergänzung jener Entgegnungen auch insofern dienen sollen, als sie nicht pro äomo geschrieben werden. Man macht den Romanen den Vorwurf, daß sie deshalb ent sittlichend wirken, weil in ihnen durch unerlaubte Mittel die Erzeu gung sinnlicher Reize versucht, die Phantasie der Leser beschmutzt und verdorben und die Moral durch Glorification des Lasters irre geführt werde. Ich erwidere darauf, daß ich noch in keinem Romane der fraglichen Art — ich habe eine ganz ansehnliche Zahl davon ge lesen — die „poetische Gerechtigkeit" vermißt habe: überall ist das Laster untergegangen und die Tugend zum Siege gelangt; die Col- !-
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