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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1869
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1869
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- Deutsch
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1, 2. Januar. Nichtamtlicher Theil. c> Reichknbach'sche Buchh. in Leipzig. 58.^Idum, malerisckez. sug äew kielNslAebirAk. Ori^inal-üstlsrie äer inieresssntesten ^nsioklsn <1. kiektelxsbirAes. 3. Ilg. czu. 4. VVun- 8isäs1. 6eli. * 12 li-k Schimpfs in Triest. 59.0oviolli, 0., 6sjo 8llio Italioo 6 il 8U0 Poems. 8tuäi. 8. 6elt. * 1 2^ Schöniugh in Paderborn. 60. Martin, K.» Wozu noch die Kirchenspaltung? 2. Ausl. 8. Geh. U Ulmer in Ravensburg. 61. Lucas, E., u. I. G. C. Oberdieck, illnstrirteS Handbuch der ObstkNNde. 19. Lsg. s8. Bor. 1. Lfg.j gr. 8. Geh. ' 24 N-k Wagner'sche Univ.-Buchh. in InuSbrurk. 62.8tnmpk, L. r., (sie keiolisltanrlervorneliwlieli c>. 10.. 11. u. 12. .Islirli. 2. Kd. 3. ^btli. k!e Ke§e8ten l-oll>ar'8 III., Konrsä's III., kriedridi'8 I. u. lieinrieli'8 VI. gr. 8. 6eln*1^^ v. Waldhcim in Wien. 63. Geschichte der Jesuiten. Von c. KlosterzLgling. 3. n. 4. Hst. Ler.-8. s /g ^ Weber in Leipzig. 64. Webers illustrirte Katechismen. Nr. 47. 8. Geh. * 1/j Inhalt: Katechismus der Musikinstrumente. Don F. s. Schubert. 2. Aust. Wcidinannsche Buchh. in Berlin. 65.2vil8ollrrkt.k. ÜS8 6ymnL8isIiv«80». IIr8g. V. II. Loiiitr, I!. .Iseol)8. k. küble. 23., der neuen d olxe 3. Iskrx. 1. litt. gr. 8. procpll. Nichtamtlicher Theil. Der Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst rc. III.*) Wir schließen im Folgenden unsere Mittheilungen über die Ab weichungen des Gesetzentwurfs über das literarische und künstlerische Eigenthum für den Norddeutschen Bund von den Vorschlägen des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. Abschnitt VII. enthält Allgemeine Bestimmungen. (§§. 69. bis mit 70.) Hier sind, da die allgemeinen Bestimmungen über Einführung und Wirksamkeit des Gesetzes im Börsenvcreinsentwnrfe in sehr sachgemäßer Weise ausgearbeitet worden sind, nur an sehr wenigen Punkten Acnde- rnngen oder Zusätze nützlich erschienen. Von Einfluß ans die Fassung des gegenwärtigen Gesetzes sind selbstverständlich die durch die inzwischen er folgte Errichtung des Norddeutschen Bundes hcrbeigeführten staatsrecht lichen Veränderungen gewesen. Auch sind gute Zusätze, 'die der Entwurf der Bnndescommisston an einzelnen Punkten enthält, adoptirt worden. Dies ist z. B. mit der in §. 69. enthaltenen Bestimmung der Fall, wo nach das ausschließende Recht des Urhebers an den Werken, welche den Gegenstand dieses Gesetzes bilden — mit Ausnahme des ansschließenden Rechts an Photographien nach der Natur — kein Gegenstand der gericht lichen Erecution ist, wenn nicht etwa der Urheber oder dessen Rechtsnach folger sich zur Uebertragung oder Ausübung des ausschließenden Rechts durch besonder» Vertrag rechtlich verpflichtet hat. Diese Bestimmung ent hält der Buitdesentwurf §. 49.; sie ist wie der Nürnberger des Buchhänd- ler-Börsenvercins gebilligt worden. Der Grund der Bestimmung ist der, daß der Urheber nicht von jedem Gläubiger zur Herausgabe von Werken soll gezwungen werden können, die er unter andern Umständen noch ge- heimgehaltcn hätte, da ein solcher Zwang eine ungerechtfertigte Ein schränkung der Handlungsfreiheit enthalten würde. Das ausschließende Recht aus photographische Aufnahmen nach der Natur ist ausgenommen worden, weil es als ein rein vermögensrechtliches gilt, übrigens auch oft das Vermögen photographischer Unternehmer vorwiegend in solchen nur durch Verlag zu verwerthenden Platten besteht, mithin andere Befriedi gungsobjecte als diese sich kaum für die Gläubiger finden werden. Zn §. 70. ist statt der in der Fassung des Leipziger Entwurfs (§. 55.) ausgesprochenen Einschränkung des Wegfalls des Heimfallsrcchtes des Fiscus auf Werke der Literatur und Kunst allgemeiner auch das aus schließende Recht an Photographien nach der Natur, die weder der Lite ratur noch der Kunst angehören, dem Heimfallsrechte des Fiscus entzogen worden. 8- 72. entzieht, abweichend von der Fassung des Börsenvereinsent- wurss, nur den vor dem 9. Nov. 1837 rechtmäßig im Druck erschienenen Werken der Literatur und Musik, deren Autoren vor diesem Tage ver storben sind, den Schutz gegen Nachdruck und öffentliche Ausführung. Un- gedruckte literarische, dramatische oder musikalische Werke aus jener Zeit bleiben nach dem vorliegenden Entwürfe auch jetzt noch gegen Nachdruck der öffentlichen Aufführung geschützt. Das Gleiche gilt von allen Werken der bildenden Kunst, selbst wenn sie vor 1837 im Handel erschienen sind. Nach 8- 76. des vorliegende» Entwurfs stehen Werke ausländischer Urheber unter dem Schutze des Gesetzes, wenn sie bei Verlegern erschei nen, die im Gebiete des Norddeutschen Bundes ihr Handlungsetablisse- ment haben. Der Börsenvereinsentwurf setzt dagegen in dieser Beziehung voraus, daß das zu schützende Werk bei einem un Gebiete des Deutschen Bundes ansässigen Verleger erschienen ist. Erscheint daher ein Werk bei einem Verleger, der einem der süddeutschen Staaten angchört, so gilt cs gegenwärtig als im Auslande erschienen und kann den Schutz des vorlie genden Gesetzes nur nach Maßgabe der in dem süddeutschen Hcimaths- staate gewährten Reciprocitat in Anspruch nehmen. Die hieraus für die in den süddeutschen Staaten erschienenen Werke sich ergebende Härte kann vermindert werden entweder durch Eintritt derselben in den Norddeutschen Bund, der ihnen freisteht, oder durch Pnblication dieses Gesetzes auch in den süddeutschen Staaten, in welchem Falle nach 8. 77. Gleichstellung mit den Angehörigen des Norddeutschen Bundes stattfindet. Aber auch ohne die Pnblication des gegenwärtigen Gesetzes in einem der süddeutschen Staaten ist cs möglich, den dort erschienenen Werken den Schutz des gegen wärtigen Gesetzes zutheil werden zu lassen, wenn nur das jenseitige Recht materiell auch das im Norddeutschen Bunde erschienene Werk schützt, wie cs z. B. das bayrische Gesetz vom 28. Juni 1865, Art. 66., thut. Daß man statt der Ansässigkeit des Verlegers im Norddeutschen Bunde verlangt hat, daß er sein Handlnngsetablisscment in diesem Gebiete habe, hat darin seinen Grund, daß es geschehen kann, daß das bürgerliche Domicil, das gewöhnliche Kriterium der Ansässigkeit, innerhalb des Norddeutschen Bun des sich befindet, der Geschäftsbetrieb selbst aber außerhalb desselben (z. B. der Verleger wohnt in Dresden, das Geschäft aber ist in Prag), und daß cs überdies den Grundsätzen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs entspricht, welches öfters die Rechte und Pflichten eines Handeltreibenden nach dem Orte, wo derselbe sein Handlnngsetablissement hat, beleuchtet wissen will. Eine Abweichung von dem Börsenvereinsentwurf t§. 64.) macht sich endlich auch insofern bemerkbar, daß als ausländische Werke nicht bloß die im Auslande erschienenen Werke außerdenlschcr Urheber, sondern auch die dort erschienenen inländischer Urheber nach dem vorliegenden Entwürfe angesehen werden. Das Kriterium eines Werkes als eines ausländischen oder eines inländischen findet man nämlich allein in dem Orte des Erschei nens; es würde zu großen Unzutraglichkeiten und vielen schwierigen Urrter- snchungen über die Staatsangehörigkeit des Urhebers führen, wollte man das im Anstande erschienene Werk eines Inländers als ein inländisches behandeln. Der letzte Abschnitt VIII. betrifft die Eintragsrolle des Nord deutschen Bundes. (8§. 79. bis mit 87.) In den Motiven wird zunächst darauf hingcwiescn, daß der haupt sächliche Vortheil, der sich aus dieser Rolle für den literarischen und artistischen Verkehr in rechtlicher Hinsicht ergeben soll, die Begründung einer Rechtsvermuthung für die Autorschaft und der aus dieser hergcleiteten Rechlc ist. Aus diesem Zwecke ergibt sich, daß die Eintragungen in die Rolle eine wenigstens einigermaßen genügende Operation für die Richtig keit der Angaben enthalten müssen. Deshalb ist eine eidesstattliche Ver sicherung sdes Antragstellers nebst urkundlicher Bescheinigung über die Succession in das Recht des Urhebers erfordert worden. Es kann also jetzt nicht mehr, wie der Börsenvereinsentwurf vorschreibt, zugelassen werden, daß jede, selbst die unbegründete Anmeldung eingetragen werden muß, was als eine nutzlose und selbst gefährliche Bestimmung bezeichne! wird. Verweigert das Kuratorium der Eintragsrolle die Eintragung eines Werkes, so kann der Verletzte nach 8- 84. auf richterliches Gehör vor den ordentlichen Landesgcrichten antragen. Die sonach gebotene Thnnlichkeit in einer Civilklage gegen das Kuratorium richterliche Entscheidung herbei führen zu können, hat man für zweckmäßiger erachtet als die Errichtung eines Beschwerdeweges, und zwar wegen der Schwierigkeit, eine mit den 1* II. S. 1868. Nr. 302.
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