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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1931
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- 1931-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1931
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- Deutsch
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Nr. 2Ü4 (N. 102).Leipzig, Donnerstag den 3. September 193t. 98. Jahrgang. Redaktioneller Teil Krankenkasse Deutscher Buchhandlungsgehilfen Ersatzkasse Leipzig. In Verfolg unserer Bekanntmachung in Nr. 178 des »Börsenblattes« vom 4. August 1931 geben wir nachstehend die Tagesordnung für die am Sonntag, dem 13. September 1931, vormittags 10 Uhr im »Deutschen Buchhändlerhaus« zu Leipzig, Hospitalstr. 11, Eingang Portal I, stattfindende 18. ordentliche Hauptversammlung bekannt. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes und Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 1930. 2. Berichte des Ausschusses; Entlastung des Vorstandes, des Geschäftsführers und des Ausschusses. 3. Wahl von 3 Vorstandsmitgliedern an Stelle der ausschei denden Herren Ludwig Braun gart, Paul Schüssen- Hauer und Edgar Pilz; ferner Wahl von drei Ersatz männern. 4. Wahl des Geschäftsführers. 3. Wahl von zwei Ausschußmilgliedern an Stelle der aus scheidenden Herren Emil R o st und Arthur Weißenborn sowie eines Ersatzmannes an Stelle des ausscheidenden Herrn Werner Lengnick. 6. Wahl des Wahlausschusses. 7. Anträge. 8. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung genehmigt den vom Ausschuß unter dem 21. Januar 1931 beschlossenen Nachtrag II zur Satzung in der Fassung vom 1. Sept. 1929. 9. Verschiedenes. Leipzig, 18. August 1931. Der Vorstand. Paul Schuffenhauer. Edgar Pilz. Otto Krüger, Geschäftsführer. Die endgültige Steueramnestie. Bon Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Leipzig. Die Verordnung des Reichspräsidenten gegen die Kapital- und Steuerflucht vom 18. Juli 1931 ist durch eine neue Notverordnung über steuerliche Erfas sung bisher nicht versteuerter Werte und über Steueramnestie vom 23. August 1931 zum größten Teil ersetzt worden. Statt in Form der ursprünglich in Aussicht ge nommenen Durchführungsbestimmungen hat sich die Reichs regierung entschlossen, die schwierige. Materie der Steuer amnestie nochmal in einer besonderen Verordnung zu regeln. Die Steueramnestieverordnung besaßt sich in ihrem 1. Ab schnitt zunächst mit ausländischen Familien st iftungen, da in den letzten Jahren häufig von inländischen Steuerpflich tigen der Weg beschritten worden ist, aus Steuerersparnis gründen im Ausland Familienstistungen zu errichten, wobei namentlich Liechtenstein für derartige Stiftungen im Verhält nis zu den Holdinggesellschaften bzgl. des Gründungsstempels erhebliche Vorteile bot. Jetzt sollen die durch derartige Fami- lienstiftungen ins Ausland verbrachten Werte der deutschen Volkswirtschaft wieder zur Verfügung gestellt werden. Zu die sem Zweck sieht die Verordnung vor, daß, wenn Familienstiftun gen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen sowie deren Ab kömmlinge ausschließlich oder zu mehr als 80A bezugsberech tigt sind, zum 31. Dezember 1931 dergestalt aufgelöst wer den, daß das Stiftungsvermögen an den inländischen Errichter der Stiftung zurückfällt oder auf seinen Ehegatten bzw. seine Abkömmlinge übertragen wird, Scheu kungs- und Erb schaf t s st e u e r f r e i h e i t für den aus Anlaß der Auflösung eintretenden Erwerb Platz greift. Erfolgt dagegen die Auflösung einer nach dem 31. Juli 1914 errichteten Familienstiftung nicht bis zum 31. Dezember d. I., so werden Vermögen und Einkommen dieser Stiftung, und zwar auch das nicht ausgeschüttete Einkommen, m i t Wirkung vom 31. Januar 1931 ab dem Vermögen und Einkommen des Errichters der Stiftung und, falls dieser verstorben, der Bezugsberechtigten z u g e r e ch n e t. In diesen Fällen kommt sür die Besteuerung des Stiftungseinkommens ein Prohibitivfatz von 50?L des Einkommens zur Anwendung. Dagegen wird der Kapitalwert der Bezüge dem Vermögen der Bezugsberechtigten nicht zugerechnet. Eine Ausnahme gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Stiftungen, die zwar ihren Sitz im Ausland, den Ort der Leitung aber im Inland haben. Zur Kontrolle der nach dem 31. Juli 1914 von Inländern im Ausland errichteten Familienstiftungen ist dem sür die Ver mögenssteuerveranlagung des anzeigepflichtigen Errichters oder Mitglieds des Vorstandes bzw. Familienrates oder Bezugs berechtigten zuständigen Finanzamt bis zum 16. Septem ber d. I. Anzeige zu erstatten, sofern die Stiftung bis zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Der Inhalt der Anzeige muß sich auf alle wesentlichen Angaben über die Familienstistung erstrecken. Wird eine solche Stiftung erst nach dem 9. Septem ber d. I. errichtet,.so hat die Anzeige binnen Wochensrist zu erfolgen. Die Verletzung der Anzeigepslicht ist mit schweren Strafen bedroht. Durch die neue Verordnung wird hinsichtlich der an zeigepflichtigen Beteiligungen klargestellt, daß sich die Anzeigepflicht nur auf Beteiligungen an ausländi schen Gesellschaften erstreckt. Es soll hierdurch ein Überblick über die zahlreichen im Ausland bestehenden, von Deutschen errichteten Holdinggesellschaften geschaffen werden. Anzeige pflichtig sind jedoch nur solche Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, an denen ein Inländer allein oder zusammen mit seinen Angehörigen oder mit nicht mehr als vier anderen Personen und deren Angehörigen zu niehr als der Hälfte be teiligt ist. Der unmittelbaren Beteiligung steht die Vermittlung durch einen Treuhänder, auch eine ausländische Erwerbsgesell schaft gleich. Die Anzeigepflicht besteht auch für Anwartschaften (Optionsrechte) auf Beteiligungen der genannten Art. Sie er streckt sich nicht nur auf Beteiligungen, die am 1. Januar 1931 bestanden haben, sondern auch auf alle Beteiligungen an aus ländischen Gesellschaften, die nach diesem Zettpunkt erworben worden sind. Befreiungen von der Anzeigepslicht bestehen im wesentlichen nur im Rahmen der Exterritorialität. Die Anzeige ist dem sür die Vermögenssteuer zuständigen Finanzamt b i s zum 16. September 1931 zu erstatten, bei Erwerb der Beteiligung nach dem 9. September 1931 binnen Wochensrist. Die Unterlassung der Anzeige ist gleichfalls mit schwerer Strafe bedroht. Für etwa künftig noch zu errichtende Holdinggesell schaften ist zu beachten, daß der Reichsfinanzministec die fest gesetzte Höchstzahl von 5 Personen für anmeldepflichtige Betei ligungen höher sestsetzen kann. 785
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