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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1866
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- Erscheinungsdatum
- 16.04.1866
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- Deutsch
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3. Nach Ablauf von 15 Jahren fällt dem Schriftsteller vr. I. B. Scheffel der hier in Rede stehende Roman „Ekkehard" mit vollem Eigenlhumsrecht wieder zu; doch bleibt es der Verlagshandlung unbe nommen, etwa sich noch ergebende Reste beliebig zu verwerthen. 4. Der Schriftsteller vr. I. V. Scheffel empfängt 25 Freiexem plare seines Romans „Ekkehard". Die Revisionen eines jeden Bogens werden vom Autor selbst gelesen und jedesmal schleunigst wieder ein- zesandt. 5. Dieser Vertrag ist zweimal ausgefertigt und von jedem der Kontrahenten unterschrieben und untersiegelt. Beide Contrahenten erkennen ihn Nls rechtsbindend an und verzichten auf jede weitere Einrede. Heidelberg, 20. Februar 1855. Der Schriftsteller: vr. Joseph Scheffel. Frankfurt a. M., 20. Februar 1855. Die Verlagshandlung: Meidinger Sohn sc Co. Nach diesem Contract hielt ich mich natürlich für berechtigt, eine neue Ausgabe des Romans zu veranstalten, da kein Vorrath vorhanden war, und theilte dies dem Hrn. Verfasser aus Höflich keitsrücksichten dadurch mit, daß ich ihm zwölf Freiexemplare der neuen Auflage zusandte, obgleich ich vertragsmäßig hierzu nicht verpflichtet war. Hr. V. Scheffel sandte mir indeß das Packet uneröffnet zurück und sprach mir in einem Briefe das Recht, „Ekkehard" neu auszulegen , geradezu ab. Hierauf versuchte ich noch einmal auf Grund des klaren, unzweideutigen Wortlautes im Vertrage eine Verständigung mit Hrn. Scheffel herbeizuführen und bot ihm aus freien Stücken eine Gratifikation von 100 Thlrn. an; aber auch dies Entgegenkommen wurde seinerseits abgelchnt, und so blieb mir denn nichts weiter übrig, als Hrn. Scheffel's Protest zu ignoriren und ihm nur auf das bestimmteste zu er klären, daß, wenn er es wagen sollte, das Werk bei einem andern Verleger erscheinen zu lasten, die Beschlagnahme auf dem Fuße folgen werde. Im Herbst 1864 lag es in meiner Intention, „Ekkehard" in der Romanzeitung zum Abdruck zu bringen; es wurde dies von vielen Seiten gewünscht; ich gab jedoch bald das Project auf, weil ich nur neue, nicht frühere Erscheinungen aus dem Gebiete der Unterhaltungsliteratuc versprochen hatte. Das Recht aber, „Ekkehard" in der Romanzeitung zum Abdruck zu bringen, glaubte ich unbedingt zu haben, und verschiedene Juristen sprachen mir dies Recht auch unbedenklich zu. Bei dieser Gelegenheit entstand aufs neue ein Briefwechsel zwischen mir und dem Hrn. Verfasser. Einmal setzte ich denselben davon in Kenntniß, daß ich von meiner Absicht, sein Werk auch in der Romanzeitung zu veröffentlichen, vollständig Abstand ge nommen habe; gleichzeitig aber proponirte ich Hrn. Scheffel eine Prachtausgabe seines Werkes, bei welcher er die Illustrationen leiten sollte, ich dagegen die bedeutenden Herstellungskosten — 4 bis 5000 Thlr. beiläufig — allein tragen und den sich er gebenden Gewinn mit ihm theilen wollte. Ich erklärte mich zu dem bereit, nach Veröffentlichung der Prachtausgabe von dem Vertrage mit Meidinger ganz Abstand zu nehmen und ihm sein Werk zurückzugcben. Auch diesen glänzenden Vorschlag lehnte Hr. Scheffel ab und so blieb mir nichts übrig, als jeden Vcr- ständigungsvcrsuch mit ihm aufzugeben. Beim Ankäufe des Meidingcr'schen Verlags waren es gerade die Verträge mit den Hrn. V. Scheffel, Theodor Mügge u. Otto Ludwig über neu aufzulegende Werke gewesen, die das Geschäft zum Abschluß gebracht hatten; daß ich nun so ganz und gar ohne Entschädigung hier bleiben sollte, schien mir doch ein wenig zu viel verlangt. Hr. Scheffel, obgleich ich weder einen Abdruck seines „Ekke hard" in der Romanzeitung, noch einen solchen mit Illustrationen veranstaltete, fand sich trotzdem veranlaßt, wegen dieser beiden Punkte beim Heidelberger Kreisgerichk eine Klage gegen mich ein- zülciken; dann, als dieses die Sache ablehnte, seine Klage beim Ober-Gericht in Mannheim einzureichen. Dieses erklärte nun das Heidelberger Kreisgericht allerdings für inkompetent, darüber ein Urrheil zu fällen, ob ich überhaupt Rechte aus dem Contract herleiten könne, darüber aber stehe ihm ein Urtheil zu, ob ick be rechtigt sei, den „Ekkehard" in einer Form erscheinen zu lassen, die nicht im Contract ausdrücklich erwähnt sei! Das Heidelberger Kreisgericht hat nun einen etwaigen Ab druck des „Ekkehard" in der Romanzeitung mit einer hohen Geldstrafe — 3000 fl.! korribils äiotu! — belegt, auch mir das Reckt zu einer illustrirten Ausgabe ohne Einwilligung des Autors abgesprochen. Das Urtheil des Heidelberger Kceisgerichts kann aber nament lich aus vier Gründen wohl nicht zu Recht bestehen: 1. Ich konnte in Heidelberg nicht verklagt werden, weil nicht aus meinem Verlagsvertrag, sondern lediglich auf Grund meines faktischen Besitzes die Klage begründet wird. 2. Man konnte auch nicht in Heidelberg die Klage annehmen, weil der Verlagsvertrag in Frankfurt a. M. zu Stande gekom men ist. 3. Ich habe seit Erhebung der Klage weder den Abdruck in der Romanzeitung, noch die illustrirteAusgabe in Aussicht gestellt. 4. Und hätte ich dies auch wirklich gethan, so würde ich doch nur mein völlig unbeschränktes Verlagsrecht ausgeübt haben, wobei ich mich hinsichtlich der Form, in welcher das Werk ver öffentlicht werden könnte, in keiner Weise gebunden erachte. Das Urtheil muß jedenfalls schon vor der Verhandlung, vor dem ^uäiatur st nltsru xurs fertig gewesen sein, denn es wurde nicht im geringsten auf die Vorstellungen meines Anwalts Rücksicht genommen. Ich habe nun beim Mannheimer Obergerichtshof Appellation angemeldet und hoffe zuversichtlich, daß derselbe das Erkenntniß des Heidelberger Kreisgerichts dahin reformiren wird, daß mir mein contractmaßig zustehendes Recht vollständig gewahrt bleibt. Nach preußischen Gesetzen würde es bei dem klaren Wortlaut des Vertrags unmöglich sein, noch darüber zu streiten, ob nicht jede Art der Vervielfältigung, sei es durch ein Journal oder in illustrirterForm, hier gestattet fei, und jedeKlage dieserhalb zurück- gcwiesen werden. Berlin, den 10. April 1866. Otto Zanke. Noch einmal der süddeutsche Rothstist. Ein Anonymus, welcher sich „Linesrua" nennt, will nun in Nr. 39 d. Bl. meine aufrichtig gesprochenen Worte gegen die Frankatur - Annexion nach gewohnter und bekannter Weise lächerlich machen. Leider ist der Ernst der Sache zu groß, die Folgen sind zu eingreifend und wichtig, um mit dem erzwungenen Humor des Hrn. „Liavsrus" darüber verhandeln zu können. Trotz der Einwendungen meines anonymen Gegners nehme ich keinen Anstand, allen Ernstes und mit offenem Visir den bean tragten Francatuc-Zwang zu beleuchten. Seit mehr als 20Jahren hier am Platze mit der Spedition beschäftigt, glaube ich die Pflicht und das Recht zu haben, meine Meinung offen und ehrlich aus sprechen zu dürfen. Der Rothstift, das wissen meine Gegner in dieser Frage sehr wohl, hat mir noch nie Gewinn gebracht, weil ich Commissionär von Sortimentern bin und deren Remittenden ohne Nutzen den hiesigen Verlegern nach einem sehr reducirten Tarif liefere. Dadurch allein war es möglich, im Interesse aller süddeutschen Sortimenter die frühere Afkerspedition zu begraben. Mich dennoch des Eigennutzes zu verdächtigen, ist daher ein Unrecht, das ich gebührend zurückweise. Wahr ist es, daß seit 20 Jahren die Frankatur hier am Platze nur zu eifrig angestrebt wird. Thatsache ist es aber , daß sie bis jetzt in jeder versuchten Weise, sogar in Generalversammlungen, gehörig abgewiesen 124'
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