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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130924
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191309242
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130924
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1913 - Monat1913-09 - Tag1913-09-24
 
 
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                              er für meist gut situierte Freunde und Verwandte Bücher zum Nettopreise besorgt. Zur Verhütung von Mißbräuchen von seiten des Personals soll der vom Verbandsvorstande aufgesetzte Revers dienen, den wir dem Jahresbericht beilegen. Wir überlassen es unfern Mitgliedern, ihn nach Gutdünken zu verwenden, und stellen weitere Exemplare auf Wunsch zur Verfügung. An der am 13. November in Leipzig abgehaltcnen Bespre chung des Vorstandes des Börsenvereins mit den Vorsitzenden der Kreis- und OrtSvereine war unser Verein leider nicht vertreten, da sowohl der Präsident, als die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu jenem Zeitpunkt verhindert waren. Das uns zur Verfügung gestellte, vertrauli chen Charakter tragende Protokoll gestattete uns jedoch von den interessanten Verhandlungen Kenntnis zu nehmen. In dieser Konserenz wurden die ersten Mitteilungen ge macht über eine imposante neue Institution des Börsenvereins, die Deutsche Bücherei zu Leipzig, zu welcher der sächsische Staat ein Kapital von 3 Mill. Mark, die Stadtgemeinde Leipzig einen Bauplatz im Werte einer ^ Million zur Verfügung gestellt haben und welche durch Stadt und Staat mit einem jährlichen Beitrag von 200 000 dotiert werden soll. Dem BörsenvereinS- vorslande, besonders seinem unermüdlich tätigen Ersten Vor steher, ist zu diesem großen Erfolge aufrichtig zu gratulieren. Von den praktischen Vorteilen der neuen Bibliothek wird der Buchhandel des ganzen deutschen Sprachgebiets Nutzen zie hen, und so nahmen wir keinen Anstand, dem an den Schweizeri schen Buchhändlerverein gerichteten Wunsche folgend auch den schweizerischen Verlegern die Gratislieserung ihrer neuen Ver- lagSartikel an die Deutsche Bücherei zu empfehlen. Der Erfolg unseres Appells hat uns recht gegeben; denn bis jetzt sind die Unterschriften von 58 Verlegern, von denen 49 unserm Verein angehören, eingegangen. Die verschwindend kleine Zahl sich noch ablehnend verhaltender Firmen wird sich vielleicht im Hin blick aus die Opserwilligkeit ihrer Kollegen zu einer Änderung ihres prinzipiellen Standpunktes verstehen. Daß die Deutsche Bücherei auch in andern nicht reichsdeutschen Ländern freundliche Unterstützung findet, zeigt die große Zahl österreichischer Firmen unter den 1300 bis jetzt dem Börsenvereinsvorstande einge sandten Unterschriften. Eine Im Vergleiche zur obengenannten bescheidene neue Ein richtung des Börsenvereins ist der Nachrichtendienst durch die Presse. Wir haben dem Leiter des Pretzbureaus ca. 50 schweizerische Zeitungen genannt, die wir für die Veröf fentlichung von Einsendungen als geeignet erachten. Durch ge legentliche Zeitungsnotizen kann das Publikum in unauffälliger und doch wirksamer Weise auf den Buchhandel hingewiesen werden. Der Postbezug des Börsenblatts ist in Deutsch land und Österreich seit 1. Januar allgemein eingeführt. Bei uns scheiterien die diesbezüglichen Verhandlungen anfänglich an einer allzu wörtlichen Auslegung des Postgesetzes durch die Ober postdirektion. Wir haben unfern Mitgliedern aber bereits Ende Dezember durch Postkarte mitgeteilt, daß nun vom 1. Juli d. I. ab das Postabonnement des Börsenblattes auch in der Schweiz ermöglicht ist. Der der Post zu zahlende Abonnementspreis wird sich per Semester aus kr. 126.20 belaufen und setzt sich wie folgt zusammen: Lieferungspreis der deutschen Postverwaltung »kk 100 — kr. 123.75 Schweizerische Zeitungstaxe kr. 2.35 Abonnementsgebühr .kr. —.10 Total . kr. 126.20 Da der Preis des Börsenblatts im Jahresbeittage des Bör senvereins inbegriffen ist, wird der Betrag von 100.— gegen Vorlage der Postquittung im Laufe des Semesters durch Kommis sionär — wenn nicht anders gewünscht — zurückvergütet. Das vom Schweizerischen Lehrerverein herausgegebene Ver zeichnis empfehlenswerter Jugendschriften wurde auf Grund der von uns eingereichten Titel-Vor schläge unseren Bedürfnissen besser angepatzt. Wir haben dem Lehrerverein daher diesmal den erhöhten Beitrag von kr. 200.— entrichtet, daran aber die ausdrückliche Bedingung geknüpft, daß nun auch die Druckausstattung verbessert werde. Wünsche betressend Neuaufnahme oder Streichung von Titeln wird der Vorstand gerne an die Jugendschriften-Kommission weiterleiten. Wir empfehlen unfern Mitgliedern, für Verbreitung des Verzeichnisses in ihrem Kundenkreis zu sorgen und es für allfällige Nachfrage ständig vorrätig zu halten. Das seinerzeit an die Oberzolldirektion gerichtete Gesuch um Erleichterung der Verzollung von Journalsen- dungenist abschlägig beantwortet worden. Die Oberzolldirek tion gibt nicht zu, daß die Zollvorschriften dem Buchhandel gegen über schroff gehandhabt werden. Nach Ansicht der Zollbehörde ist die Abgabe einer richtigen Jnhalisdeklaraiion den Verlegern und Kommissionären ebensogut möglich wie allen andern Waren versendern, und sie ist nicht in der Lage, für buchhändlerische Er zeugnisse eine Ausnahme zu machen. Vom Siandpunkte des Gesetzes läßt sich dagegen nichts ein wenden; weitere Bemühungen wären darum zwecklos. Billiger weise darf nicht außer acht gelassen werden, wie manche ungenü gend deklarierte Sendung ohne Schwierigkeit passiert. Mit der Tatsache, daß die Zollorgane in solchen Fällen, wo sie durch Stich proben mangelhafte Inhaltsangabe seststellen, dem Buchstaben der Vorschrift folgen, müssen wir uns absinden. Wir drucken unten die Bekanntmachung ab, auf welche sich die Zollbehörde steis be ruft, und im Anschluß daran die Einsendung im Börsenblatt, die wir im vergangenen Späijahre, veranlaßt durch wiederholte Kla gen, erlassen haben; letztere gedenken wir künftig in etwas av- geänderter Form jeden Herbst zu wiederholen. Bekanntmachung. Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zoll be züglich Postsendungen betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandtung der Jahrpoststllcke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße De klaration seitens der Absender zurückzusühren sind. Unter Hinweis ans die Art. 11 und 12 des ZolltarisgeseheS von 1882, welche folgendermaßen lauten: »Art. 11. Güter mit zweideutiger Jnhaltsbezeichnung unter liegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art aus erlegt werden kann. Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und cs erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Bare, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte«, machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf ausmerksam, daß Reklamationen betressend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifmäßige Deklaration bei der Einsuhr nicht Vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewtese» werden müsse». Wer daher Waren per Post aus dem Auslande bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, daß die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarisgemäh lau tende» Deklarationen versehen wird. Zu diesem Behuse wird er am zweckmäßigsten den Absender über den genau an den Zolltarif ange- paßten Wortlaut der mitzugebendcn Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreibcn. Bern, den 8. Oktober 1811. Schweiz. Oberzolldirekiion. Bücher- und Bildcrversand nach der Schweiz. Das oft rigorose Vorgehen der schweizerischen Zollorgane bei nicht genau dem Tarif entsprechender Deklarierung hat schon von jeher zu Klagen aus Kollegenkreisen Anlaß geboten. Da die Zollverwaltung dem Buchstaben des Gesetzes nach meist im Recht ist, haben Reklama tionen leider selten Erfolg. Da gegenwärtig infolge des Markthelserstreiks häusigcr direkte Sendungen von Deutschland nach der Schweiz gemacht werden, so dürste es angezeigt sein, ans die Notwendigkeit genauer Zoll inhaltserklärung bei Sendungen nach der Schweiz hinzu- weisen. Zu berücksichtigen ist dabei besonders: Kür Bücher gilt Ta rif Nr. 321 »Gedruckte Bücher« <1 Etc. per Kilogramms. Lautet nun aber die Zolldeklaration eines Pakets nur aus »Bücher«, ohne den Zusatz »gedruckte«, so hat der Empfänger zu gewärtige», daß die Sendung »ach dem Grundsätze »Güter mit zweideutiger Jnhalts- bezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr« nach irgendeiner Tarif-
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