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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1866
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1866
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- Deutsch
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Miscellen. Leipzig, 24. Febr. Am 17. d. Mls. trat die Commission, welche der Verein deutscher Verleger zum Schutze gegen unberechtigte Vervielfältigung am 13. Mai 1865 ge wählt hatte, abermals zusammen. Leider waren die drei zur Ver stärkung hinzuqezogenen Mitglieder, Hr.vr. W. Engelmann und I. I. Weber aus Leipzig und Hr. Bette aus Berlin, abgehalten zu erscheinen. Hr. Dreßler aus Dresden berichtete, daß Hr. vr. Neumann es übernommen habe, die mehrerwähnte Denkschrift bis AnfangMärz zu vollenden. Hierauf ging man zurBeratyung des Statutencntwurfs über. Hr. Dreßler hatte Anträge auf wesentliche Abänderungen eingcbracht, welche mit dem bekannten gedruckten Entwurf in reifliche Erwägung gezogen und meisten- theils angenommen wurden. Man kam mit der Becachung bis zum 14. Paragraphen, nach dessen zum Theil geänderter Fassung man die Sitzung aufhob und beschloß, nach Eingang der Ncu- mann'schen Denkschrift etwa in der ersten Hälfte des März wieder zusammenzukommen. —n. Leipzig, 26. Febr. Das Erscheinen des mit Spannung erwarteten neuen Werks von Renan: ,,Die Apostel" ist schon mehrfach als ganz nahe bevorstehend gemeldet worden und eine Berliner Buchhandlung zeigte selbst schon vorige Woche an, daß sie in einigen Tagen Exemplare des Werks erhalten werde. Infolge dieser Nachrichten hat die Veclagshandlung der aurori- sirten deutschen Uebersetzung des Wecks, F. A. Brockhaus in Leipzig, beiden Hrn. Michel Le'vy Freres in Paris, in deren Verlag das Original erscheinen wird, angefragt und die Antwort erhalten, daß bisjetzt noch kein einziger Bogen des Werks ge druckt sei, der Beginn des Drucks aber in den nächsten Tagen bevorstehc. Die erwähnte aurorisictc Uebersetzung des Werks wird übrigens gleichzeitig mit dem französischen Original erschei nen. (Dlsch. Allg. Ztg.) Carls ruhe, 16. Februar. Der neue Entwurf des Pceß- gesetzes, den die Regierung an die zweite Kammer gebracht hat, enthält im Allgemeinen sehr anerkennenswerthe freisinnige Be stimmungen. Er hat sich zur Aufgabe gestellt, die Grundsätze der bei uns bestehenden Gewerbefceiheit auch auf die Ausübung des Preßgewerbes auszudchncn. Das Preßgewerbe ist darum ein freies, keinerlei persönlichen oder örtlichen Beschränkungen noch Eautionen unterworfen. Es werden daher nur diejenigen beson- ! deren Vorschriften aus der früheren Gesetzgebung beibehaltcn, welche zur wirksamen gerichtlichen Verfolgung der Pceßvergehen durchaus nöthig sind, damit nicht der Schutz der Ehre der Pri vaten und der Grundlagen der öffentlichen Ordnung der Presse gegenüber vereitelt werde. Daß in dieser Beziehung das Nvlh- wendige geschehe, aber auch die Grenze des Nothwendigen nicht überschritten werde, ist das Ziel des neuen Entwurfs. Den Kern punkt desselben bilden darum die Bestimmungen über die Ver antwortlichkeit für Pceßvergehen. Demnach darf im Großhcrzog- lhum keine Druckschrift gedruckt oder verbreitet werden, welcher nicht der Name des Druckers, die Angabe des Orts und der Zeit des Drucks beigefügt ist. Die Urheberschaft der Pceßvergehen fällt in erster Linie auf den Verfasser, sodann auf Diejenigen, welche seine Arbeit gedruckt und verbreitet haben. Haben jedoch der Herausgeber (Redacteur), der Verleger und Drucker nicht vorsätzlich zur Verübung des Vergehens mitgewirkt, so können sic sich, ehe ein gerichtliches Urtheil erlassen ist, von der Anklage befreien, wenn sie einen strafrechtlich haftbaren, im Bereich der richterlichen Gewalt des Staats befindlichen Urheber Nachweisen. Die als verantwortlich bezeichnet- Person kann jedoch verworfen werden, wenn Gründe zu derAnnahme »erliegen, daß jene Person fälschlich vorgeschoben wurde. Wer das Preßgewerbe fortgesetzt zur Verübung von Pceßvergehen mißbraucht, dem kann neben der sonst verwirkten Strafe durch richterliches Erkenntniß vorüber gehend oder bleibend das Recht zum fernen: Betrieb des Pccßge- werbes entzogen werden. Auswärtige Zeitungen oder Zeitschrif ten können durch das Ministerium des Innern bis auf die Dauer von zwei Jahren im Großherzogthum verboten werden, wenn keine der gerichtlich verurtheilten Personen dem wider sie erlasse nen Erkenntniß Genüge leistet. Die Beschlagnahme von Druck schriften kann verfügt werden: 1) durch die Polizeibehörde, wenn die polizeilichen Vorschriften des Preßgesetzcs nicht befolgt sind; 2) durch den zuständigen Richter auf Antrag des Staatsanwalts, wenn die Druckschriften einen strafrechtlich verfolgbaren Inhalt haben. Im erster» Fall sind binnen 24 Stunden die Acten dem Staatsanwalt vorzulegen, der die Beschlagnahme entweder auf hebt oder, wenn er Grund dazu findet, bei dem zuständigen Ge richt auf Bestätigungantcägt. Im Uebrigen gelten in Bezug auf Pceßvergehen und deren prozessualische Behandlung die Vor schriften des Strafgesetzbuchs und der Prozeßordnung. Letztere be stimmt, daß nur bei einem Antrag auf sechs Monate peinliche Strafe eine Verhandlung vor dem Schwurgericht staktfindet; bei minderem Strafmaß entscheidet der gewöhnliche Richter. In dieser Bestimmung, welche auch der neue Entwurf festhält, besteht die schwache Seite des Gesetzes, das schon deshalb in der zweiten Kammer mannichfachcn Widerspruch zu erwarten haben dürfte. (Allg. Ztg.) In Nr. 19 d. Bl. ergreift abermals ein Anonymus daS ! Wort bezüglich meiner „Thaler-S ch ill er-Ausgab e" , um ^ die bereits früher ausgesprochene Weisheit seiner Vorgänger j nachzubeten. Da er jedoch außer seinem Vorschläge des Einsal- ? zens der Cotta'schen Schillerausgabe sonst nichts Neues erzählt, so kann ihm auch nichts widerlegt werden. Nun wird aber wohl Niemand billiger Weise erwarten, daß ich jedem beliebigen Ano nymus Rede stehen soll, und es in Ordnung finden, wenn ich annehme, daß bei anonymen Angriffen dem Verfasser der Muth fehlt, seinen Namen zu nennen, oder doch Grund vorliegt, ihn zu verschweigen, und deshalb solche Auslassungen ignorire. Die Herren, welche mir „im Interesse des Buchhandels" öffentlich etwas noch zu sagen haben, mögen nur dreist ihre Namen nennen, denn ich muß vor allen Dingen wissen, mit wem ich's zu khun habe. A. H. Payne. Das Meycr'sche Bibliograpbische I n sti t ut in Hild burghausen, welches sich, solange der Begründer lebte, eines gro ßen Rufs und Aufschwungs — selbst im Verkehr übers Meer zu erfreuen hatte, dürfte im Laufe dieses Jahres noch nach z Leipzig und Frankfurt a. M. verlegt werden, wie von verschiede nen Seiten her verlautet. (Allg. Ztg.) Englischen Blättern zufolge ist die engli sch e Ue b er s e- tzung von Napoleon's „Leben Julius Caesar's" ein gutes Geschäft für denBuchhandel gewesen, denn dieHrn. Castell«: Co. waren durch diesen Erfolg in den Stand gesetzt, an die Agenten des Kaiserseineviel höhereSumme zu übersenden, als ursprüng lich für das ausschließliche Uebersetzungsrecht festgesetzt war. Personalnachrichten. An die Stelle des verstorbenen Hrn. Benj. Dupcal ist Herr Friede. Klincksieck in Paris zum Buchhändler dev kaiserl. Staatsbibliothek ernannt worden.
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