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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1866
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- Erscheinungsdatum
- 28.02.1866
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- Deutsch
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vom 2. Aug. 1862 geänderte Verhälkniß der Zollvereinsstaaten zu Frankreich: a) im H. 16. des Entwurfs die Frist des ersten Absatzes für das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen auf die Dauer von fünf Jahren erweitert und der zweite Absatz dahin modi- ficirt werde: ,,Wenn jedoch die vorbehaltene Uebersetzung nicht innerhalb Jahresfrist seit dem Erscheinen des Originals wenigstens zum Theil und binnen eines Zeitraumes von drei Jahren nicht voll ständig erschienen ist, so erlischt das gedachte Verbot schon mit Ablauf dieser Fristen." b) der §. 44. des Entwurfs dahin modisicirt werde, daß er laute: „Jur Aufführung von Uebersetzungen ist, solange das im §. 16. ausgesprochene Verbot der Herausgabe noch nicht erloschen ist, die Genehmigung des Urhebers des Originalwerks erforderlich. Nach dem Erlöschen dieses Verbots ist zur Aufführung von Uebersetzungen, welche nicht im Buch- oder Musikalienhandel veröffentlicht sind, die Genehmigung des Uebersetzers erforderlich. Aber auch rechtmäßig veröffentlicht? Uebersetzungen dürfen vor Ablauf der im §. 43. bestimmten Fristen ohne Genehmigung des Uebersetzers auf der Bühne nicht aufgesührt werden, wenn der Uebecsctzer sich auf dem Titelblatte das ausschließliche Recht ausdrücklich Vorbehalten hat" >— oder daß doch wenigstens die Bestimmungen über den Schluß gegen die öffentlichen Aufführungen von Uebersetzungen mit den hierauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Art. 6. der Con vention zwischen Frankreich und Preußen und den übrigen Zoll vereinsstaaten in Einklang gebracht werden. Ferner müsse sich die k. k. Regierung gegen die von der königlich sächsischen Negierung als Vorbedingung für die An nahme des gemeinsamen Gesetzes bezeichnet? Feststellung einer einzigen gemeinsamen deutschen Eintragsrolle für alle Staaten, welche das Gesetz annchmen, aussprechcn, indem sie auch aus jene Länder der oesterreichischen Monarchie Rücksicht zu nehmen habe, die nicht zum Deutschen Bunde gehören, deren Literatur und Verlag nicht in so innigem Zusammenhänge mit Deutschland stehen wie jene der deutschen Länder des Kaiserstaats; wenngleich immerhin angenommen werden könne, daß, sowie das reelle Be dürfnis jetzt schon zum Einträgen der Verlagsarlikel in Leipzig geführt habe, auch in Zukunft sich eine Centralisation in dieser Beziehung, soweit sie Bedürfnis sei, von selbst bilden werde; — wozu noch zu bemerken komme, daß die Gemeinsamkeit der Ein tragsrolle wohl nicht als Vorbedingung für die Annahme und Einführung des Gesetzes betrachtet werden könne, da der dies- fallsige Entwurf nicht bestimmt sei, Bundesgesctz zu werden, son dern in jedem denselben annehmenden Staate Landesgesetz sein werde, überhaupt aber die Institution einer gemeinsamen Ein tragsrolle kein Gegenstand des in Frage stehenden Gesetzes sei, sondern die Vereinbarung hierüber dem Wege des Vertrags Vor behalten bleiben solle und auch mit Beruhigung Vorbehalten blei ben könne. Ebenso müsse sich die k- k. Regierung gegen die zweite von der königlich sächsischen Regierung beantragte Institution erklä ren, nämlich die Einsetzung ständiger Sachverständigenvereine, weil — ohne auf den Werth der Vorzüge oder Nachtheile solcher Vereine einzugehen — anerkannt werden müsse, daß die Maßre geln zu dem Zwecke, für die richterliche Judicatur entsprechende Gutachten von Experten zu erlangen, ihrer Narur nach in das Gebiet der Procedur und Organisation gehören, in welcher Be ziehung sich von jeder Regierung die Freiheit des Handelns Vor behalten werden müsse und auch ohne Gefahr für die Gemeinsam keit des Gesetzes Vorbehalten werden könne. Ferner erklärt sich die oesterreichische Negierung gegen eine beabsichtigte vierte Lesung und falls diese doch beschlossen werde, gegen Zulassung von einschlagenden praktischen Berufskreisen ungehörigen Personen, insbesondere Verlegern und Buchhänd lern, weil deren, auf ihren Particularinteressen beruhende An sichten und Wünsche ohnehin der Commission bekannt und bei den gepflogenen Berathungen gewürdigt worden seien. Schließlich behielt dieselbe sich vor, etwaige weitere Verbes serungsanträge zu stellen. 15) Bayern legte in der 2l. Sitzung v. I. den Abdruck eines am 28. Juni 1865 erlassenen Gesetzes zum Schutze der Urheber rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst zur Kenntnisnahme vor und verband damit die Erklärung, daß die ses Gesetz bestimmt sei, den von der Frankfurter Commission aus gearbeiteten und der hohen Bundesversammlung vorgelegten Entwurf mit denjenigen Modifikationen, welche durch die mit Frankreich abgeschlossene Literarconveniion norhwendig geworden, in Bayern zur Geltung zu bringen. Ueber den Bundesbeschluß vom 6. Ort. 1864 haben sich noch nicht erklärt die Regierungen von Hannover, Kurhessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Braunschweig, Schwarz- burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Liechtenstein, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Waldeck sowie die Freien Städte, und fragt sich nun vor allem, wie diese Regierungen sich erklären werden, insbesondere ob sie denjenigen Regierungen beikrelen, welche sich theils unbedingt, nur mit den Modisicationen, die aus der mit Frankreich am 2. Aug. 1862 abgeschlossenen Literarcon- venlion hervorgehen (Oesterreich, Bayern), theils wenigstens be dingt für den Fall der Zustimmung aller andern Regierung-« oder wenigstens der Mehrzahl der dabei betheiligten (Baden, Sachsen- Meiningen, Reuß ä. L., Lippe, Hessen-Homburg, Oldenburg, Großherzogthum Hessen) zu Gunsten des Bundesbeschlusses vom 8. Oct. 1864 ausgesprochen haben, oder ob sie sich für weitere Verhandlungen erklären, wie Königreich Sachsen, Sachsen-Co- burg-Gotha, Nassau, Württemberg und annähernd Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Zu diesem Zwecke werden nun die noch im Rückstände befindlichen Regierungen um baldige Abgabe ihrer Erklärung ersucht. Die Stellung Preußens in dieser Frage ist schon des Nähern in dessen Votum vom 30. Jan. 1862 bezeichnet. Dasselbe gipfelt sich in den Sätzen: „Die Bestimmung der Bundesacte Art. 18. Nr. 4 habe be reits durch den Bundesbeschluß vom 9. Nov. 1837 ihre Erle digung gefunden; durch denselben habe die Bundesversammlung ein Minimum des zu gewährenden Schutzes sestgestellt, eine eigentliche Bundesgesetzgebung aber abgelehnt, vielmehr den ein zelnen Regierungen das Weitere als Gegenstand der Landesgesetz gebung überwiesen ; die königliche Regierung habe sich damals ihre Unabhängigkeit bei Publicirung jenes Bundesbeschlusscs gewahrt und müsse sich solche auch jetzt erhalten, wie Aehnliches von ihr neuerdings mehrfach in Beziehung auf eine gesetzgebende Thatig- keit der Bundesversammlung ausgesprochen worden sei; endlich liege ein Bcdürfniß zur Abänderung der Landesgesetzgebung nicht vor, ja sogar wäre eine Abänderung in dem von der könig lich sächsischen Regierung angeregten Sinne geradezu sehr be denklich." Von diesem Standpunkte ausgehend, hat sich die königlich preußische Negierung bei den bisherigen Verhandlungen nicht be- lheiligt, im Uebrigen bei dem Beschlüsse vom 6. Oct. 1864 sich jede weitere nölhiq erachtete Aeußerunq Vorbehalten. (Dtsch. Allg. Ztg.)
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