Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1866
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1866
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18660228
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186602285
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18660228
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1866
- Monat1866-02
- Tag1866-02-28
- Monat1866-02
- Jahr1866
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2) Sachsen: Die königliche Regierung habe in dem Ent würfe im Allgemeinen einen zweifellosen Fortschritt auf dem Ge biete dieser schwierigen Materie zu begrüßen, wodurch manche Unklarheit beseitigt und mancheLücke ausgefüllt worden. Sie sei daher bereit, denselben unter der Voraussetzung anzunehmen, daß wenigstens ein großer Theil der für den literarischen Verkehr wichtigen deutschen Staaten das Gleiche thue. Indessen werde der Ausführung nach Ansicht der königlichen Regierung jedenfalls noch eine Verständigung der beitretenden Staaten über zwei in dem Entwürfe nicht berücksichtigte Punkte vocausgehen muffen, deren gleichförmige vertragsmäßige Erledigung von der größten praktischen Wichtigkeit für den literarischenundbuchhändlerischen Verkehr sei, nämlich ») die allgemeine Annahme des in Sachsen und Preußen praktisch vollständig bewährten Systems der ständigen Sachver ständigenvereine (zum vierten Abschnitt des Entwurfs) und d) die Errichtung einer allgemeinen deutschen Eintragsrolle (zu §. 51. des Entwurfs). Die Erreichung einer Verständigung über diese Punkte vor der wirklichen Annahme des Gesetzes scheine unerläßlich. Wenn nun zu diesem Ende jedenfalls eine nochmalige Cvn- ferenz von Vertretern der zur Annahme im Allgemeinen bereiten Staaten erforderlich werden dürfte, bei welcher man die Thcil- nahme einiger den einschlagenden praktischen Becufskreisen an- gehörigen Personen als förderlich zu bezeichnen hätte, so werde cs wohl auch möglich sein, dabei noch auf einige Punkte des Ent wurfs selbst zurückzukommen, deren Abänderung der königlichen Regierung sehr wünschenswert!, erscheine. Dieselben seien neben manchen weniger wichtigen Bemerkungen sämmtlich in dem den Bundesregierungen bekannten Bericht desAusschuffes des Bör- senvcreins deutscher Buchhändler enthalten, und eö seien nament- licb darunter folgende hecvorzuheben: die Forderung, daß die Angabe der Quelle eine „deutliche" sein müsse, zu §. 4. des Entwurfs; die Weglassung der Worte: „und dazu wirklich mißbraucht", im §. 5. (nämlich zu Irreführung des Publicums); die Forderung der Nennung der Autornamen in Antholo gien, zu §.7.; die Verlängerung der Schutzfrist im §. 9. von drei auf fünf Jahre (bei Sammelwerken); die gänzliche Streichung des einschränkenden zweiten Ab satzes im §. 10. (in Beziehung aufHerausgabe bisher ungedruck ter Werke, deren Urheber bereits gestorben sind); Hinzufügung des Eitats von §. 14. im §. 19.; Streichung der Worte: „vorausgesetzt, daß dasselbe als Wekk der Kunst zu betrachten ist", im §.28. (beiWerken, welche durch Photographie oder in ähnlicher Weise hergestellt sind); gänzliche Streichung von §.31. (in Betreff der Nachahmung von Werken der Kunst in Jndustrieerzeugnissen); Substitution der der bisherigen Praxis entsprechenden Worte: „noch vorräthige Exemplare" an die Stelle der Worte des Entwurfs: „ihm gehörige Exemplare" im §.37. (Folgen des Nachdrucks); Beseitigung des Worts: „zuerst" in der letzten Zeile des zweiten Absatzes von §. 50. (den Beweis des rechtmäßigen Ver legers betreffend); endlich Berücksichtigung derVerhältnisse des sogenanntengetheilten Eigenthums im Musikalienhandel, zu §. 54. Daß die Frist im §. 16. von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern sei, erscheine wohl als kaum zu bestreitende selbstver ständliche Folge der Annahme des auf denselben Gegenstand be züglichen Vertrags mit Frankreich (Art. 6.) durch sämmtliche Staaten des Zollvereins. 3) Sach sen-M ei n i ng en: Die Regierung sei geneigt, auf die gesetzliche Einführung des Entwurfs im Herzogthum und zwar ohne wesentliche Modisicationen Bedacht nehmen zu wollen, falls derselbe allgemein oder wenigstens für die Mehrzahl deut scher Staaten Annahme finden sollte. 4) Sach fe n-Co b ur g- Got ha: Die Regierung trete der Erklärung der königlich sächsischen Regierung durchaus bei. 5) Reuß ä. L. und 6) Lippe: Der Einführung des Entwurfs stehen für den Fall der Einführung desselben auch in den andern deutschen Staa ten keine Bedenken entgegen. 7) He ss en-H om b urg: Die Regierung schließe sich der von den übrigen Bundesregierungen wegen Herbeiführung eines allgemeinen deutschenGesetzes gegen denNachdruck demnächst ge troffen werdenden Vereinbarung ohne Vorbehalt im voraus an. 8) Olden bürg: Die Regierung sei bereit, denEntwurf unter Vorbehalt'dec Zustimmung des Landtags zum Landesgesetz zu er heben, falls von einer überwiegenden Mehrzahl anderer deutscher Regierungen ein Gleiches geschehen werde. 9) G r oß h erzog th um H essen: Die Regierung sei be reit, dem Entwürfe, wie er von der Commission vorgelegt wor den, beizutreten, vorausgesetzt, daß wenigstens von dem größern Theile der für den literarischen Verkehr wichtiger» Staaten ein Gleiches geschehe. 10 und 11) Mecklenburg-Schwerin und Mecklen burg - S tr e l i tz: Beide Regierungen seien allerdings nicht ab geneigt, zum Entwürfe des gemeinsamen Gesetzes zum Schutz der Urheberrechte an Werken der Knnst und Literatur gegen Nach druck, wie solcher in der Bundestagssitzung vom 9. Juni 1864 zur Vorlage gekommen, ihren Beitritt zu erklären, müßten es aber für zweckdienlich und wünschenswecth erachten, daß vor weiterm vom betreffenden Bundeskagsausschusse eine Begutach tung Und Berichterstattung über denjenigen Bericht des Aus schusses des Börsenvercins deutscher Buchhändler gewärtigt werde, welcher durch Vermittelung der königlich sächsischen Re gierung zur Kenntniß aller deutschen Regierungen gebracht und in der Erklärung der königlich sächsischen Regierung vom 19. Jan. 1865 (s. oben) in Bezug genommen worden sei. 12) Nassau: Die Regierung würde in der Voraussetzung, daß ein Gleiches auch seitens der Mehrzahl der übrigen Regie rungen geschehe, bereit sein, den Entwurf in seiner vorliegenden Fassung anzunehmen und die gesetzliche Einführung desselben zu veranlassen. Sie glaube indessen, daß die Bemerkungen zu dem Ent würfe, welche in dem Bericht des Ausschusses des Börsenver eins deutscher Buchhändler niedergelegt seien, einer nähern Er wägung und wenigstens cheilweise einer Berücksichtigung werth seien, und würde es daher, insofern nicht die Mehrzahl der übri gen Regierungen die einfache Annahme des Entwurfs vorziehen sollte, ihrerseits für wünschenswecth halten, daß bei einer noch maligen commissarischen Bcrathung des Entwurfs in eine Prü fung der zu demselben in dem bezeichneten Berichte gemachten oder seitens einzelner Regierungen noch zu machenden Bemer kungen eingetreten werde. 13) Württemberg: Die Regierung sei bereit, auf eine Verhandlung über diejenigen Punkte einzutrecen, welche von der königlich sächsischen Regierung in deren Erklärung vom 19. Jan. 1865 (f. oben) hervorgehoben worden seien, wobei sie denn auch ihrerseits etwaige weitere Anträge zu stellen sich Vorbehalte. 14) Oesterreich: Die kaiserliche Regierung sei bereit, den Entwurf dem Reichsrath vorzulegen und für den Fall der Zu stimmung desselben als Gesetz cinzuführen, jedoch unter der Be dingung, daß mit Rücksicht auf das inzwischen durch den Vertrag 71'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder