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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1931
- Strukturtyp
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- 1931-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1931
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- Deutsch
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Xi 17k, 1. August 1931. Rodaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschv Buchhandel. Der Import, der allein in den Händen der »Kniga« ruht, wird Planmäßig reguliert oder gedrosselt. Die Übersetzung deutscher Bücher muß infolgedessen heute eine unvergleichlich größere Rolle spielen als einst — zumal feststeht, daß das deutsche Geistesgut, insonderbeit das wissenschaftliche und tech nologische, seit Jahren von der Sowjet-Union geradezu ausge beutet und als praktisches Hilfsmittel für den Aufbau des Staates verwendet wird. So gesehen, könnte man nun meinen, daß das über wiegende Interesse für einen Vertrag ans deutscher Seite läge; das ist aber nicht der Fall. Die Eigenproduktion an russischer Literatur wächst enorm; die deutschen Verleger lassen sich trotz dem nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die ihnen irgend wie ein Monopol sichern (z. B. durch den Kunstgriff des Er scheinens als deutsche Originalausgabe), auf die Übersetzung russischer Literatur ein, eben gerade weil solche Bücher vogel- srpi sind. Also wird meines Erachtens nach geschlossener Kon vention das Interesse des deutschen Verlages an der russischen Literatur sich erheblich steigern — ganz zu schweigen von dem großen, weithin sichtbaren Plus an moralischem Kredit, das die Sowjetregierung bei den Angehörigen der westlichen Kul turen durch solchen Vertrag mit Deutschland erlangen würde. Der Sowjetstaat hat auch auf dem Gebiete des Urheberrechts gewisse Kardinalüberzeugungen, die von den westlichen An schauungen völlig abweichen, denen man aber, wenn man über haupt sich in diesen Gedankenkreis begibt, nicht ohne weiteres die Berechtigung absprechen kann. Nach unseren Begriffen gehört es ja zu den Grundrechten eines Urhebers, daß er mit dem Erzeugnis seines Geistes oder seiner Kunst machen kann, was er will. Er kann das Erscheinen beschränken, befristen, er kann das Werk einziehen, eine Übersetzung erlauben oder verbieten. Der Sowjetstaat dagegen sagt: Wer ein Werk ver öffentlicht hat, ist nicht berechtigt, nach eigenem Gutdünken dem Angehörigen irgendeines Volkes die Kenntnis dieses Werkes in seiner Sprache zu entziehen. Das Übersetzungsrecht bleibt also nicht unter der freien Verfügung des Autors (der überhaupt in Rußland viel mehr als bei uns als dienendes Glied der Volksbildung angesehen wird), sondern der Aus länder soll die Übersetzung in die andere Sprache gestatten müs sen; und zwar soll er dafür nicht eine willkürliche Summe verlangen können, sondern an gewisse Normen gebunden wer den. Diese sowjetistische Forderung für die gegenseitige Be handlung in eine Form zu bringen, die die Mitte bildet zwischen unserer und der russischen Anschauung, war das größte Kunst stück der ganzen Verhandlung. Es ist uns gelungen, es wirklich sertigzubringen, allerdings in einer etwas komplizierten Ge staltung, die aber mit gut fundierten praktischen Behelfen ver sehen ist, und zwar so: Grundsätzlich ist jeder Autor oder Ver leger auf beiden Seiten für die Überlassung eines Übersetzungs rechtes und die Honorar-Forderung, die er dafür- stellt, voll kommen frei; er kann seinerseits verhandeln wie und mit wem er will. Aber wenn aus einem der beiden Länder der Erwerb eines llbersetzungsrechtes angefordert wird, so bleiben dem Angefragten nur noch sechs Wochen Freiheit. Hat er in dieser Zeit das Recht nicht freihändig nachweislich (und nicht nur zum Schein) vergeben, so ist der Anfragende berechtigt, nun mehr kraft einer Zwangslizenz das Übersetzungsrecht zu ver langen, vorausgesetzt, daß er vor dem Erscheinen, für das eine Frist bestimmt ist, dem Berechtigten nach dem Tarif das Hono rar zahlt. Das vergebene llbersetzungsrecht, gleichgültig ob es freihändig oder durch Zwangslizenz erworben wird, darf ohne Zustimmung des Erwerbers nicht noch einmal vergeben werden. Noch nicht ganz klargestellt ist die Verstopfung der Möglichkeit der Umgehung durch einen Zwischenverkauf und andere Umwege; aber diese Bahn soll durch eine besondere Klausel gesperrt werden. Die Honorierung des llbersetzungsrechts soll bei Druck werken eine einmalige sein. Sie wird bemessen nach dem Um fang des Originals und nach Einheiten (Bogen) von 40 000 Druckzeichen. Der für die Zwangslizenz festzustellende Tarif 710 und alle sich darum gruppierenden Fragen sollen vor Ab schluß des Vertrages erörtert werden in einer gemeinsamen Beratung von Vertretern russischer und deutscher Urheber- und Verleger-Verbände, die in Berlin stattfinden soll. Eine Summe von RM SO.— für den Bogen ist dabei als ange messenes Leitmotiv für die Verhandlung bezeichnet worden. Bei Bühnenwerken und jeder Art von Ausführungen soll eine lau sende Tantieme in Prozenten der Einnahme bezahlt werden. Auch sollen bei Ausführungen keinerlei Beschränkungen bestehen, sondern jedes Theater, jedes Kino, jedes Konzert-Unternehmen kann jedes Werk aufführen, wenn es den zu vereinbarenden Tarif-Tantieme-Satz bezahlt. Nicht einbegriffen in die Zwangslizenz für Übersetzungen ist die Wiedergabe von Abbildungen. In Bezug auf den Schutz von Abbildungen, wie überhaupt in Bezug aus den Kunstschutz, den allgenieinen Urheberrechtsschutz und das Zitatenrecht lehnt sich der Vertrag an unsere normalen Begriffe an. Die Honorare für übersetzungsrechte, die Deutsche an Russen oder Russen an Deutsche zu zahlen haben, sollen bei einer dafür zu errichtenden Zahlstelle in Berlin in Reichsmark geleistet wer den; und zwar hat der Russe ebenso viel Reichsmark an den Deutschen für den Bogen zu zahlen wie der Deutsche an den Russen. Dem Wesen und der Struktur des Sowjet-Staates ent spricht es, daß gewisse Veranstaltungen und Aufführungen, die für die Teilnehmer kostenfrei sind, mit keiner Tantieme und keinem Honoraranspruch belastet werden dürfen. Wir haben uns aber davon überzeugt, daß es sich dabei um interne Ver anstaltungen handelt, während der Besuch der Theater, Kinos und Konzerte auch in Rußland bezahlt wird wie bei uns. Aller dings sind die Preise für gewisse Volkskategorien billig — trotz der geradezu prachtvollen, mit den großartigsten europäischen Veranstaltungen wetteisernden Aufführungen, die man in Bios kau täglich sehen kann. Und infolgedessen sind in Moskau die Theater täglich bis auf den letzten Platz von zahlendem Publi kum gefüllt. Ein zweiter Kardinalpunkt, über den nicht hinwegzukommen ist, wenn man mit dem Sowjetstaat einen Vertrag machen will, liegt auf dem Gebiete der sowjetistischen Staatsraison. In Ruß land darf nur gedruckt Iverden, was die Regierung für richtig hält. Deshalb wollten sich die Russen jede Form der Bearbei tung und Kürzung Vorbehalten. Auch hier haben wir nach langem Kampfe einige Sicherheiten erhalten, die vor gröblichen Entstellungen schützen. Der Charakter des Werkes dars nicht ge ändert werden, über das Maß der Streichungen oder Auslassun gen ist in einer Einleitung Notiz zu geben und die Änderungen sollen nur dann Platz greifen, wenn ohne diese das Erscheinen nach den Landesgesetzen nicht erlaubt wäre. Selbstverständlich gilt diese Klausel, wie überhaupt jede Vertragsbestimmung, für die Rechte beider Parteien. Geschützt werden die Übersetzungen nicht nur aus den bei derseitigen Originalsprachen, sondern auch die Übersetzung von Übersetzungen. Allerdings gilt, was Rußland betrifft, der Vertrag nur für die russische Sprache, also nicht für ukrainische oder die in der Sowjetunion ferner vertretenen mehr als hundert Sprachen, von denen aber die meisten für das Schrifttum kaum in Frage kommen. Strittig war bis zuletzt die Dauer des Übersetzungsschutzes. Wir verlangten, daß jedes Werk bis 10 Jahre nach Erscheinen geschützt werden soll, einschließlich des Erscheinungsjahres. Die Russen wollten nur 5 Jahre. Dabei ist sehr bemerkenswert folgendes: Ob der Über- sctzungsschutz für ein deutsches Werk noch besteht, läßt sich, gleich gültig ob das Werk ein Erscheinungsjahr auf dem Titelblatt trägt oder nicht, ja jederzeit sofort durch die Deutsche National bibliographie seststellen. Aber auch die Feststellung, ob der llber- setzungsschutz für ein russisches Werk noch besteht, ist ohne wei teres durch die russische Gesetzgebung ermöglicht: Sie bestimmt nämlich, daß jedes in Rußland erscheinende Buch die Jahres zahl des Erscheinens, den Preis und die Zahl der gedruckten Exemplare auf dem Titelblatt tragen muß.
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