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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1864
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1864
- Sprache
- Deutsch
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70, 1. Juni. 1155 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. des-Zeitung (Darmstadt), Kemptener Zeitung, Pfälzer Kurier, Rhein- und Ruhr-Zeitung, Ulmer Schnellpost. Diese drei Kategorien zusammengerechnet ergeben 61 Zeitun gen und Zeitschriften als dem Deutschen Journalistentag beige treten. Ihrer politischen Richtung nach gehören dieselben allerdings zum weitaus größten Theile der liberalen Presse — mit mannich- sachen Schattirungen —, ihrer äußern Stellung nach der unab hängigen Presse an; doch begrüßte die Versammlung vom 22. Mai mit Befriedigung in ihrer Mitte auch zwei Zeitungen, welche ln nähern Beziehungen zu Regierungen stehen: das officielle Dresdner Journal und die halbofsicielle Weimarische Zeitung, das erstere zugleich als den (leider einzigen) Vertreter einer von den übrigen abweichenden, mehr konservativen politischenRichtung. H. Der Deutsche Journalistentag ist nicht, und will nicht sein, der Ausdruck oder das Werkzeug irgend einer einseitigen Partei richtung. Diese Ansicht bethätigte die Versammlung vom 22. Mai gleich von vornherein dadurch, daß sie die Vertreter der beiden einzigen anwesenden Regierungsorgane, des Dresdner Journals und der Weimarischen Zeitung, auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Acclamation in ihr Bureau aufnahm, den einen davon, zu gleich den alleinigen Vertreter einer von der aller übrigen wesent lich verschiedenen conservativen Richtung, sogar zum ersten Viceprä- sidentcn bestellte. So repräsentirte das Bureau: Deutsche Allge meine Zeitung, Dresdner Journal, Rheinische Zeitung, Frank furter Journal und Weimarische Zeitung, wirklich alle politische Schattirungen, von weit rechts durch verschiedene Mittelstufen hindurch bis weit links. Noch einen zweiten belangreichen Grundsatz hat die Ver sammlung vom 22. Mai gleich von vornherein zu dem ihrigen ge macht und dadurch für alle folgende Versammlungen ein wichtiges Präcedenz geschaffen. Bei Gelegenheit einer ausdrücklich „an den Deutschen Journalistentag in Eisenach" gerichteten und dem selben eingereichten kleinen Druckschrift, enthaltend eine Auffor derung an die deutsche Presse, sich an die Spitze einer Agitation zu stellen für Ausschluß der englischen Waaren aus Deutschland als Repressalie wegen des unwürdigen Benehmens der Englän der gegen Deutschland in der schleswig-holsteinischen Sache, be merkte der Vorsitzende: nach seiner Auffassung müsse dem Jour nalistentag jeder Versuch einer anstoß- oder maßgebenden Einwir kung auf die publicistische Thätigkeit der Presse — in welchem Sinn immer — allezeit fern bleiben. Gegen diese Bemerkung erhob sich kein Widerspruch, wohl aber äußerte sich mehrfach laute unzweideutige Beistimmung, so daß man dieselbe als von der Ver sammlung bekräftigt ansehen kann. Als das der gesammten Presse—ohne irgend welchen Partei- Unterschied — gemeinsame Interesse, folglich als das, worin die Bestrebungen aller Preßorgane, wie verschiedenartig ihre Rich tung sonst sein möge, sich begegnen und gegenseitig unterstützen müssen, welches daher auch das nächste und wichtigste Gebiet für die Thätigkeit des Journalistentags bilde, hatte der Vorsitzende in seinen Eröffnungsworten „die Freiheit und die Würde der Presse" bezeichnet. Diesem gedoppelten Lebensinteresse der Presse und vor allem der Tagespresse waren denn auch die beiden umfänglichsten Berathungen der Versammlung vom 22- Mai ge widmet: die über die Bundesgesetzgebung, welche den ersten Theil der Verhandlungen — von früh 10—12j4 Uhr, und die über den Nachdruck inZeitungen, welcheden letzten Abschnitt— vonAbends 8 Uhr bis fast Mitternacht, ausfüllten. Wir fassen diese beiden Berathungen hier an erster Stelle ins Auge. Der Berichterstatter über den ersten Gegenstand (Professor Biedermann) hatte den Vortheil, bei seinen Forderungen wegen Reform der Bundespreßgesetzgebung sich auf einen Bericht stützen zu können, der schon vor nahezu 50 Jahren (12.Oct. 1818) von dem damaligen Bevollmächtigten Oldenburgs, Hrn. v. Berg, über Ausführung des Art. 18. der Bundesacte an die Bundes versammlung erstattet und von dieser insofern als maßgebend er achtet worden war, als die hohe Versammlung der in der gleichen Sitzung bestellten Commission von fünf Mitgliedern zur Erör terung der Frage: „Welcher Art möglichst gleichförmige Grund sätze und Verfügungen wegen der Preßfreiheit in den deutschen Bundesstaaten einzuführen", den Vortrag des Hrn. v. Berg als Grundlage ihres zu erstattenden Gutachtens empfahl. Dieter Vortrag unterscheidet mit großer Schärfe zwi schen einem sogenannten Justizsystem und einem Polizeisystem in Bezug auf die Behandlung der Presse, mit andern Worten: zwischen einem System bloß repressiver, von dem Richter zu hand habender Gesetzesvorschriften, und einem andern, wonach durch vorbeugende (präventive) Maßregeln und nach administrativem oder polizeilichem Ermessen in die freie Bewegung der Presse ein gegriffen wird. Hr. v. Berg neigte sich entschieden dem erstern System zu, und, da die Bundesversammlung, wie oben gezeigt, dessen Ansichten im Prinzip adoptirte, so kann man sagen, daß eine Maßregelung der Presse— mit polizeilichen und präventiven Eingriffen aller Art — wie sie heutzutage durch das Bundespreß- gesetz von 1854 anbefohlen und in den meisten deutschen Bundes staaten, zum Theil noch über das vom Bundestage festgesetzte Maß hinaus, geübt wird, schon vor nahezu 50 Jahren von dem Bundestage selbst feierlich verworfen worden ist. Darauf, wie gesagt, fußend, beantragte der Berichterstatter: Der Deutsche Journalistentag möge sich für die Herstellung des schon 1818 von Hrn. v. Berg empfohlenen reinen Justizsystems in der Preßgesetzgebung und die Beseitigung aller aus dem entge gengesetzten Prinzip stammenden Maßregeln aussprechen, also für: 1) strenge Ausschließung jeder Präventivmaßregel, ganz be sonders der Concessionen und des Zwanges zur Einreichung von Preßerzeugnissen vor ihrer Ausgabe; 2) Beseitigung jedes poli zeilichen Ermessens, also wenn nicht gänzlicher Wegfall der bloß polizeilichen Beschlagnahme, so doch Beschränkung solcher auf eine kürzeste Frist, nach welcher, wenn nichtinzwischen ein richter liches Einschreiten erfolgt, ihre Kraft von selbst erlischt; Wegfall des Systems der Verwarnungen; 3) Unabhängigkeit der Gerichte — als Bürgschaften dafür Oeffentlichkeit der Gerichtsverhand lungen und Zuziehung von Geschworenen in allen Preßprozessen; 4) Beseitigung aller Specialgesetze für die Presse, insbesondere so vieldeutiger, wie jener berufenen Bestimmung: „was geeignet ist, Haß und Verachtung zu erregen"; einfaches Zurückgehen auf die allgemeinen Strafgesetze und die allgemein gültigen Rechts grundsätze auch hinsichtlich der Presse. Die Debatte über diese Anträge bewegte sich vorzugsweise in der Richtung, daß man dieselben nicht weit genug gehend fand. Man müsse das größte Maß von Freiheit fordern, ward gesagt, um nur ein leidliches zu erlangen. Jede Beschränkung der Preß freiheit sei zu verwerfen, selbst die bloß repressive. Die Presse trage das beste Correctiv für etwaige Ausschreitungen in sich selbst. Jedenfalls sei Consiscation vor der richterlichen Entschei dung unzulässig. Die Einreichung eines Pflichtexemplars bei der Behörde sei so wenig begründet, als man sonst im Leben Jemand zumuthe, sich selbst als verdächtig zu denunciren. Auch die Cau- tionen, die der Berichterstatter, „um sehr mäßig zu sein", allen falls so weit wollte gelten lassen, als sie lediglich ein Unterpfand prompter Zahlung etwaiger Geldstrafen seien, nicht weiter (als» 161*
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