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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1864
- Sprache
- Deutsch
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096 Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. ^1? 62,11. Mai. Unter solchen Bedingungen will der Sortimenter ganz gewiß nicht abschließen, und es ist jene Auffassung überhaupt der klar ausge sprochenen Ansicht des Buchhandels zuwider. In der bekannten, von den angesehensten Buchhandlungen Unterzeichneten Ueberein- kunft vom 2. Mai 1847 wird bestimmt, daß der Sortimenter zwar in der Regel für allen Schaden haften müsse, daß aber die Haftpflicht nicht eintrete bei Verlusten, gegen welche er sich durch keine Versicherung zu schützen im Stande gewesen, vorausgesetzt daß dieselben massenhaft eintreten; und es wird die zu leistende Entschädigung der Regel nach aufdes Nettopreises festgesetzt. Würde nun wohl eine solche Uebereinkunft abgeschlossen worden sein, wenn im Buchhandel die Annahme gegolten, daß der Sor timenter unbedingt für jeden Schaden aufkommen müsse? Und würde man die Entschädigung auf Zß des Nettopreises gesetzt ha ben, wenn schon ohne die Uebereinkunft der volle Preis gezahlt werden mußte? Gewiß nicht. Es einigten sich die Buchhand lungen zu den angegebenen Bestimmungen, weil man dieselben nach denvorausgegangenen Verhandlungen der Billigkeit entspre chend erachtete. Daß man aber eine Uebereinkunft überhaupt für nöthig hielt, beweist, daß man zweifelte, ob der Sortimenter vor Gericht im Fall des zufälligen Unterganges eines Buches zum Schadenersatz, selbst wo eine Versicherung möglich war, ge zwungen werden könne. Ich kann nicht umhin, die Begriffsbestimmung des Hrn. Verf. für eine in gewisser Hinsicht willkürliche zu halten. Sie ist aufgestellt vom Standpunkt des Verlegers aus, welcher sich um nichts Anderes kümmern will, als daß er zur rechten Zeit entweder das Buch oder den Preis bekommt. Der Standpunkt des Sor timenters ist dabei nicht berücksichtigt. Es ist überhaupt gewagt, und bei den noch in der Entwickelung begriffenen Rechtsverhält nissen nicht der richtige Weg, von den einzelnen Erscheinungen einen Begriff zu abstrahiren; dies Verfahren kann nur gelingen, wenn man nicht nur alle Interessen gleichmäßig berücksichtigt, sondern über alle Hauptpunkte schon eine Uebereinstimmung herrscht. Der regelmäßige Weg ist, daß man den geschichtlichen Ursprung eines Vertragsverhältnissesaufsucht, daß man der wei teren Entwickelung nachgeht, einerseits die festere Gestaltung, anderseits die Umbildungen nachweist, von diesem Kern aus aber alle dem Wesen des Geschäftes entsprechende Folgerungen zieht, und diese mit dem herrschenden Gebrauch vergleicht und inUebe:- einstimmung zu bringen sucht. Ich habe schon in den vorigen Aufsätzen diesen Entwicke lungsgang des Eonditionsgeschäftes angedeutet: wie früher ler Verleger dem Sortimenter das Buch zum Verkauf anvertraute, das rechtliche Verhältniß dabei aber bis auf den Umstand im Un gewissen ließ, daß er im Fall des Verkaufes Zahlung des Preises, sonst aber die Rückgabe zur usancemäßigen Zeit erwartete; vie sich spater das Verhältniß dahin abklärtc, daß der Sortimenter sune Stellung zum Verleger nicht mehr als bloßes Vertrauensverhält- rnß ansah, sondern ihm gegenüber ein Recht aufden Verkaufbis zum Ablauf der bewußten Zeit zu den eingegangenen Bedingun gen in Anspruch nahm; wie dies Recht auf den Verkauf sich ;ald erweiterte zu einem Recht, über das Buch in jeder beliebigen Weise zu verfügen, es selbst zu behalten u. s. w., und wie es sich zugleich dahin vertiefte, daß es bis zum Ablauf der regelmäßigen Zeit unbedingt, sowohl gegen den ursprünglichen Verleger, als seinen Nachfolger und seine Gläubiger im Eoncurse gelten muß; und wie auf der andern Seite die Zeit der Rücksendung mit der Folge inne gehalten werden muß, daß sonst das Buch als behal ten gilt, und der Verleger Zahlung fordern kann. Weitere Hauptfragen sind noch nicht zur Entscheidung gelangt, soweit sie sich nicht schon aus dem entwickelten Verhältnisse ergeben. Ins besondere ist die Frage nach Tragung der Gefahr des Zufalls noch nicht völlig klar; doch kann sie nicht von einem willkürlichen Be griffe aus, sondern nur von dem angegebenen Wesen des Geschäftes im Hinblick auf seine geschichtliche Entwickelung und auf die klar hervortretenden Bedürfnisse des Buchhandels entschieden werden. In vorstehender Weise glaube ich auch in meinen früheren Aufsätzen mich durchgchends ausgesprochen zu haben. Insbe sondere halte ich aufrecht, was ich über die Verpflichtung des Sor timenters zur sorgfältigen Bewahrung des ihm anvertrauten Buches geäußert. Wenn derselbe das Buch behält oder absetzt, so hat er freilich nur die Verpflichtung, den Preis zu zahlen; will er es aber nicht behalten, so hat er dem Verleger gegenüber jene Pflicht zu erfüllen, und wenn das Buch vernichtet oder verletzt wird, so hängt es grundsätzlich von der Verschuldung des Sorti menters ab, ob er dafür aufkommen muß, oder nicht. Berlin, April 1864. Ludwig Stüler, Gerichts-Assessor. Miscelien. Zur Nachachtung. — Das Börsenblatt vom 23. März enthält unter den Neuigkeiten der englischen Literatur auch: „Koetbo's Lgmont, in Aerinsn, will» snKlisb noto« bx 0. v. Wox- vvrn. 1onäon,Ikimm?' Da die Verleger des Originals in Deutsch land dergleichen schon oft versuchten Ausgaben einzelner Stücke ihres classtschen Autorenverlags mit Entschiedenheit entgegenge treten sind, so ist zu glauben, daß auch zu dieser Ausgabe keine Ec- mächtigunggegeben wurde. Der Vertrieb derselben in Deutschland würde daher straffällig sein, wie er unter obiger Voraussetzung wchl auch in England untersagt werden könnte. H. Personalnachrichten. Am 1. Mai starb in Brüssel nach langen Leiden im noch nicht vollendeten 31. Lebensjahr Herr Gustav Mitscher, Theil- haber und Geschäftsführer der Buchhandlung von C. Muquardt. Obgleich noch jung, widmete sich Mitscher mit solchem Ernst sei nem Berufe, daß er in der Thal viel geleistet. Nachdem er, mit Earl Röstell associirt, in Berlin eine Buch- und Kunsthandlung gegründet, welche mit so viel Umsicht und Geschick eingerichtet und fortgeführt wurde, daß sie, trotz der sehr bedeutenden Con- currenz, in glänzender Weise fortschreitet, wurde er durch die andauernde Krankheit seines Onkels Carl Muquardt bewogen, die Leitung der Handlung desselben zu übernehmen. Er verstand es in meisterhafter Weise dieselbe fortzusetzen. Sowohl im Sor timent durch den Vertrieb deutscher Bücher in Belgien, als auch besonders durch die Publikation wahrhaft großartiger Werke, er rang er der Handlung von Muquardt neuen Ruhm. Ihm allein verdankt man die Publikation der Photographien nach den Bildern des Museums zu Antwerpen, eins der großartigsten Werke, wel ches durch die Photographie hervorgebracht. Durch sein letztes größeres Unternehmen, die Herausgabe der französischen Ueberse- tzung des Werkes von Waagen über die flämischen und holländi schen Maler, füllte er eine fühlbare Lücke in der französischen Li teratur aus, denn ein Werk, das diesem zu vergleichen, gab eS weder in Frankreich noch in Belgien. Ebensosehr wie durch sei nen Verstand und seine Kenntnisse, zeichnete sich Mitscher durch seine Herzensgüte aus. Hauptsächlich durch seine Bemühung ge lang es, den Verein der in Brüssel lebenden Deutschen zur Unter stützung hilfsbedürftiger Landsleute zu gründen; und dieser Ver ein, dessen Schriftführer Mitscher bis zum Beginn seiner Krank heit war, wußte er mit so großer Uneigennützigkeit und Sorgfalt, gleichsam zu leiten, daß er schon jetzt nach kaum dreijährigem Be stehen seine segensreiche Wirksamkeit auf Tausende erstreckt. So wird uns Gustav Mitscher stets in ehrendem Andenken bleiben undAlle, die ihn kannten, werden mitunS seinen frühzeitigen Tod betrauern.
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