Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18640511
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186405116
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18640511
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1864
- Monat1864-05
- Tag1864-05-11
- Monat1864-05
- Jahr1864
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 62, 11. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 995 ii. Es.liegt mir ob, noch dem Hrn. Verf. des Aufsatzes in Nr. 8 d. Bl. zu antworten, da derselbe eine von der unseligen ganz verschiedene Theorie über das Conditionsgeschäft vortragt. Das Geschäft soll darin bestehen, daß der Sortimenter ein Buch unter der Bedingung empfängt, daß er bis zur Ostermesse des nächsten Jahres entweder das Buch in demZustande, in welchem er es erhalten, zurückliefert, oder den angesetzten Preis zahlt. Diese Darstellung gab der Hr. Verf. schon in Nr. 23 v. I. Damals glaubte ich, daß es geschehe, um den ganz richtigen Satz zu stützen, daß die Verpflichtung des Sortimenters zur Zahlung des Preises nach Ablauf derZeit nicht von dem wirklichen Verkauf abhängiggemacht werden könne, sondern daß die bloße Nichtrück- gabe dazu genüge. Da ich jetzt sehe, daß jener Satz eine wirk liche Begriffsbestimmung enthalten und für alle denkbaren Fra gen maßgebend sein soll, so muß ich ernsthafter darauf eingehen. Woher entnimmt der Hr. Verf. den Begriff? Eine aus drückliche Verabredung in der gedachtenArt ist bei Abschluß eines Geschäftes nach seiner eigenen Angabe wohl niemals getroffen worden. Auch kann man dieselbe nicht als selbstverständlich aus der Art der Uebersendung eines Buches und dem Wortlaut der begleitenden Rechnung entnehmen. Es geht hieraus nur hervor, daß der Empfänger das Buch verkaufen oder anderweitig darüber verfügen darf, obgleich er es nicht fest entnommen hat; und daß er, wenn er es behält oder absetzt, den Preis zu zahlen hat. Aus der Usance aber ergibt sich, daß er das Buch bis zur Ostermcsse des folgenden Jahres zurückstellen muß, wenn er es nicht behal ten will. Der Hr. Verf. verbindet diese Bedingungen zu dem obigen Begriff; ist aber die Verbindung richtig? Nothwenbig ist sie nicht, man kann die einzelnen Bedingungen auch anders verbinden; um aber richtig zu sein, müßte der entstandene Be griff anwendbar sein auf alle vorkommenden Verhältnisse. Ich glaube, daß dies nicht der Fall ist, daß vielmehr einerseits die Folgerungen, die der Hr. Verf. daraus zieht, sich nicht ergeben, anderseits die Eonsequenzen, die sich wirklich ergeben, der Usance aus der Ueberzeugung des Buchhandels zum Theil wider sprechen. Der Hr. Verf. folgert aus seiner Begriffsbestimmung, schon in dem früheren Aufsatze, daß ein neuerVerleger an die Beding ungen, die der Sortimenter mit dem früheren Verleger verein bart, gebunden sei; da der frühere Verleger nicht den Vereinba rungen entgegen über das Buch verfügen dürfe, so könne der neue ein solches Recht von jenem auch nicht überkommen. Jeder Jurist wird dem Hrn. Verf. sagen, daß diese Folgerung unrich tig ist. Wenn nicht durch Usance oder ausdrücklich und gesetzlich zulässige Verabredung dem Sortimenter außer seinem, unmittel bar aus dem Vertrage hervorgchcndenForderungsrechte ein ding- lichcsRccht gewährt wird, so kann derselbe scinRechtnur seinem Contrahenten gegenüber geltend machen, nicht aber gegen den neuen Eigenthümer der Sache. Denn ein Vertrag bindet grund sätzlich nur die Vertragschließenden, das Eigenthum aber ist der Vermuthung nach frei und geht allen Verabredungen, die bloße Forderungsrechte begründen, vor. Um ein Beispiel anzuführen, muß nach gemeinem Recht der Miether einem neuen Eigenthü mer, mit dem er nicht contrahirt hat, unbedingt weichen; und daß dies nach preußischem Recht anders ist, beruht eben darauf, daß hier der Miether ein dingliches Recht hat. Schwieriger ist die Frage wegen der Berechtigung des Sor timenters im Eoncurse des Verlegers, von welchem er das Buch ä cond. erhalten. Durch den Eoncurs wird alles vorhandene Vermögen des Gemeinschuldners zur Befriedigung der Gläubi ger herangezogen. Vor allem dienen dazu die in seinem Eigen- ! thum befindlichen Sachen, auch wenn sich dieselben in Händen Anderer befinden. So ist es nach gemeinem Recht mit den ver- mietheten Gegenständen, und darum können die Miether ihre mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Miethverträge gegenüber den Concursgläubigern nicht geltend machen. Nach dieser Analogie könnte der Sortimenter, wenn sein Recht kein dingliches wäre, den mit dem Verleger geschlossenen Vertrag gegen die Concurs- gläubiger nicht geltend machen, müßte vielmehr das Buch auf Erfordern derselben zu ihrer Befriedigung ausliefern. Ist da gegen sein Recht ein dingliches, so muß es auch im Eoncurse ge achtet werden. Im preußischen Recht, wo Pacht und Miethe dingliche Rechte sind, bestehen die Pachtungen und Miethungen an den Sachen des Gcmeinschuldners fort. Sollen dieselben verkauft werden, so hören zwar die Pacht-und Miethverträge auf; doch muß die gesetzmäßige Kündigungsfrist inne gehalten werden, und Pächter und Miether können Entschädigung bei der Eoncursmasse liquidiren. Dem analog würden auch nach preu ßischem Recht die Ansprüche des Sortimenters, wenn sein Recht ein dingliches ist, geachtet werden müssen; denn selbst wenn die Gläubigerschaft die Bücher verkaufen wollte, müßte sie doch die ordnungsmäßige Zeit der Rückgabe abwarten. — Der Hr. Verf. beruft sich aufH.IS.derpreußischen Conc.-Ordn. Allein dieser Pa ragraph handelt von den wesentlich zweiseitigen Rechtsgeschäften; es ist da, wenn der Gemeinschuldner schon geleistet hat, die Gläu bigerschaft natürlich berechtigt, von seinem Eontrahenten die Gegenleistung einzucassiren. Das Conditionsgeschäft gehört aber nicht zu den Verträgen, aus welchen gegenseitige Forderun gen entspringen; dasselbe kommt vielmehr erst zu Stande durch Hingabe des Buches an den Sortimenter, und es erhält der Ver leger ein einseitiges Forderungsrecht. Auch ist die bloße Hin gabe des Buches ä cond- nicht eine Leistung, für welche die Ver pflichtung des Sortimenters als Gegenleistung diente; denn das Buch bleibt ja vorläufig im Eigenthum des Verlegers, und der Sortimenter hat erst was von dem Geschäft, wenn er das Buch verkauft, und hierfür zahlt er den Preis. Vorher ist der Zweck des Geschäftes noch für keinen der beiden Theile erreicht, und daher würde, wenn man die Analogie von zweiseitigen Rechtsge schäften anwenden wollte, nach §.16. der Conc.-Ordn. die Gläu- Ugerschaft zur sofortigen Aufhebung des Vertrages berechtigt stin, während der Sortimenter nur seinen Anspruch auf Ent schädigung als Concursgläubiger geltend machen könnte. Wir sehen also, daß die Rechte des Sortimenters, welche der Hr. Vers, selbst für ihn in Anspruch nimmt, durch seine Begriffs bestimmung nicht sichergestellt werden; entschieden gefährdet aber werden durch dieselbe andere Rechte des Sortimenters. Nrch dieser Begriffsbestimmung wird letzterer unbedingt entweder zm Rückgabe des Buches oder Zahlung des Preises verpflichtet. Wmn also dasselbe zufällig zu Grunde geht, so daß den Sorti menter dabei keine Verschuldung trifft, er auch nicht im Stande die Pflicht des Sortimenters, das Buch zur Ostermesse zu be zahlen oder bis dahin zurückzuschicken, wird durch Umstände, daß dasselbe gestohlen, verbrannt oder sonst verdorben ist, gar nicht tangirt. Und das soll nach seiner Ansicht die wirkliche, obgleich nicht ausgesprochene Absicht auch der Sortimenter bei Eingehung des Geschäftes sein! Wenn das Buch dem Sortimenter trotz aller Vorsichtsmaßregeln gestohlen oder geraubt wird, wenn es durch unvorhergesehenen Einsturz von Gebäuden oder gewalt same Naturereignisse, als Überschwemmung, Sturm, Ungewitter, »enn es durch Plünderung oder Brandschatzung im Kriege, — einFall, der jetzt gar nicht so fern liegt,— vernichtet oder beschä digt würde, so sollte der Sortimenter den ganzen Verlust tragen müssen? Ein einziges derartiges Ereigniß könnte ihn ruiniren. 139*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder