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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1864
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- Erscheinungsdatum
- 02.05.1864
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- Deutsch
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936 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 58, 2. Mai. überhaupt auf den Abbildner übertragen war, derselbe also jede andere unbefugte Nachbildung des Originals untersagen darf, oder ob ihm die bloße Gestattung der Abbildung nur den Schutz gegen die Nachbildung seines Abbildes gewährt. Der in den §§.26. bis 28. dem Verlagsrecht des Künstlers oder seinerRechts- nachfolgec gewährte Schutz umfaßt daher auch denjenigen aller dieser Ableitungen aus demselben, und kann somit, sowie aus anderen in dem Inhalt des §. 29. selbst liegenden Gründen nicht erst Gegenstand der besonderen Schutzvorschrift dieses §.29. sein sollen. Da nun aber ferner Abbildungen eines geschützten Kunst werkes, welche nicht mit Genehmigung des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger gefertigt sind, als selbst unerlaubte, also straf bare, keinen Anspruch auf den Schutz gegen ihre eigene Nachbil dung haben können, so folgt von selbst, daß der im §. 29. den Abbildungen gewährte selbständige Schutz nur solche betreffen kann, welche von Originalwerken gefertigt worden, die selbst nicht mehr geschützt sind, oder von Anfang an nicht geschützt waren, die also Gemeingut sind. Ein solches sind aber für Preußen die beiden in Rede stehenden Thorwaldsen'schen Reliefs in Kopenhagen, weil sie im Auslande von einem ausländischen Künstler angefertigt sind und der mit Dänemark abgeschlossene Reciprocitäts-Vertrag vom 11. Decembcr 1827 sich nur auf die Herzogthümer Holstein, Lauenburg und Schleswig bezieht. „Sodann fragt es sich, ob die Nichtbeobachtung der in Be treff der Anmeldung des in Rede stehenden Werkes im §.27. ge gebenen Vorschrift dem Denuncianten E. auch bei der Anwen dung des §. 29. entgegensteht. „Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn einmal ist die Be dingung der Anmeldung im §. 29. nicht auch aufgestellt; sodann aber hat sie nur im §. 27., nicht aber im §. 29., ihre volle Be deutung. Die Anmeldung soll das durch die Schaffung des Kunstwerkes an und für sich ursprünglich erworbene Verlagsrecht in seinem Anspruch auf die Ausschließlichkeit des Vervielsälti- gungsrechtes schützen, und sie gewährt dieselbe also gegen die Nachbildung des Originals in jedem Kunstverfahren. Die im §. 29. gedachte Abbildung hat aber diesen Schutz niemals, sie hat ihn nur gegen ihre eigene Nachbildung, nicht aber auch gegen die weitere Abbildung des Originals selbst, die, weil das letztere Ge meingut ist, jedem Anderen ebenso, wie dem im §. 29. gemein ten Abbildner zustehl. „Mehr Zweifel könnte jedoch die Anwendung des §.29. auf den vorliegenden Fall alsdann finden, wenn man denselben nach seinem Marginale „Abbildungen von Original-Kunst werken" nur auf solche Abbildungen bezieht, welche unmit telbar von dem Original-Kunstwerk selbst genommen sind. Eine solche unmittelbare Abbildung ist allerdings auch diejenige, welche zu ihrer Herstellung in vervielfältigter Form zuvor eines künstlerisch gefertigten Vorbildes, etwa einer Handcopie des Ori ginal-Kunstwerkes, bedarf; denn dieses Vorbild ist immer nur ein Hilfsmittel des Abbildners. Dagegen ist die unmittelbare Abbildung nicht vorhanden, wenn zwischen ihr und demOriginal- wcrk die Abbildung eines Dritten liegt und sie von dieser letzte ren allein und nicht von jenem genommen ist. „Im vorliegenden Falle hat aber F. nicht unmittelbar nach dem Thorwaldsen'schen Original, sondern nach denjenigen Abbil dungen desselben gearbeitet, welche der in Kopenhagen bestehende Verein für die Verbreitung Thorwaldsen'scher Kunstwerke hat fer tigen und von denen E. Exemplare nach Berlin hat kommen lassen; er hat also in diesem Sinne nicht unmittelbar, sondern mittelbar, nämlich nach den vervielfältigten Abbildungen Drit ter sein Modell hergestellt, nur diese Copien abgebildet. „Allein das Gesetz kann in dieser Beschränkung nicht auf gefaßt werden. Seiner Bestimmung gemäß handelt es über haupt in seinen leitenden Vorschriften nur von Original-Kunst werken, und schließt daran nur die besondere Ausnahme des Schu tzes auch von Abbildungen in §. 29. an, hat also diese nur der näheren Bezeichnung wegen „Abbildungen von Original-Kunst werken" genannt. «Lein Zweck bei dieser Ausnahme ist aber der, eine künstlerische Thätigkeit und deren Produkte zu schützen, welche zwar der Originalität in der Darstellung einer eigenen künstlerischen Idee ermangelt, dennoch aber in der Abbildung eines fremden Werkes sich als eine wahrhaft künstlerische äußern und dadurch Werthvolles leisten kann. „Bei diesem Zwecke des Gesetzes erscheint es aber gleichgül tig, ob das Hilfsmittel die eigene Handcopie des Originals oder ein früheres und zwar selbst bereits vervielfältigtes Abbild des selben durch einen Dritten gewesen ist, vorausgesetzt, daß diesem Abbilde selbst nicht bereits der Schutz des §. 29. gebührt, ein Fall, welcher hier nicht vorliegt, weil die von F. benutzten Kopen- hagener Abgüsse so wenig wie die Thorwaldsen'schen Originale hier geschützt sind. „Sind hiernach die Vorbedingungen zur Anwendung des §. 29. vorhanden, so unterliegen dessen weitere Erfordernisse hier keinem wesentlichen Bedenken. „Der Ausdruck „Kunstverfahren" in dieser Vorschrift kann einem Mißverständnisse nicht unterliegen. Es ist darunter nur im Allgemeinen die Form zu verstehen, unter welcher ein Kunstwerk zur sinnlichen Erscheinung gelangt. Es sind dies also die in den §§. 21. 22. beispielsweise genannten und ähnlichen Verfahren; sie alle bezeichnet der tz. 27. mit den Worten „mit telst irgend eines Kunstversahrens", und in gleicher Weise der §. 29. Sie sind aber — wenn man von der ursprünglichen Schöpfung des Zeichners, des Malers und des Bildhauers absieht, die immer nur ein Exemplar Hervorbringen können — zugleich die Mittel der mechanischen Vervielfältigung. Sind sie aber das letztere, so bedeutet der Ausdruck im §. 29. „rein mechanische Vervielfältigung" keinen Gegensatz gegen das zuvor dort ge nannte „Kunstverfahren" des Abbildners, vielmehr hat damit nur gesagt werden können, es sei zwar die weitere Abbildung, nicht aber deren mechanische Vervielfältigung in irgend einem, weder in demselben noch in einem anderen Kunstverfahren, erlaubt. „Ferner ist die Auslegung des Appellationsrichters und der Nichtigkeits-Beschwerde selbst, welche den §. 29. in dem betref fenden Satze so theilen, a) durch ein anderes Kunstverfahren, z. B. durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt u. s. w. (§. 21.), b) durch Abgüsse, Abformungen u. s. w. (§. 22.), verfehlt. Denn hiernach würde die Kategorie zu b. eine beson dere, kein anderes Kunstverfahren darstellende sein. Allein daß auch sie Kunstverfahren sind, steht nach demObigen, alsoimHin- blick auf die §§. 21. 22. unzweifelhaft fest, und ob sie „andere" sind, ist nur in dem concreten Falle zu entscheiden. Hier aber kann darüber im Sinne des Gesetzes kein Bedenken obwalten, möchte ein solches auch vom technischen Standpunkte vorhanden sein. Das Original ist hier eine Sculptur in Marmor, also schließlich durch den Meißel hergestellt; eine Vervielfältigung durch dasselbe Verfahren ist nicht möglich, nur die Eopie ist durch dasselbe Verfahren möglich. Welche Stadien aber dem voll endeten Kunstwerk vorhergehen, und ob in denselben der Künstler sich derselben Hilfsmittel bedienen muß, wie der in dem Kunstverfahren des Abgießens arbeitende Abbildner, so der Fer tigung des Modells in Thon u. s. w., ist gleichgültig. Das Ori ginalwerk selbst ist schließlich durch ein weiteres Verfahren erst
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