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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18640404
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ihm gestatteten Abdrücke solcher Bücher im Börsenblatt anzei- l gen soll, welche (vorher) bei einem, selbst außerdeutschen andern! Börsenmitqliede erschienen sind. (Wir hoffen, den Antrag dahin richtig zu verstehen: daß von den sogenannten Nachdrücken — erlaubten Abdrücken — bei Börsenmitgliedern selbst die Rede ist!) Die Sachlage wäre demnach die, daß einem Mitgliede des Börsenvereines es versagt wäre, einen vom Gesetz ihm gestatte ten Abdruck eines Buches in dem ihm mit und eigenthümlich ge hörenden Blatte anzuzeigcn, wenn einem anderen Mitgliede ein gleicher Abdruck durch den Verfasser, das Gesetz oder wie sonst ge stattet war. Es liegt auf der Hand, sdaß so allgemein und unbedingt das ! doch nicht geht. Derjenige Buchhändler, welcher das Recht hat, eine Schrift abzudrucken, hat auch das Recht, dieselbe in dem Blatte, das aus seinen Mitteln dazu hauptsächlich geführt wird, anzuzeigen. Ob dieses Recht von dem Autor der Schrift, oder weil solche Gemeingut ist, oder sonstwoher sich schreibt, kann auf die Mittel zum Bekanntmachen seinesAbdruckes nicht von Ein fluß sein; läßt das Gesetz den Verleger einer Schrift ohne Schutz gegen andere Abdrücke, so kann der Börsenvorstand un möglich durch seine Anordnungen den gesetzlich fehlenden Schutz seinerseits schaffen wollen; er kann eben nicht, um mit den Wor ten des Antrages zu sprechen, den durch positive deutsche Gesetze gegen den Nachdruck (d.h. Abdruck) n i ch t geschützten Verlag durch das Börsenblatt schützen wollen! Der ganze Antrag ist aus einem gewissen, sicher allgemein getheilten sittlichen Gefühle hervorgegangen, das sich unlängst im ^ ganzen Buchhandel über den Mertens'schen Abdruck von Zschok- ^ ke's Schriften aussprach. Es muß aber höchst bedenklich erschei- ! nen, dieses sittliche Gefühl, dem wir die schon bestehenden in ternationalen Verträge zunächst verdanken und das zu gleichen zwischen allen Staaten Europa's über kürz oder lang führen wird, in den geschäftlichen Angelegenheiten des Buchhandels über das positive Gesetz (!) zu stellen; das würde zu Eonsequen zen führen, die wir wohl nicht nöthig haben hier weiter auszu führen ! Und welche Controle will der Börsenvorstand oder die Re daction des Börsenblattes führen! Die internationalen Verträge bedingen zu dem gegenseitigen Schutze der literarischen Erzeug nisse gewisse Formalitäten, und sind diese nicht erfüllt, so greift der Schutz nicht Platz. Sollen nun gesetzlich gestattete Abdrücke von, Mangels dieser Formalitäten nicht geschützten Büchern auch nicht im Börsenblatte angezeigt werden dürfen? Die Redaction müßte unseres Erachtens entweder mancherlei Jnconsequenzen im Interesse des geschäftlichen Verkehrs begehen, oder sie würde, wollte sie solche gewissenhaft zu vermeiden suchen, in der Zulas sung von diesfallsigen Anzeigen oft den nachtheiligsten Aufenthalt verursachen; in beiden Fällen aber möchten ihr fortgesetzte Ver drießlichkeiten in sicherer Aussicht stehen. Und Uebersetzun- g en! *) — Und wenn in einigen Jahren Schiller und Goethe rc. Gemeingut geworden und bei andern Börsenmitgliedern Abdrücke derselben erscheinen sollten — dürfen diese auch nicht in die Bi bliographie des Börsenblattes ausgenommen werden!? Wir warnen, einem Anträge zuzustimmen, der sehr bald un ser Börsenblatt in die größten Widersprüche und zu den größten Ungerechtigkeiten führen dürfte. *) Ein bereits gemachter Versuch, auch sogen, nichtautorillrte Ue- bcrsetzungen gemäß der Bekanntmachung des Börsenvorstandes vom 18. Jan. d. I. als Nachdruck behandelt und vom Börsenblatt ausge schlossen zu sehen, ist von demselben abschlägig beschicken worden, „weil der Vorstand sich stets gegen das Verbierungsrecht von Ueber- setzungen ausgesprochen habe". Anm. d. Red. Das Börsenblatt ist dazu bestimmt, das volle Bild des legi timen Marktes des deutschen Buchhandels zu geben; wir erinnern an die Worte unseres vortrefflichen Moritz Veit, als es sich vor Jahren darum handelte, die winzige Broschüren-Literatur rc. aus der Bibliographie des Börsenblattes fortzulassen. Wenn im Börsenblatte grundsätzlich nicht mehr alle legitimen Unterneh mungen seiner Mitglieder zur Anzeige gelangen, — der Werth des Börsenblattes würde ein größerer dadurch nicht werden! Wir hoffen, daß dem Gegenstände auch noch von anderer Seite in diesen Blättern Beachtung zutheil werden wird. — n — Entgegnung. In Erwiderung des in Nr. 35 des Börsenblattes enthalte nen Artikels beschränken wir uns daraus, dem Hrn. Einsender desselben zu entgegnen, daß es fast allgemein in Frankreich Ge brauch ist, daß das Publicum seine Journale vom Verleger direct bezieht, dieser daher auch nicht wie in Deutschland genöthigt ist, den Ladenpreis der letzteren höher zu stellen, um dem Sortimenter einen angemessenen Rabatt gewähren zu können. Es ist uns nicht möglich, wegen der paar hundert Exemplare, die wir von un serem Journale „Ibvs trois röKnos cio Is nsturo" in Deutschland absetzen werden, von den hier bestehenden Gcschäflsusancen abzu weichen, glauben vielmehr dem deutschen Buchhandel dadurch, daß wir mit demselben in directcr Verbindung stehen, auch für den Bezug obigen Journales wesentliche Vortheile geboten zu haben. Es ist auf dem Journale gesagt, daß der Preis für Paris 8 Fr. (nicht wie wir in unserem Eirculare sagten 10 Fr.) und für die Departements 10 Fr. ist; da nun aber die Post von dem Pariser Nettopreise keine weiteren Vortheile genießt, das Jour nal nach dem Auslande daher nur mit Portoaufschlag liefern kann, so glauben wir, daß eine jede Handlung im Stande ist, den Preis des Journales in Anbetracht der Portounkosten und der auf die Expedition zu verwendenden Mühe zu erhöhen. Wir müssen es somit dem deutschen Sortimentsbuchhandel überlassen, ob er so verfahren oder ob er sich nicht für ein Unter nehmen verwenden will, das, wie wirüberzeugt sind, sich imAus- lande wie hier durch die Gediegenheit seines Inhaltes wie durch seine elegante Ausstattung rasch Bahn brechen wird. Paris, 26. März 1864. L. Hachette ck Co. Miscellen. Rabatt-Mißbrauch. — Der vormalige Buchbinder, jetzt Buchhändler H. Kräuter in Worms hat dem Vorstande eines dortigen Lesevcreins bei Lieferung von Zeitschriften (die bekanntlich mit 25A> gegeben werden) einen Rab a tt v o n 16?4 U> offerirt. — Was sagen die Herren Verleger dazu?! Leo v. Klenze, der große Architekt, ist am 26. Januar d. I. in München gestorben. Mit Glücksgütern reich gesegnet, ge hörte die Pflege seiner B ib lio lhek zu seinen Lieblingsbeschäf tigungen. Durch seinen Beruf in steter Verbindung mit vielen Regenten Europa's, flössen ihm von dieser Seite zahlreiche und werthvvlle Beiträge dafür zu, so daß die schönsten Prachtwerkealler Länder, namentlich solche, die Bezug auf Kunst haben, oft durch prachtvolle Einbände geschmückt, dieselbe zieren; Architektur, Kunstgeschichte, Archäologie, Geschichte, Reisewerke, Belletristik u. s. w. finden sich darin vorzüglich vertreten. Diese Bibliothek soll am 2. Mai durch das Auctionsinstitut der Hrn. Listck Francke hier öffentlich versteigert werden, und bei dem hohen Interesse, welches eine solche Sammlung beanspruchen muß, wol len wir nicht unterlassen, auf den betreffenden Katalog hierdurch besonders aufmerksam zu machen.
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