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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1929
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- 1929-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1929
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X- 85, 13. April 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.b.Dtschn.Buchhanbet. im Berichtsjahre in einigen Fällen prozessiert, weil es uns auf die Klärung grundsätzlicher Fragen, z. B. über Zugaben, oder auf die Verfolgung ganz besonders schwerwiegender Fälle an kam. Die erstrebenswerte und unbedingt zu fordernde Regelung ist aber eine Gesetzgebung, die ohne weiteres den öffentlichen Ankläger auf den Plan ruft, wenn die Unlauterkeit überhand nimmt. Diese Gefahr besteht. Das zeigen mit aller Deutlichkeit die zahlreichen Artikel und Klagen in den Berbandszeitschristen. Zu verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlau teren Wettbewerb liegen Anträge beim Reichstag vor. Man braucht ihnen nicht in allem zuzustimmen, und sicher werden sie in der gegenwärtigen Formulierung auch nicht ins Plenum kommen. Die mit ihnen verfolgte Absicht muß aber jeder billi gen, dem es ernst damit ist, daß unser Wirtschaftsleben von den Schlacken der Nachkriegs- und Jnflationsjahre wieder frei wird. Über das Kartellgcsctz, seine Schwächen und seine Revi sionsbedürftigkeit haben eingehende Auseinandersetzungen statt gefunden. Abgesehen von der umfangreichen Literatur, die ge rade im Berichtsjahr erschienen ist, hat sich der deutsche Juristen tag auf der Salzburger Tagung auf das eingehendste mit der Materie befaßt. Leider zielen diese Erörterungen hauptsächlich auf das juristisch-dogmatische ab, während es nach unserer Mei nung mehr auf das wirtschaftlich-praktische ankommen sollte. Das Kartellgesetz ist für — viele werden geneigt sein zu sagen gegen — die Wirtschaft geschaffen. Eine eingehende Betrachtung, wie sich das Gesetz bisher in wirtschaftlicher Hinsicht ausgewirkt hat, ist uns bisher nicht bekannt geworden. Wir halten neben mancherlei anderen Forderungen daran fest, daß der K 9 in seiner jetzigen Fassung wirtschaftsfeindlich und wirtschaftsschäd lich ist. Es muß genügen, eine Vorschrift zu erlassen, die ledig lich Auswüchse und Mißbräuche verhindert. An dieser Stelle mögen noch zwei bereits in Kraft befind liche Gesetze Erwähnung finden, deren Auswirkung für den Buch handel von ganz besonderem Interesse ist. Das eine ist das Ge setz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften. Es besteht jetzt über zwei Jahre. Trotzdem läßt sich ein ab schließendes Urteil über seine Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit noch nicht fällen. Der Reichsverband Deutscher Buch- und Zeit schriftenhändler forderte in seiner letzten Hauptversammlung die Aufhebung, da er im Gesetz eine unzulässige Bevormundung weiter Bolkskreise erblickt. Jugenderzieher und Jugcndbildner halten dagegen die Fassung des Gesetzes noch nicht einmal zum wirklichen Schutz der Jugend für ausreichend. Führende Per sönlichkeiten, die sich den Kampf gegen die Schmutz- und Schund literatur zur Lebensaufgabe gesetzt haben, sind der Meinung, der Umfang der minderwertigen Schriften habe trotz des Gesetzes zugenommen; die Erfahrungen der Bereinigten deutschen Prü fungsausschüsse gehen jedoch dahin, daß diese Art der Literatur unter den Schulkindern nicht mehr so stark verbreitet ist. Die Frage, ob der mit der Anwendung des Gesetzes ver bundene Aufwand die Mühe überhaupt lohnt, kann eben nach einer verhältnismäßig so kurzen Geltungsdauer des Gesetzes noch nicht beantwortet werden. Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten hat den Börsenverein im Berichtsjahr nur wenig beschäftigt, obwohl man bei seinem Erlaß seitens mancher Firmen schwere Gefahren befürchtete. Ein gegen eine Mitgliedsfirma eingclcitetes Verfah ren wurde von derOberstaatsanwaltschaft mit der Begründung ein gestellt, daß die Erteilung von Ratschlägen zur Selbstbehandlung in Büchern zwar verboten, jedoch nicht unter Strafe gestellt sei. Im Berichtsjahre sind uns Verbote von Büchern nicht bekannt geworden. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die vorhandene einschlägige Literatur entweder überhaupt nicht unter das Gesetz fällt oder in den neuen Auflagen den Anforde rungen des Gesetzes ohne Schwierigkeiten angepaßt worden ist. Urheberrecht. Nach fast zwanzigjähriger Pause hat im Mai 1928 in Rom zum ersten Male wieder eine internationale Staatcnkonferenz mit dem Ziele einer Revision der Berner Übereinkunft getagt. Die Änderungen und Ergänzungen haben nicht das von manchem erwartete Ausmaß erreicht, aber es ist zu bedenken, daß das Er fordernis der Einstimmigkeit bei 34 vertretenen Unionsstaaten jede Abänderung außerordentlich erschwert. Jedenfalls muß die Konferenz mit ihren Auswirkungen als das wichtigste Ereignis aus urheberrechtlichem Gebiete während des Berichtsjahres an gesehen werden. Zu einer Einigung über die wesentlichsten Punkte, nämlich die Vereinheitlichung der Schutzfrist und die Aufgabe der Vor behalte, die die Einheitlichkeit stören, ist es nicht gekommen. In der Schutzfristfrage war der Gegensatz zwischen den Anhängern der dreißigjährigen und fünfzigjährigen Schutzfrist nicht zu Über drücken, auch nicht durch einen Vermittlungsvorschlag, den die deutsche Regierung im Interesse der Einheitlichkeit machte, näm lich die fünfzigjährige Schutzfrist nach englischem Muster, also mit ävmaine Mdlic paxsut vom 2g. oder auch 31. Jahre ab, eiu- zuführen. Die deutsche Kommission hat diesen Vorschlag aber nur unter der Voraussetzung gemacht, daß sämtliche Verbands staaten ihre Vorbehalte fallen lassen und diesen Vorschlag an- nchmen, und daß durch eine ausdrückliche Bestimmung des neuen Unionsvertrages festgestellt werde, daß auch die Zeit der gesetz lichen Lizenz Urheberrechtsschutzfrist sei. Die Schweiz und Öster reich haben sich dem deutschen Standpunkt angeschlossen; Japan aber hält an der dreißigjährigen Schutzfrist fest, Norwegen will sogar zu ihr zurückkehren. Die Berner Konvention ist lediglich an einigen weniger wich tigen Punkten geändert worden. Selbstverständlich war es, daß die Konferenz eine Bestimmung über das Funkrecht bringen mußte. Der neu eingeführte Artikel 11a bestimmt aber nur, daß den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst das aus schließliche Recht zusteht, die öffentliche Mitteilung ihrer Werke durch den Rundfunk zu gestatten. Der inneren Gesetzgebung der Berbandsländer bleibt es dagegen Vorbehalten, weitcrgehende Einschränkungen zu treffen, sofern dadurch nicht das Urheber persönlichkeitsrecht und das Recht auf angemessene Vergütung be einträchtigt wird. Damit ist den Berbandsländern die Möglichkeit gelassen, für Rundfunlaufführungen die Zwangslizenz einzu führen. Weiterhin ist ein neuer Artikel 6» eingefllgt worden, der das in den deutschen Gesetzen bereits enthaltene äroit moral (Ur heberpersönlichkeitsrecht) zum Gegenstände hat. Danach steht dem Urheber auch nach Übertragung der Urheberrechte die Be fugnis zu, die Urheberschaft am Werke für sich in Anspruch zu nehmen und jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes entgegenzutreten. Für den Buchhandel bedeutsam ist auch die Änderung des Artikels 9, nach dessen neuer Fassung aktuelle Artikel aus dem Bereiche der Wirtschaft, der Politik und der Religion durch die Presse abgedruckt werden können, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Dieses Abdrucksrecht ist also nicht auf die in Zeitungen ohne Vorbehalt erschienenen Aussätze beschränkt, sondern ist damit auch ausgedehnt auf aktuelle Artikel, die in Broschürenform im Buchverlag erscheinen. Sowohl in Vorbereitung der Romkonferenz wie auch hinter her war es notwendig, in Sitzungen des Urheberrechtsausschusses zu den vorliegenden Fragen Stellung zu nehmen. An einigen davon nahm unser Ehrenmitglied, Herr Robert Voigtländcr teil, und stellte uns seinen oft erprobten Rat zur Verfügung. Er hat sich nun nach einem an Arbeit und Erfolg reichen Leben in den Ruhestand zurückgezogen und dabei dem Börsenverein das Verlagsrecht an seinen auf urheberrechtlichem Gebiete erschiene nen Arbeiten, insbesondere an seinem bedeutenden Kommentar, zugedacht. Den Dank, welchen wir Herrn Boigtländer bereits zum Ausdruck gebracht haben, möchten wir an dieser Stelle wiederholen. Die Dienste Robert Voigtlknders für den Buch handel gehören dessen Geschichte an; was er auf dem Gebiete des Urheberrechts geleistet hat, reiht ihn ein unter die führenden Männer auf diesem Rechtsgebiete. Um die Schutzfristfrage ist es ruhig geworden, wenn auch die alten Gegensätze unausgeglichen fortbestchen. Eine Kom promißlösung nach Maßgabe des englischen Systems wird zu nächst Wohl von allen Seiten abgelehnt, zumal Frankreich nicht geneigt zu sein scheint, die Lizenzfrist als echte Schutzfrist an- 405
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