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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1864
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1864
- Sprache
- Deutsch
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556 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 32, 14. März. rückstchtlich der bestehenden Preßgesetzqebung. Sie wünscht zu nächst eine Abänderung der,,schwer auf der Presse lastenden, vagen und unklaren Fassung der aus dem Preßftrafgesetz in das neue Strafgesetzbuch aufgenommenen Act. 127. und 128". Unter Be zugnahme auf die in einer dem vorigen Landtage überreichten Pe tition des Redacteurs der Constitucionellen Zeitung, Advocaten Siegel in Dresden, darüber eingestellte eingehende Betrachtung wird darauf hingcwiesen, daß eine Verbesserung, eine präcisere Fassung dieser Artikel um so dringender sei, ,,als wir noch immer des Geschworeneninstituts ermangeln, dem, wie das Beispiel Bayerns zeigt, in einem der gesunden sittlichen Grundlagen nicht entbehrenden Staate die Bestrafung der Preßvergehen mit den ersprießlichsten Wirkungen für die Presse wie für das Gemein wesen überwiesen wird, sobald nur das Institut ein allgemeines, nicht bloß für die Zwecke der Presse geschaffenes ist". Fürs zweite macht sie auf die zu weite Ausdehnung des Art. 141. („beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über auswärtige Regenten, die Familienglieder derselben oder ihre mit öffentlichem Charakter bekleideten und bei der sächsischen Regie rung beglaubigten Bevollmächtigten") aufmerksam, indem in Sachsen, abweichend von fast allen andern Ländern, „die Staats anwaltschaft verpflichtet ist, von Amts wegen einzuschreiten, resp. das Justizministerium um die Genehmigung einer Verfolgung zu ersuchen, selbst wenn z. B. der Regent eines mit Sachsen, resp. dem Deutschen Bunde in Krieg befindlichen Landes oder das Oberhaupt eines Negerstaats in einem sächsischen Blakte beleidigt wird". Weiter werden eine Reihe preßpolizeiliche Bestimmungen zu einer Revision empfohlen, insbesondere alle diejenigen Bestim mungen, welche den Verwaltungsbehörden (!) das Recht einräu- meN, neben den durch das Gericht erkannten Strafen noch andere Strafen der härtesten Art zu verhängen, z. B. eine Zeitschrift in folge zweier binnen Jahresfrist begangener amtlich zu untersu chender Verbrechen, für welche Bestrafung statlgefunden har, zu suspendiren oder ganz zu verbieten, einem Verleger oder Drucker -unter ähnlichen Voraussetzungen den Gewerbsbetrieb zeitweilig oder definitiv zu untersagen; auf gleicher Stufe damit steht die Bestimmung des Gesetzes, wonach der Redacteur einer verbotenen Zeitung oder Zeitschrift auf fünfJahre von der Uebernahme einer andecweiten Redaction ausgeschlossen ist; ferner alle Drucksachen, welche in Sachsen weder verlegt noch gedruckt sind, ohne weiteres zu verbieten; desgleichen die in das Belieben des Ministeriums des Innern gestellte Entziehung des Postdebits für Zeitschriften. Mehr untergeordneter Natur, doch immerhin auch nicht ganz unbelangreich sind die Belästigungen, welche der Presse aus der Verpflichtung entspringen, Veröffentlichungen der Ministerien und der obern und Mittlern Verwaltungsbehörden unentgeltlich aufzunchmen, und ebenso die von Behörden und Privatpersonen ihr zugehenden Berichtigungen der auf diese Bezug habenden Artikel. Weiter wird gerügt, dgH die Erlaubniß zum Ausbieten von Schriften auf gewisse Preßerzeugnisse beschränkt werden kann; daß die Verantwortlichmachung des Druckers und Sorriments- buchhändiers für die durch sie gedruckten oder feil gebotenen Schriften eine zu weit ausgedehnte sei; die Erstreckung der Ver pflichtung zur Bezeichnung eines verantwortlichen Redacteurs auch für Zeitschriften, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen (was sogar über das Bundes- preßgesetz hinausgeht); die Anweisung der Polizeibehörden, alle Preßerzeugnisse, welche den preßpolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, ohne weiteres wegzunehmen; die allzu weit getriebene Äeaussichtigung der Leihbibliotheken und ähnlicher Leseinstitute, indem die Behörde befugt ist, „in den Verzeichnissen derselben diejenigen Gegenstände zu streichen, welche nach ihrem Ermessen zum Verleihen oder Lesen nicht geeignet sind" rc. Endlich wird noch an zwei Hauptpfeiler des Preßgesetzes von 1851 Hand angelegt, nämlich die Cautioncn und die Concessions- pflicht der Preßgewerbe. Die letztere, der sächsischen Preßgesetz- I gebung eigentlich fremd (wodurch die sächsische Regierung die Verwerflichkeit Fder doch Entbehrlichkeit dieser Maßregel selbst einräumte), ist derselben erst durch das Bundespreßgesetz von 1854 octroyirt worden. Die Petition bemerkt darüber: Unmöglich kann es den deutschen Regierungen freistehen, vermittelst der Bundesbehbrde die in ihren Verfassungen und Gesetzgebungen ga rantieren Rechte ihrer Unterthanen wieder aufzuheben. Aber auch ab gesehen davon ist der Bundestagsbeschluß vom 6. Juli 1854, nachdem ! die drei größten Staaten ihn nicht publicirt, andere Regierungen ihn ! seitdem wieder selbständig beseitigt haben, doch nur als ein mißlunge- ! ner Versuch zu einer allgemeinen deutschen Preßgesetzgebung zu betrach ten, und es scheint uns die sächsische Regierung in keiner Weise gcbun- ! den zu sein, an ihrer Bereitwilligkeit zur Durchführung einer solchen gemeinsamen Gesetzgebung noch länger festzuhalten, nachdem alle Hoff nung auf das Gelingen des gemeinsamen Werks geschwunden ist. Wir wünschen und hoffen, daß diese hier besprochene Petition die verdiente Berücksichtigung nicht bloß seitens der Kammer, sondern auch seitens der Regierung finden werde. (Dtsch. Allg. Atg.) An die Herren Sortimenter. Wir lasen vor einiger Zeit im Börsenblatte einen Artikel, welcher die Schicksale, dieein fein gebundenes Buch inseinem Kreisläufe von der Novascndung bis zum Remitlendenpackete zu erleben pflegt, in launigerWeise darstellte. Dieser scherzende Ton war abernureinMantel,der eine uns Verlegern sehrbittereWabr- heit einschloß. Was dort gesagt wurde, war in der That keine Uebertreibung; es ist wahr, daß von den rückkehrenden gebunde nen Büchern nur selten eines wieder ohne Reparatur verwendet werden kann, trotz aller schützen sollenden Enveloppen, Kasten und Breter. Während die Sortimenter immer gebundene Ac- j tikel von dem Verleger verlangen, machen sie es durch die Rück sichtslosigkeit, mit welcher dieselben auf ihren Lagern behandelt und später verpackt werden, dem Verleger fast unmöglich, solchem Wunsche zu entsprechen. Wenn die Sortimentshandlungen es in ihrem Interesse fin den, vorzugsweise gebundene Bücher zu beziehen, so mögen sie auch das Interesse der Verleger dabei berücksichtigen, nämlich in dem sie das Nichtabgesetzte in einem noch verkäuflichen Iu- ! stände zurückgeben. Findet solche Rücksichtnahme nicht statt, so werden die Verleger mehr und mehr sich veranlaßt füh len, gebundene Bücher nur in fester Rechnung zu versenden, eine Maßregel, die gewiß nicht zum Vortheile der Sortimenter sein würde. Und demnach ersuchen wir jetzt, in der Zeit des Re- mitticens, unsere geehrten College» im Sortimente, darauf zu achten: daß ihr Personal die Remittenden mit Sorgfalt verpackt; wie die Herren Commissionäre in Leipzig u. s. w.: daß ibre Markthelfer und Laufburschen die Packele nicht als werthloses Gut behandeln. G. R- Miöcellen. Aus Prag. Unter den Fortschrittsbestrebungen unserer Tage möchte auch die Frage nicht müssig sein, ob man es nicht zweckmäßig finden könnte, die in der amtlichen Bibliogra phie des Börsenblattes angekündigten Neuigkeiten der weniger bekannten fremden Sprachen, wie der polni schen, ungarischen und böhmischen, auch mit der deutschen
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