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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1929
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- 1929-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1929
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X- 99, 39. April 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn.Buchhanbet. Vorschlag des Herrn Brockhaus sei aber erwägenswert, doch müßte sein« Tragweite noch geprüst werden. Er sei sich klar darüber, daß er die Verk-a-ufsovdnu-ng in der vorgeschlagenen Form heut« nicht annehme. Herr Konsul Bernhard Koch- Königsberg setzt sich für den Mengenpreis sin, weil der Schleudere! -des Verlags damit unter allen Umständen Einhalt geboten würde. Er glaube nicht, daß die Schleuderei im Sortiment schlimmer werde als sie jetzt sei. Wenn man unberechtigten Rabattforderungen gegenüber kein Rückgrat habe, so habe man es nie gehabt. Der Mengenpveis sei wirtschaftlich durchaus tragbar, denn -durch die Mengenlieferung spare der Sortimenter ein« Unmenge Einzsl-arbeit -bzw. be komme überhaupt erst eine Lieferung. Der Mengenpreis diskreditiere auch nicht den Ladenpreis; er sei wirtschaftlich absolut berechtigt. Herr Nitschmann stellt die Grundfrage auf, ob die Unehrlichkeit der Belieferung, wie sie durch den jetzigen 8 12 gegeben sei, belassen oder versucht werden sollte, zur Ehrlichkeit zurückzukehven. Der alte 8 12 enthalte eine Unmenge Kautschuk-Bestim mungen, die zu Übertretungen führten. Dagegen wollten Vorstand und Fachausschuß Klarheit schaffen. Der Mcngenprois sei tatsächlich seit Jahren unrechtmäßigerweise ausgeweitet worden, da der Ausnahmefall in der bisherigen Vcrkaufsordnung fast zur Regal zu werden droht. Die neue Verkaussordnung wolle gleiches Recht für alle schaffen; es sei kein Zwang, den Nachlaß zu gewähren, er werde nur für zulässig erklärt. Der wesentliche Punkt sei, daß künftig nur ein Rabatt von 10 Prozent gewährt werden dürfte, während heute schon 25—30 Prozent und mehr gewährt würden. Sehr viele Mengenlieserungen würden ohnehin nicht Vorkommen. Wenn das Sortiment jetzt in die Lage käme, M-engenbezüge, die bisher der Verleger allein ausgefllhrt habe, zu tätigen, so werde cs auch -gern 10 Prozent adgeben können, denn am eigentlichen Rabatt verliere es nichts, es brauchte nur das Freiexemplar abzugebcn und würde vielleicht -dabei sogar noch verdienen, wenn vom Verleger -die Partie 7/6 geliefert wird. Der Vorschlag des Herrn Brockhaus besage im Grunde nicht viel anderes als der Vorschlag des Vorstandes, denn -der Verleger solle angeben, bei -welchen Artikeln er einen Mengenpreis gestattet, während der Vorschlag des Vorstandes vorsehe, daß -der Verleger bekanntzugeben habe, in welchen Fällen er -den Mengenpreis nicht gestattet. Nach reiflicher Erwägung glaube der Vor stand, daß der Vorschlag des Herrn Brockhaus nur größere Ung-elsgenhe-iten bereite, weil der Verleger mehr Fälle der Zulässig keit des Mengenprei-ses als Ausnahmen bekanntgüben müßte. Die zahlreichen Veröffentlichungen der Verleger würden nur zur Unübersichtlichkeit führen. Das Publikum werde sich bald daran gewöhnen, daß es -die vorgeschriebcn-s Menge erreichen müsse, wenn es den Anspruch aus -die Preisvergünstigung erheben wollte. Prominente Persönlichkeiten der Rechtspflege hätten -den neuen Entwurf bereits für -ungleich klarer bezeichnet als die alte Verkaufsordnung. Absatzverschiebungen könnten sehr wohl eintrcten, aber -sie kämen -auch -heute -schon vor. Auf Vermutungen hin mit größter Mühe aufgestellte Gesetze vernichten zu wollen, wäre leichtsinnig. Die Musikalienhändler hätten mit -ihrer Meng-enpreisrsg-Äung gute Erfahrungen gemacht. Der amtierende Vor stand werde jedenfalls -mit dem alten 8 12 nicht weiter arbeiten, weil er es nicht könne. Die oiÄen Entwürfe, die ausgestellt worden seien, wären nur ein Zeichen für die Arbeit -und Bemühungen, einen annehmbaren Kompromiß zu. finden. Die früheren Vorstände seien weit mehr belastet als der -gegenwärtige. Gegen die von den früheren Vorständen gemachten Zugeständnisse hätte der amtierend« Vorstand nicht ankommen können. Man könne keine Verkaufsordnung schaffen, die jedem genehm sei. Wenn alle nicht einverstanden seien, -sei -der Beweis erbracht, daß der Vorstand die richtige Regelung gefunden habe. Er bittet von einer Herausstreiichung des 8 12 a-bzusehen, da es zu uferlosen Konsequenzen für den Börs-enverein in seiner Gesamtheit führen würde. Herr Wilhelm M a u s - Braunschweig führt aus, daß mit der -etwaigen Ablehnung der Verkaussordnung keineswegs ein -Mißtrauensvotum ausgesprochen werden -solle, und bittet die Herren des Vorstandes, aus jeden Fall im Amt zu bleiben. Zweifellos mache der neue 8 12 das Sortiment konkurrenzfähig gegenüber dem Verlag und -binde -den Verlag. Wenn sich der Verlag verpflichte, Angebote wie die -bisher über -das Sortiment hinweggehenden zu unterlassen, wäre die Schwierigkeit behoben. Die Ausführungen -des Vorstandes könnten nicht als Beweis für den Mengenpreis angesehen werden. Der 8 12 bringe viele in Gswissensbcdrängnis, deshalb schlage er vor, die Beratungen im Fachausschuß noch ein Jahr lang fortzuführen, heute aber von einer -Beschlußfassung abzusehen. Herr vi. Friedrich O l de n b ou r g - München weist darauf hin, daß -die unverkauften Lager des Sortiments und Verlags mehr Sorge bereiten -sollten als -die gegenwärtige Beratung. Der Vorstand wolle nicht noch sin weiteres Jahr mit der alten Verkaussordnung arbeiten, aber kein Vorstcmdsmitgl-ied werde bei Ablehnung -der Verkaufsordnung mit Groll von seinem Amt scheiden. Es würde unverantwortlich sein, wenn der Vorstand -denjenigen, die glaubten, mit der alten Verkaussordnung weiter arbeiten zu können, die Arbeit verwehren würde. Der Vorschlag -des Herrn Brockhaus -laufe im wesentlichen darauf hinaus, -daß der Verlag die Entscheidung in der Hand behalte; die Darlegungen des Herrn Jäh seien nicht stichhaltig. Der amtierende Vorstand hätte die Zügel nicht mehr straff anziehen können, nachdem die -vorhergehenden Vorstände die Zügel hätten schleifen -lassen. Nach der Mittagspause teilt Herr Nitschmann mit, daß der Vorstand sich nicht entschlichen könne, den' § 12 zurück zuziehen oder -die Beschlußfassung auf ein Jahr zu vertagen. Um aber -den Bedenken des Sortiments zu begegne», wäre der Vorstand -bereit, das öffentliche Angebot von Mengenpreisen im 8 12 zu verbieten und im K 8 Ziffer 3 zu sagen: »Rabatt oder Skonto in ziffernmäßiger oder in unbestimmter Form darf im Inland -und nach dom Ausland nicht öffentlich angeboten werden, -auch wenn die Gewährung zulässig ist. Unter -diese Bestimmung fällt nicht -das An gebot von Vorzugspreisen gemäß K 11 und nicht das Angebot von Subskriptions- und Rücknahmcprcisen gemäß 8 12.» Redaktionelle Änderungen müssen Vorbehalten werden. Der Vorstand würde es begrüßen, wenn -damit der Widerstand gegen 8 12 falle und die Verkaussordnung möglichst -einstimmig angenommen würde. Es bestehe -die Schwierigkeit, daß nach -der Satzung die vorgeschlagene Änderung nicht ohne weiteres von der Hauptversammlung beschlossen werden könnte, -sondern vorerst nochmals dem Fachausschuß zur Beratung vorg-elegt werden -müßte. Bevor -der Fachausschuß -befragt werde, sei es aber erwünscht, zu er fahren, db der Widerstand als erledigt angesehen werden dürfe, wenn -das Verbot -des öffentlichen Preisangebotes beschlossen würde. Herr Oscar Schmorl - Hannover wendet sich gegen den Vorschlag des Vorstandes. Wenn es überhaupt einen Mengen preis geben sollte, -der dem Sortiment vorteilhaft sein werde, -so dürfte -er nicht im Verborgenen schlummern. Gerade das An- reg-ungsmomcnt habe -ihn veranlaßt, den Godanken zu verfechten. Der Gedanke sei aus einem Sortimenterhcrzen entstanden. Er habe es -immer -als unwürdig empfunden, -daß -das Sortiment immer erst -den Verlag fragen müßte, ob es Mengenpreise ein räumen -dürfe, während -der Verlag ohne Rücksicht auf -das Sortiment schrankenlos derartige Vorzugsangebote mache. Der 8 12 bringe -entschieden eine Einengung, denn er schaffe -bestimmte Grenzen für die einzuräumenden Rabatte. Er empfiohlt dringend die Annahme -des 8 12. Herr Georg Arnold- Prierosbrück hat im Fachausschuß den Eindruck gehabt, daß die Sache noch nicht -beschlußreif sei. Der Reise- -und Versan-dbuchhande-l werde gegen 1 Stimme gegen den 8 12 stimmen, -weil er in -ihm eine Aufhsbung des Laden preises erblicke. Man könnte den Mengenpreis höchstens als Ausnahme annehmen, nicht aber als Regel. 478
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