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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1929
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- 1929-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1929
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- Deutsch
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->l? 99, 30. April 1929. Rsdakl-ioiveller T«Ä. Börsenblatt f.b.Dtschn.BuchhanLel. Herr vr. R e c l a m - Leipzig hält den Mengenpreis ebenfalls nicht für gut; er habe im Vereinsrechtsausschuß schon immer dagegen gesprochen. Es sei zuzugeben, daß der Mengenpreis für die großen Verleger von Vorteil sein könnte, wie auch für die großen Sortimenter, die Verbindungen haben. Das wären aber nicht diejenigen, die der Vorstand allein zu vertreten hat. Die kleinen Verleger, die nur bestimmte Sachen führen, die sich für einen Massenverkaus nicht eignen, würden unter dem Mengenpreis schwer zu leiden haben. Er stehe mit seiner Firma mit vielen kleinen Sortimentern in Verbindung und bitte in deren Interesse, den Mengenpreis abzulehnen. Herr G. Braun-Marburg wendet sich dagegen, daß die Mengenpreislieferungen bisher vom Verlag in großem Um fange getätigt worden sind. Viele Verleger hätten darauf gesehen, daß derartige Bezüge dem Sortiment zugewendet würden. Es wäre etwas ganz anderes, wenn das Publikum nunmehr von sich aus derartige Lieferungen fordern könnte. Er wendet sich gegen Absatz 4 von ß 12. Durch diese Bestimmung werde die Kundschaft dem Sortiment ferngehalten, das doch seine Kunden im Laden sehen wollte, um sich vor Verlusten zu schützen. Er bittet von einer bürokratischen Durchführung des § 12 abzusehen und regt an, den § 12 zunächst aus der Verkaufsordnung herauszulassen, um darüber eventl. in der Herbstversammlung zu beschließen. Herr Schmidt- Hannover möchte vermieden sehen, "daß der Mengenpreis als allgemeiner Grundsatz angesehen wird. Wenn der Verleger jedes Werk besonders ausnehmen müßte, würde das zu großer Unübersichtlichkeit führen. Er empfiehlt die An nahme des von Herrn Nitschmann vovgetragsnen neuen Vorschlages des Vorstandes. Herr Bruno Hauff-Leipzig führt aus, daß Sonderinteressen jedes einzelnen Betriebes nicht entsprochen werden könne. Der Mengenpreis werde Ausnahme bleiben, wie er es bisher gewesen sei. Denn nicht jedes Buch eigne sich zum Mengenvertrieb; es sollte der Initiative des Sortimenters überlassen bleiben, den Mengenpreis richtig anzuwenden, deshalb könnte nicht aus das propagandistische Moment der Ankündigung des Mengenprcises verzichtet werden. Zweck der Verkaufsovdirung sei der Kampf gegen die Schleuderet im Verlag und Sortiment, Hebung des Absatzes und Stärkung des guten und tätigen Sortiments. Er empfiehlt Annahme der Verkaufsordnung. Herr H. Boysen - Hamburg erklärt, daß auch er mit der früheren Fassung der Verkaufsordnung keinesfalls arbeiten könnte und empfiehlt Annahme des Antrages Brockhaus in folgender erweiterter Form: -Der Verleger ist berechtigt, neben dem einzelnen Ladenpreis einen Mengenpreis festzusetzen, der an nachstehende Be dingungen gebunden ist. Will der Verleger von diesem Rechte Gebrauch machen, so muß er dies bei der ersten Anzeige des Werkes dem Buchhandel Mitteilen und darf selber erst von diesem Zeitpunkt an zum Mengenpreis anbieten und liefern.» Ziffer 6 würde dann wegfallen. Herr W. Jäh-Halle setzt sich für Annahme des Antrages Brockhaus und des von Hern Nitschmann vorgeschlagenea Antrages ein. Der Vorstand zieht sich zur Sonderberatung zurück. Nach Wiedereintritt des Vorstandes in die Sitzung erklärt der Vorsitzende, daß der Vorstand sich entschlossen habe, den Antrag Brockhaus anzunehmen, daß dazu aber zunächst noch die Zustimmung des Fachausschusses erforderlich fei. Der Fachausschuß zieht sich zur Sonderberatung zurück. Nach Wiedereintritt berichtet der Vorsitzende, daß der Fachausschuß gegen eine Stimme beschlossen habe, § 12 folgen dermaßen zu ändern: »Der Verleger ist berechtigt, für größere Partien eines Werkes Mengenpreise festzusetzen, die den nachstehenden Be dingungen unterworfen sind. Will der Verleger von diesem Recht Gebrauch machen, so muß er dies durch Anzeige im Börsenblatt rechtzeitig bekanntgeben und darf selbst erst von diesem Zeitpunkt an zum Mengenpreis anbieten und liefern.« Es folgen dann die einschränkenden Bestimmungen in Ziffer 2 bis 5. Ziffer 6 muß sinngemäß gestrichen werden. Der Vorsitzende betont nochmals, daß dieser neue Wortlaut den Absatz von Ziffer 1 ersetze, für Absatz 2 mache sich u. U. eine Umstellung erforderlich, er solle aber selbstverständlich in der Verkaufsordnung bleiben. Der Vorsitzende läßt über die vorgeschlagene Änderung abstimmen und stellt fest, daß die Hauptversammlung mit weit überwiegender Mehrheit gegen wenige Stimmen mit der Änderung einverstanden ist. Zu ß 13 Ziffer 2 beanstandet Herr vr. Ruprecht- Göttingen, daß der Verleger den Parttepreis aufdrucken soll. Es würde für den Verlag zu großen Schwierigkeiten führen, wenn er zu diesen Preisänderungen gezwungen würde. Herr Fischer- Hamburg unterstützt die Ausführungen des Herrn vr. Ruprecht-Göttingen. Der Preisaufdruck beeinträchtige den Vertrieb im Ausland ungemein, denn der ausländische Sortimenter hätte nicht mehr die Möglichkeit, Unkosten aufzuschlagen. Gerade bei den für Partielieferungen geeigneten Werken machten sich häufig innerhalb eines Jahres Preisänderungen nötig, woraus ebenfalls Schwierigkeiten resultieren könnten. Grundsätzlich dürfte der Ausdruck nicht nötig sein; wer ihn wünsche, sollte ihn machen, der Verleger sollte aber nicht dazu gezwungen sein. Bei Geschenk Händchen wäre dewAufdruck gänzlich unmöglich. Wenn schon der Aufdruck unbedingt gefordert werde, sollte es genügen, wenn er auf der letzten Seite angebracht werde. Herr vr. KilpPer - Stuttgart klärt auf, daß die Bestimmung getroffen sei, weil für eine ganze Anzahl zum Massenvertrieb bestimmter Schriften eine Abweichung von der Mengenpreisregclung des 8 12 erforderlich sei. Es sollte aber verhindert werden, daß die Freiheit, die dem Verleger in 8 12 genommen werde, durch 8 13 wieder geschaffen würde. Herr Faust- Heidelberg schlägt als Einschränkung zu Absatz 2 vor: ». . . . für eine größere Anzahl desselben Werkes, soweit dieses für den Massenvertrieb bestimmt ist,.. » Herr vr. Ruprecht- Göttingen erblickt in den Ausführungen des Herrn vr. Kilpper zu 8 13,2 ein vollkommenes Novum. Er habe angenommen, daß der Verleger auch für größere und teurere Werke Partiepreise nach 8 13 festsetzen könne. Herr vr. Kilpper- Stuttgart betrachtet den Vorschlag des Herrn Faust lediglich als redaktionelle Änderung, zu der der Fachausschuß nicht mehr gehört zu werden brauche. Der Vorsitzende befragt den Fachausschuß, der einstimmig mit der redaktionellen Einfügung einverstanden ist. Herr vr. Ruprecht-Göttingen wünscht zu 8 10 auf Grund von Erfahrungen folgende Ergänzung: »Lieferungen zu Verfasserpreisen auf Grund des 8 26 Verlagsgesetz dürfen nur an den Verfasser selber und auf sein Verlangen an seine Hörer, möglichst unter Beteiligung des Ortsbuchhandels erfolgen.» Herr vr. Kilpper- Stuttgart erwidert, daß dem Wunsche nicht Rechnung getragen werden könne, da eine solche Bestim mung den Bestimmungen des Reichsgrsetzes entgegenstehen würde. 479
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