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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
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10260 Börsenblatt f. d Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 232, 6. Oktober 1913. teils wird dann bei dem Verleger, der von der Sache keine Ahnung hat, und bei allen Buchhändlern Deutschlands der ganze Vorrat der Schrift vernichtet. Die Verleger beschweren sich darüber, daß es ihnen in einem solchen Falle unmöglich gemacht wird, vor dem Urteil ihre Rechte geltend zu machen. Unsere Negierung sicht ein, daß diese Beschwerde gerechtfertigt ist, und will dem Übelstande durch folgendes Gesetz abhelfen: Jeder Ver leger hat in jedem Orte, in dein sich eine Buchhandlung oder ein Papier geschäft befindet, einen Rechtsanwalt zu besolden, der sich täglich bei der Polizeibehörde zu erkundigen hat, ob gegen einen Verlagsartikel seines Auftraggebers eingeschritten morden ist. Bejahendenfalls hat er die Rechte des letzteren wahrzunehmen. Verleger, die dieser Vorschrift zuwiderhandeln, sind fiir jeden Tag der unterlassenen Bestellung eines Rechtsanwaltes einmal zum Tode zu verurteilen: gleichzeitig ist für jeden Fall ihr Vermögen zugunsten des Fiskus cinzuziehen. Küodivo. Die deutsche Gesellschaft für Züchtnngskunde, Berlin, hält am 16. Oktober vormittags 9)-4 Uhr in Berlin, Künstlerhaus (Bellevue- straße 3) ihre diesjährige Hauptversammlung ab. Der Direktor des physiologischen Instituts der Universität Halle, Professor vr. Ab derhalden, wird über »Die Anwendungsmöglichkeiten der Serum fermentreaktion auf dem Gebiete der Tierzucht, besonders zur Er kennung frühzeitiger Trächtigkeit der Haustiere« Vortrag halten. Sodann wird der Generalsekretär des land- und forstwirtschaftlichen Hauptvereins Hildesheim, Okonomierat E. Zürn, über »Der Wert der Reitturniere für die deutsche Halbblutzucht und die deutsche Armee« unter Benutzung von Lichtbildern sprechen. Gäste sind willkommen. Flinck einsetzen lassen. Bei dieser Sachlage muß angenommen werden, l daß der Kläger in bewußter Unklarheit über die Urheberschaft des > Bildes gewesen ist. Das ist aber kein Irrtum im Nechtssinne. Ein l solcher Irrtum würde nur vorliegen, wenn der Kläger die ganz be- > stimmte positive Ansicht gehabt hätte, daß das Bild nicht von Rem- ! brandt herrühre. Das ist aber nicht anzunchmen, er befand sich nur > in Unklarheit dariiber. Auch die Versteigcrungsbedingungen stehen ! dem Kläger entgegen. Darin ist erklärt, daß keinerlei Reklamationen ! nach dem Zuschlag berücksichtigt werden und daß eine Garantie fiir die ' Nichtigkeit der Angaben im Katalog nicht geleistet wird. Der Kläger hat damit von vornherein auf die Geltendmachung eines etwaigen Irrtums > verzichtet. Diese Geltendmachung wäre nur dann möglich, wenn er, wie er behauptet, von Geheimrat B. über die Urheberschaft des Bildes arglistig getäuscht worden wäre. Das ist aber zu verneinen, weil Ge heimrat B. erst nach dem Kauf sich die Überzeugung gebildet hat, daß es sich um einen echten Nembrandt handelt. Die vom Kläger versuchte Revision blieb erfolglos: das Reichsgericht hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. (Akten zeichen: IV. 180/13. — Urteil vom 2. Oktober 1913.) L. ^1.-1.. 1. Italienischer Kongreß für Radiologie in Mailand am 13. Ok tober 1913. — In Ergänzung unserer Notiz in Nr. 222 wird es unsere Leser interessieren, daß mit diesem Kongreß nicht nur die von uns bereits gemeldete Ausstellung von Apparaten verbunden ist, sondern auch eine Ausstellung der internationalen Literatur der gesamten Noentgenwissenschaft. Die Ausführung derselben ist der Hofbuchhand lung Sperling L Kupfer in Mailand übertragen worden, an die Sendungen direkt durch Post zu richten sind. Kosten erwachsen den Ver legern durch die Ausstellung nicht. Erfolglose Anfechtung der Versteigerung eines echten Rembrandt- bildcs. Nachdruck verboten. — Ein recht interessanter Prozeß um einen echten Nembrandt beschäftigte kürzlich zum zweiten Male das Reichsgericht. Es war zu entscheiden, ob der Besitzer einer Gemälde sammlung die infolge seines Auftrages erfolgte Versteigerung eines Bildes anfechten kann, das er für das Werk eines Nembrandtschülers gehalten hat, von dem sich aber nach der Versteigerung herausstellte,! daß es ein Werk des Meisters selbst ist. Die Geschichte dieses nicht! alltäglichen Rechtsstreits ist folgende: Der Großkaufmann Hermann Emden in Hamburg war Besitzer einer wertvollen Sammlung alter Gemälde. Unter diesen Bildern be fand sich auch ein Gemälde »Tobias mit den Engeln«, das E. als von Nembrandt herrührend gekauft hatte. Der Professor I)r. F. in Berlin prüfte dieses Bild und gab sein Gutachten dahin ab, daß das Gemälde kein echter Nembrandt sei, ihm aber ziemlich nahe stehe; wahrscheinlich sei es von einem Schüler Rembrandts, Govaert Flinck, gemalt worden; es habe einen Wert von 8000 Mark. E. ließ dann seine Gemäldesamm lung durch das Kunstauktionshaus Lepke in Berlin versteigern. Im Versteigerungskatalog ist das Bild bezeichnet als Govaert Flinck und dazu bemerkt: »am unteren Rande links fälschlich mit dem Monogramm R. bezeichnet«. Der Direktor des Kaiser Friedrich-Museums in Ber lin, Geheimrat B., erstand das Bild auf der Auktion durch einen Mittelsmann für 6000 Mark. Er schenkte es dem Kaiser Friedrich- Museum und vertrat dann die Ansicht, daß es sich in der Tat um einen echten Nembrandt handele, der 60 000 Mark wert sei. Das Bild hängt auch im Museum unter den echten Rembrandts. Als E. hiervon durch Zeitungsnotizen erfuhr, hat er die Versteigerung des Bildes wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Er erhob gegen den Preußischen Fiskus als jetzigen Eigentümer des Bildes auf Grund des § 822 des B. G.-B. (ungerechtfertigte Bereicherung) eine Klage auf Herausgabe des Bildes, eventuell auf Zahlung von 54 000 Mark als Wcrtersatz, indem er geltend machte: er sei über den Wert des Gemäldes im Irrtum gewesen und würde es natürlich nicht für 6000 Mark hergegeben haben, wenn er gewußt hätte, daß es sich um einen echten Nembrandt handele. Das Kammergericht zu Berlin hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage zunächst abgewiesen, weil nicht der Kläger zur Klage legitimiert sei, sondern nur das Kunstauktionshaus Lepke. Dieser Entscheidungsgrund ist vom Reichsgericht fiir unrichtig erklärt und des halb die Sache an das Kammergericht zuriickverwiesen worden. Dieses hat nunmehr wiederum die Klage abgewiesen, indem es seiner Entschei dung folgende Begründung gibt: Die Anfechtbarkeit des Verkaufs des Bildes wegen Irrtums des Klägers ist nicht gegeben. Zwar wird auch ein Irrtum über die Urheberschaft eines Bildes als Irrtum über die Eigenschaft einer Sache (8 119 des B. G.-B.) anzusehen sein, wenn diese Urheberschaft eine große Nolle fiir den Wert des Bildes spielt. Ein Irrtum liegt aber hier gar nicht vor. Der Kläger hat das Bild selbst als einen Nembrandt erworben. Infolge des Gutachtens des Professors F. hat er das Bild bei der Versteigerung als einen Govaert Neue Bücher, Kataloge etc. Katalog einer ^uto^iapk6n-8ammlun§ entllaltend eine ^NLadl vvert- ok 0 u l ä u L 6 o. in KondonW. 37 8ollo 8quure: 8". 84 8. 1809 dlrn. 8oLiali8inu8 und 8orialdemokrati6. ^N3reln8mn8. Utopia I (rum leil au8 den Lidllotkeken der verdorbenen 8oLia1i8teu ?aul und baura I-akar^ue (?ari8), laeob 8tern (8tutt8ai-t), 80>vie der Liblio- Vork). — ^utiqu.-Katalog Ko. 5 der wiener Vollcodueb- bandlung Ignsr Lrsnd L 6o. in Wien VI, Oumpen- dorker8tra886 18. 8*. 72 8. 1918 Krn. Verbotene Druckschriften. — Richard Ball, Bilanz über 25 Jahre Regierungszeit Wilhelms II. Erneuter Hinweis auf das vom Kgl. Landgericht Leipzig am 18. 3. 1912 ergangene Urteil auf Ein ziehung und Unbrauchbarmachung. St. I. 305/12. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4426 vom 3. Okt. 1913.) Perssnalnachrichteii. Jubiläum. — Am 1. Oktober konnte Herr Theodor Körner in Alten bürg das 25jährige Jubiläum seiner Selbständigkeit am dortigen Platze begehen. Am 1. Oktober 1888 erwarb Herr Körner daS Musikaliensortimcnt des Herrn August Gerstenberger und führte es unter der Firma A. Gerftenberger Nachf. Th. Körner fort, die er später in die seines Namens umänderte. Herr Körner hat sein Ge schäft auf achtunggebietender Höhe gehalten, sich daneben aber noch den Mitbürgern seiner Stadt gewidmet, der er 6 Jahre als Stadtverordneter gedient hat. Ferdinand Swiszczowski, einer der besten und kenntnisreichsten Vertreter des polnischen Buchhandels, ist am 30. September in Krakau einem Raubmord zum Opfer gefallen. Er war 63 Jahre alt. Der Verstorbene leitete seit ca. 20 Jahren die Krakauer Filiale der bekannten polnischen Verlags- und Sortimentsbuchhandlung von Ge- bethner K Wolfs in Warschau und erfreute sich der denkbar größten Beliebtheit bet seinen Untergebenen und des unbegrenzten Vertrauens bei der Hauptleitung der Firma. Er arbeitete unermüdlich, und so geschah es auch, daß er in später Abendstunde, als er sich ganz allein im Geschäft befand, von den Mördern überfallen und getötet wurde. Lange Jahre arbeitete er an einer polnischen Bibliographie, die ihrer Vollendung entgegenging. Ehre seinem Angedenken! 2. m ^ ' ^erlag: Der B 0 r s e n v e r e i n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche« BuchhändlerhauS, Hospttalstrape. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig. Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhauSi.
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