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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1862
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-07
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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„Es gibt neben dem Verlags - und dem oben beschriebenen Commissionsbuchhandel nur noch den Sortimentsbuchhandel, über den es hier keiner Definition bedarf. Den Sortiments buchhandel aber beabsichtigt T., wie aus dem Circulare rc. in ganz unzweideutiger Weise hervorgcht, fortan neben seinem Ver lagsgeschäft in Dresden zu betreiben, und zwar weder in einer beschränkten, noch in einer neuen, sondern ganz in derjenigen Art und Weise, wie derselbe von sammtlichen in Dresden bereits bestehenden Sortimentsbuchhandlungen betrieben wird." Selbst diesem Gutachten gegenüber beschied der Stadtrath den denuncircnden Buchhändlcrverein abfällig und wollte bei der gefaxten Ansicht so lange beharren, bis ihm eine «leolsrstoria der Cvncesstonsbehörde zugegangen sei. Die königl. Kreisdirection zu Dresden hingegen, an welche der Buchhändlerverein nunmehr rccurrirte, trat der Ansicht des Stadtraths nicht bei und führte in der reformatorischcn Verordnung des Weitern aus, es könne nach der Fassung der Eoncessionsverordnung keinem Zweifel un terliegen, daß dem ch. nur eine beschränkte Concession zur Betrei bung buchhändlerischer Geschäfte ertheüt, und daß ihm insonder heit der Sortimentsbuchhandel nicht gestattet worden sei, zumal er selbst erklärt, daß er diesen nicht betreiben, sondern sich auf den eigenen Verlag und auf Commissionsartikel beschränken werde, und cs an jedem Grunde zu der Annahme fehle, daß ihm ein Mehreres concedirt worden sei, als worum er selbst gebeten habe. Es entstehe daher die Frage, was unter Commissionshandel im Sinne des Buchhandelverkchrcs, welcher hierbei allein in Betracht komme, zu verstehen sei, da bekanntlich die Verhältnisse und Usan cen des Buchhandels nicht ohne Weiteres nach den Grundsätzen des gewöhnlichen kaufmännischen Handels bcurthciltwerden könn ten. Nun liege cs aber in der Natur der Sache, daß das Be ziehen und Feilbieten von Druckschriften zum Einzelvertrieb an das Publicum in den Bereich des Sortimentsbuchhandels gehöre, ja überhaupt den Begriff dieser Kategorie des Buchhandels aus mache, und daß eine Abgrenzung des Sortiments- und des Com- missionsbuchhandcls hierunter, je nachdem der Einzelverkauf für Rechnung des ursprünglichenVerlcgers oder aufGcsahr des Ver käufers erfolge, nur dann möglich und zu controliren sei, wenn ein einzelnes Werk selbst auf dem Titelblatte als ein Commis sionsartikel einer bestimmten Buchhandlung bezeichnet sei, wäh rend die Gattung des buchhändlerischen Commissionshandels, welches in der Vermittelung zwischen den Verlagshandlungen und den Sorkimentsbuchhandlungen bestehe, überhaupt den seilen Einzelverkauf durch den Commissionäc ausschließe. Hiermit stimme auch das vorliegende Gutachten überein, auf dessen Inhalt um so größeres Gewicht gelegt werden müsse, als dieDeputakion rc. das von der Regierung anerkannte Organ des fraglichen Ge schäftszweiges und zur Abgabe von Gutachten in Angelegenhei ten des Buchhandels ausdrücklich berufen sei rc. Demzufolge befand die Kreisdirection, daß dem L. das öffent- licheFeilbiccen fremder, ihm nicht ausdrücklich zum commissions weisen Vertriebe übergebener und als solche unerkennbarer buch händlerischer Artikel bei 5 Thlr. Strafe für jeden Contravenrions- fall zu untersagen sei. Auf Recurs des T. wurde diese Verordnung vom königl. Ministerium im Wesentlichen aus vorigen Gründen bestätigt. (Leipziger Tageblatt.) Neue Methode seine Gelder bei den Verlegern zu unge wöhnlich hohen Zinsen anzulegcn. Die meisten Verleger haben bekanntlich, in Rücksicht auf die starken Cursschwankungen des oesterreichischen Papiergeldes, den oesterreichischen Sortimentern auf ihren Wunsch zugestanden, aufAbschlagszahlungen, welche sie bis 15. Januar leisten, ihnen bei der Mcßabrechnung 6U> zu vergüten. Dem Einsender kam nun dieses Jahr Folgendes vor. Ich erhielt !m Januar d. I. von einem oesterreichischen Sor timenter, ohne Aufforderung von meiner Seite, eine Zahlung, die dieser nach Uebereinkunft ihm mit 6U Bonification gutzu schreiben ersuchte, was auch sofort geschah. In der Messe ergab sich jedoch, daß mein Guthaben von Rechnung 1861 weit weniger betrug, als jener im Januar mir bezahlt hatte. Ich schrieb ihm daher mitEinsendung des Abschlusses, daß ich den zuviel bezahlten Betrag, abzüglich von 6H>, zurückzahlen wolle. Darauf aber erwi derte der Sortimenter, daß er den Abzug der 6U sich nicht gefallen lassen könne, weil er in diesem Falle baares Geld, nämlich die Zin sen von 5 Monaten und das Meßagio verlieren würde, vielmehr die Rückzahlungdes zuviel Bezahlten einschließlichder6A> erwarte. Was der Sortimenter mit dem Meßagio hier meint, ist mir nicht recht verständlich und ich übergehe es daher. Ganz Recht hat derselbe aber, daß er die Zinsen von 5 Monaten auf den zu viel bezahlten Betrag verliere, wenn ich ihm die 6U nicht mitbezahle. Gehen nun aber überhaupt Zinsen verloren, so scheint mir klar, daß Derjenige den Verlust zu tragen hat, der die Schuld trägt. Sollte nun der Verleger der Schuldige sein? Der Verle ger weiß im Januar noch nicht, was der Sortimenter im Laufe des vergangenen Jahres abgesetzt hat, kann daher auch nicht be- urrheilen, ob eine Abschlagszahlung, die er im Januar erhält, größer oder kleiner als sein Guthaben ist. Wenigstens annähernd wird aber der Sortimenter, wenn er sich die Mühe geben mag, dies ermitteln können. Gibt er sich diese Mühe nicht und zahlt er deshalb mehr als er schuldet, so wird daher, wenn dadurch ein Ainsverlust entsteht, nur der allein schuldige Sortimenter den Zinsverlust zu tragen verbunden sein. Oder soll der Verleger, der bloß zugesagt hat, Abschlagszahlungen, die er im Ja nuar erhält, mit Vergütung von 6Ä> gutzuschreiben, verurtheilt werden, künftig beliebige Summen, die ein oesterreichischer Sor timenter ohne Verlangen des Verlegers letzterem bezahlen zu lassen angemessen findet, als gezwungenes Anlehen anzunehmen und dem Sortimenter für 4 oder 5 Monate mit einer Bonifica tion von 6U, also zu einem Jahrcszinsc von 18 oder 14^/zgh, zurückzubezahlen? Das könnte allerdings eine lucrative Capital- anlage für bemittelte oesterreichische Sortimenter geben. Würde Einer an eine größere Zahl von Verlegern, was schon anginge, ohne gar zu sehr aufzusallen, im Januar im Ganzen 5000 Thlr. über ihr Guthaben auszahlen lassen, so betrügen die ihm von den Verlegern dafür zu vergütenden 6 Procentc 300Thlr. — Ngr. Der Sortimenter entbehrt aber diese 5000 Thlr. 5 Monate, und es berechnet sich daher sein Jntcresseverlust auf selbige s 5'A pro anno nur aus . . - 104 „ 5 „ Der Prosit des Sortimenters von diesem den Verlegern gegebenenZwangsanlehen betrüge^^ daher 195 Thlr. 25 Ngr. allerdings ein hübscher Ueberschuß über die gewöhnlichen Inte ressen! Die Verleger aber, welche die 20 oder 30Thlr., die jeder als gezwungenes Anlehen erhält, während dieser 5 Monate in Zins zu geben um so weniger in der Lage sein werden, als sie erst kurz vor der Messe aus des Sortimenters Remittendcn und Disponenten erfahren, daß sie kein Theil des Saldo, sondern ein ihnen octroyirtes Anlehcn sind, hätten die Geldspeculation des Sortimenters mit 300 Thlr. zu büßen! Lag wohl bei Abschluß jenes Uebcreinkommens auch nur Einem der Bctheiligten die Absicht vor, die Verleger zu verpflich ten, auch von Mehrbeträgen über den Saldo, die ihnen der Sor timenter unverlangt bezahlt, 6HH zu vergüten, oder auch nur die 190*
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