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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1857
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- 14.12.1857
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- Deutsch
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Bedingungen und der Umfang des gesetzlichen Schutzes gegen Nach bildung bei den außerhalb Preußens erschienenen Kunstwerken dürf ten nicht günstiger sein, als bei den innerhalb Preußens erschiene nen, weil der §. 35. des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 verordne: Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll die ses Gesetz in dem Maaße Anwendung finden, als die in demselben festgestellten Rechte den in Unseren Landen erschie nenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewahrt werden. Damit stimme der Art. XII. des bayrischen Gesetzes vom 15. April 1840 ebenfalls überein. Der Appellationsrichter verwirft diese Deduction, weil die ge dachten Gesetzesstellen lediglich von der Reciprocitat als Bedingung des Schutzes ausländischer Werke, nicht aber von den Formen der Erwerbung des Schutzes handelten, der Bundcsbeschluß vom 19. Juni 1845 aber nur die Erfüllung der Formen fordere, welche am Orte des Erscheinens vorgeschrieben sind, um den Schutz in allen Bundesstaaten zu gewähren, endlich auch der Bundesbeschluß vom 6. September 1832 allen Unterschied zwischen den Unterthanen der einzelnen Bundesstaaten in dieser Hinsicht dahin aufhebe: daß Herausgeber, Verleger und Schriftsteller sich in jedem anderen Bundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den Nachdruck gleichmäßig zu erfreuen haben sollen. Es sei daher völlig ungerechtfertigt, daß auch bei einem in Bayern erschienenen Werke, wenn es in Preußen geschützt sein solle, die Bedingungen erfüllt sein müßten, welche für die in Preußen erschie nenen Werke vorgeschrieben seien. Es genüge vielmehr die Erfüllung der Bedingungen des bayrischen Gesetzes, selbst wenn sie leichter sein sollten, als die des preußischen. Die Nichtigkeitsbeschwerde findet, daß dies dem Grundsätze der §§. 10—13. der Einleitung zum Allg. Landrechte: daß alle Gesetze, und namentlich alle auf das Strafrecht bezüg lichen, gehörig publicirt sein müßten, widerstreite. Durch das Publicationspatent vom 16. Januar 1846 zu dem Bundesbeschlufsc vom 19. Juni 1845 sei die Vorschrift der §§. 27. 28. des preußischen Gesetzes vom I I. Juni 1837: daß derjenige, welcher von dem ausschließlichen Rechte der Ver vielfältigung Gebrauch machen wolle, diesen seinen Willen dem obersten Curatorium der Künste erkläre, in keiner Weise alterirt. Man habe die preußischen Unterthanen nicht nöthigen wollen und können, erst bei allen anderen Staaten dcßhalb Nachfrage zu halten. Die Bedingungen des preußischen Gesetzes müßten daher auch für die außerhalb Preußens und inner halb der deutschen Bundesstaaten erscheinenden Werke gelten. Dieser Beschwerdepunkt war ersichtlich unrichtig. Denn, abge sehen von den Bundcsgesctzen, ist bei allen internationalen Rechts verhältnissen, bei welchen durch Verträge der Ausübung gewisser Rechte der Unterthanen verschiedener Länder der gleiche Schutz in jedem Lande zugesichert wird, nach allgemeinen Regeln die Frage über den Erwerb und die Fortdauer dieser Rechte nothwendig nur nach den Gesetzen des Landes zu bcurthcilen, in welchem dieselben entstanden sind. Es beruht daher auf einer völligen Verkennung dieses Grundsatzes, zu verlangen, diese Gesetze des fremden Landes müfnen in dem anderen Lande gehörig publicirt sein, um hier zu gleichem Schutze, wie in dem Lande des Ursprungs, zu berechtigen, oder aber es müßte die Frage, ob die Rechte wirklich entstanden seien oder fortdauernd besessen würden, auch nach den Gesetzen des anderen Landes, in welchem der Schutz gesucht wird, beurtheilt werden. Die Gründe des zurückweiscnden Urtels des Ober-Tribunals bei diesem Beschwerdepunktc lauten: in Erwägung: daß, abgesehen von den allgemeinen, bei inter nationalen Rechtsverhältnissen geltenden Grundsätzen, auch außer dem mit dem Appellationsrichter in den für ganz Deutschland er gangenen und in Preußen publicirten Beschlüssen des deutschen Bundestages vom 6. September 1832, 9. November 1837 und 19. Juni 1845 in Bezug auf das literarisch-artistische Eigcnthums- rccht und dessen Ausübung eine ausdrückliche Anerkennung des Grundsatzes dahin zu finden ist, daß für die Erwerbung und die Fortdauer dieses Rechts nur diejenigen Bedingungen und Förmlich keiten in Betracht kommen, welche in dem Lande gesetzlich vorge schrieben sind, wo das literarische oder artistische Product erschienen ist, mit der Wirkung, daß, wenn diese Bedingungen und Förm lichkeiten erfüllt sind, alsdann das Product in allen deutschen Bun desländern sich eines gleichen Schutzes, wie ihn die Bundesbeschlüsse allgemein anordnen, oder wie die einzelnen Bundesländer ihn be sonders gewähren, sich zu erfreuen hat; daß hiernach insofern die weiter zu erörternde Feststellung richtig ist. daß das hier in Rede stehende Kunstwerk in München erschienen ist, die Annahme der Richter, daß es sich nur um die Erfüllung der Bedingungen der bayrischen Gesetze, nicht aber auch der in Preußen als lorum äelioti commis-a geltenden Gesetze handle, vollkommen begründet erscheint. 2) Es ist nun aber besonders streitig gewesen, wo der Kupfer stich überhaupt erschienen sei. Denn die zu 1. erörterte Frage über die zur Anwendung kommenden Gesetze berraf die am Orte des Er scheinens in Kraft befindlichen Gesetze, sowie die Erfüllung der For men, die dort vorgeschrieben sind. Beide Richter nehmen München als den Ort des Erscheinens an. Wie oben bemerkt, befinden sich unter Anderem die beiden Vermerke auf dem Kupferstich: München, herausgegeben von Carl Waagen. Berlin, Verlag von Ernst und Korn (Gropius'sche Buch- und Kunsthandlung) *). Die Angeklagten behaupten nun, daß, da ausdrücklich Berlin als Verlagsort angegeben, der Stich auch nur hier in Berlin als erschienen zu erachten sei. Da nun hier am Orte des Erscheinens, also in Preußen, die Förmlichkeit nicht erfüllt sei, welche der §. 27. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 für den Erwerb des Schutzes gegen Nachbildung fordere, nämlich die Anmeldung beim Ministerium des Cultus in Berlin, und zwar ausdrücklich mit der Eommination for dere, daß sonst die Nachbildung erlaubt sei, so sei auch die Verfolg ung wegen Nachbildung unzulässig. Daß nun jene Anmeldung beim Ministerium in Berlin nicht erfolgt sei, war unter Beweis gestellt. Dagegen hatte der Inhaber der Berliner Handlung Ernst und Korn bekundet, daß diese nur den Commissionsdcbit des Kupferstiches habe. Der erste Richter verwirft nun den gedachten Einwand der Angeklagten, weil die Verlagssirma von Ernst und Korn in Ber lin, gleich den auf dem Kupferstich außerdem vermerkten Firmen in Paris und London, nur zur Bezeichnung der Häuser, mit welchen der Herausgeber Waagen sich wegen des Vertriebs verständigt, gesetzt sei. Es sei daher auch von Ernst und Korn zu Berlin be stätigt, daß sie in der That nur den Commissionsdcbit gehabt. End lich hätten von Kaulbach, Merz und Waagen als Zeugen bekundet, *1 So hat der Thatbcstand für die vorliegende Entscheidung nur allein aufgefaßt werden können; es konnte daher ersichtlich darauf, daß, wie oben in der Note bemerkt, auf dem erst in der Audienz des Ober- Tribunals eingereichten Exemplar des Kupferstiches sich auch der Ver merk fand: „Herausgegeben und zu beziehen von Carl Waagen", weil er eine wesentliche Aenderung des von den Jnstanzrichtern festge- ftellten Thatbestandes enthielt, der in der Nichtigkcitsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen war, nicht mehr eingegangen werden. Möglich war es, daß hier ein veränderter Druck vorlag.
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