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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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II Einmalige Aoschaffungsbeihilfe: 1. a> Jeder Kriegsteilnehmer, der seit dem I. Juli 1918 wieder in die Arbeitsstätte zurückgekehrt ist, die er am 1. August 1914 innehatte, erhält ^ SO.— einmalig während der Geltungsdauer dieser vorläufigen Ver einbarung, auch wenn er erst nach dem 21. Dezember 1918 wieder eintritt. d) Jeder andere nach dem l. Juli 1918 etngetretene Handlungrangestellte und gewerbliche Angestellte er hält 30.—. e) Jeder Lehrling und Jugendliche unter IS Jahren erhält einen von jeder Firma selbständig festzu setzenden Betrag. >1) Für das gesamte andere vor dem I. Juli 1918 eingetretene Personal beträgt die AnschafsungSbeihtlfe: für Personal im Alter von 30 Jahren u. darüber 100>U, „ 25—29 Jahren SO»/o 20-24 . 8»°/„ „ ,, , . >, unter 28 . 70»/„ des im November 1918 gezahlten Gehaltes bzw. 4 > Wochcnlohnes einschließlich etwa gewährter regel mäßiger Kriegszuwendungen. Falls letztere nicht monatlich, sondern zu anderen Zeitpunkten gezahlt find, sind sie auf einen MonatSbelrag umzurechnen. 2. Die AnschafsungSbeihtlfe gilt zugleich als Ablösung für den Ausfall an Ueberstunden. Etwa bisher übliche Weihnachtsvergütungen sowie eine etwa seil I. Oktober 1918 bereits gewährte einmalige Sondervergütung kommen auf die einmalige AnschafsungSbeihtlfe in Anrechnung. Jedoch düifen Firmen, die bereits höhere Ver gütungen als die AnschafsungSbeihtlfe in Gestalt einer einmaligen Teuerungszulage oder einer Weihnachts- Vergütung oder in anderer Form ihren Angestellten zugesagt oder zum Teil schon gezahlt haben, diese Zusagen oder Leistungen, unbeschadet ihres Rechtes auf Anrechnung der Gesamtzusage aus die Anschaffungsbethilse, nicht wieder herabsetzen. 3. Die AnschafsungSbeihtlfe ist für die Kontorangestellten und gewerblichen Angestellten ungeteilt am 21. Dezember 1918 zahlbar. Nur Angestellte, die am 21. Dezember 1918 entlassen find, oder deren Stellung, gleichgültig von welcher Sette, bis 13. Dezember 1918 gekündigt war, haben keinen Anspruch auf die Beihilfe. III Aushilfsarbeiter. Gegen Tagelohn oder tägliche Kündigung Angestellte erhallen pro Tag 10.—, haben aber keinen Anspruch aus AnschafsungSbethilse. AuShilsSarbeiter, die für länger als eine Woche angestellt werden, find nach den sonst üblichen Gehalts- und Lohnsätzen zu bezahlen. 6) Besondere Bestimmungen. 1. Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeitnehmer haben Anspruch daraus, sofort nach Meldung in die Arbeitsstelle wieder einzutreten, die sie am I. August 1914 und bis zu ihrer Einberufung innehalten. 2. Dar Gleiche gilt sinngemäß sür Kriegsbeschädigte. 3. Bei voller und bis zu 30"/o verminderter Leistungsfähigkeit erhallen letztere die für zurückkehrende Kriegs teilnehmer festgesetzten Mindestlöhne. Die Entlohnung der über 30»/„ erwerbsbeschränkten Kriegsbeschädigten erfolgt nach freier Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Hinzuziehung der nach 6 5 eingesetzten SchlichtungSauSschusseS. 4. Es wird empfohlen, bet Bedarf und Angebot von gewerblichen Arbeitern den neu zu errichtenden städtischen Arbeitsnachweis, Fachabteilung sür dar Handelsgewerbe, dessen Vermittlung sür beide Teile kostenlos ist, zu benutzen. 5. über alle aus dieser Vereinbarung oder durch Abänderung bestehender Gesetze und Bestimmungen entstehenden Streitigkeiten wird ein paritätisch zusammengesetzter SchltchtungSauSschuß gebildet. Dieser besteh! aus der gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern der Tariskommtsfion, mindestens jedoch aus drei Mitgliedern von jeder Sette. ' S. Diese Vereinbarung tritt am I. Dezember 1918 in Kraft und behält Gültigkeit bis zum 31. Januar 1918. Leipzig, den 17. Dezember 1918. gez. Adolf Opetz. W. Willig. O. Kuhnert. Die Arbeitsgemeinschaft der Leipziger Buchhandels bemerkt hierzu, daß die Vereinbarung von seilen der Arbeit geber zwar nur vom Buchhändler-Hilfsverband zu Leipzig, jedoch unter dem Vorbehalte abgeschlossen worden ist, daß der in Berlin am 6. Dezember 1918 mit dem Sitz in Leipzig gegründete Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler, der bis auf weiteres noch vom Vorstande der Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vertreten wird, bis zuur 19. Dezember 1918 hiergegen keinen Einspruch erhebt. Dieser Einspruch ist nicht erfolgt. Der Buchhändler-Hilfsverband zu Leipzig umschließt hauptsächlich die maßgebenden Firmen des Leipziger Zwischenbuchhandels mit etwa 2000 Angestellten und ist vor Jahren zum Zwecke einer einheitlichen Regelung der Gehalts-, Lohn- und Arbettsverhältnisse in diesen Betrieben gegründet worden. Die Vereinbarung konnte von seiten der Arbeitgeber leider nicht aus eine breitere Grundlage gestellt werden, da ein zu rechtsfähigen Handlungen berechtigter Verband der Arbeitgeber im Buchhandel zurzeit noch nicht vorhanden ist. Trotzdem empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft des Leipziger Buchhandels diese Vereinbarung den Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Richtlinien unter sinngemäßer Berücksichtigung der Eigenart der Betriebe und der bisherigen Handhabung. Durch diese Vereinbarung ist versucht worden, die ersten Richtlinien sür eine Regelung der ArbeitLverhältnisse 7««
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