^ umfaßt Nr- 2S4 <R. »4g>. Leipzig, Freitag den 20. Dezember 1918. 8S. Jahrgang. Redaktioneller Teil- Bekanntmachung. Die Unterzeichnete Arbeitsgemeinschaft des Leipziger Buchhandels bringt hierdurch nachstehendes Abkommen zur Kenntnis: Vorläufige Vereinbarung. Zwischen dem Buchhändler-Hilss-Verband zu Leipzig und dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Leipzig, Sektion der Buchhandlungsgehilfen, der Deutschnationalen Buchhandlungsgehilfenschaft zu Leipzig, dem Kreis Leipzig des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfenverbandes, der „Eule", Ortsgruppe Leipzig der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehtlfen, dem Allgemeinen Deutschen BuchhandlungS-Gehilfen-Verband, dem Buchhandlungs-Gehilfenverein, dem Kaufmännischen Verband für weibliche Angestellte, Abteilung Buchhandel, dem Verband kaufmännischer Gehilfinnen, Abteilung Buchhandel, dem Deutschen Transportarbeiter-Verband (Verwaltungsstelle Leipzig), Sektion der Buchhändler-Markthelfer, der Unterstützungskasse für Buchhändler Markthelfer zu Leipzig wird für die bet den Firmen des obigen Verbandes beschäftigten Gehilfen, Markthelfer, Lagerarbeiter, Arbeiterinnen und Burschen folgendes vereinbart: L. Arbeitszeit. 1. Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in der Woche. Sie kann auf die einzelnen Tage der Woche so ver teilt werden, datz an einzelnen Tagen länger als acht Stunden, jedoch nicht länger als neun Stunden gearbeitet wird. Insgesamt jedoch dürfen nur drei Stunden in der Woche zur Verlängerung der achtstündigen Arbeitszeit benutzt werden. 2. Die Arbeitszeit mutz in acht bzw. neun auseinanderfolgenden Stunden geleistet werden und wird unter brochen durch eine viertelstündige Frühstücks- und eine halbstündige Mittagspause, die nicht in die Arbeitszeit einzu rechnen find. 3. Für die Regelung des Beginnes und Endes der Arbeitszeiten und Pausen gilt Z VlII der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 165 Seite 1335 VIII: Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern keine tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber im Einver ständnisse mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs ent sprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen). 4. In Betrieben, wo nach Einführung des Achtstundentages bisher eine kürzere Arbeitszeit als die obige be stand, verbleibt es bei dieser. 5. Überstunden find unzulässig. 8. Löhne. i Anstellungsbedingungen der Kriegsteilnehmer: Kriegsteilnehmer werden zu dem Gehalt bzw. Lohn eingestellt, den sie im Juli 1914 bezogen haben, zuzüglich 60"/„ Teuerungszuschlag, der, falls nicht in solcher Höhe gewährt, ab 1. Dezember 1918 nachzuzahlen ist. Dieser Teuerungszuschlag gilt zunächst nur bis 31. Januar 1919. 7SS