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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1852
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- Deutsch
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1451 1S52.) gaben verdeutschen Klassiker, die Austria und den Jllustrirten Ka lender namhaft, obschon wir nicht in Abrede stellen, daß diese Bil ligkeit in Amerika und England hinsichtlich aller der Schriften, die eine Verbreitung im eigentlichen Volke haben, noch weit übertroffcn wird. Sie ist in einzelnen Fällen in Wahrheit fabelhast und wir haben in dieser Beziehung noch viel zu lernen. Wenden wir uns jedoch zu der weitern Acußerung unseres ch- renwerthen Gegners, daß ein auf die Spitze getriebenes geistiges Eigenthum eine totale Lähmung der geistigen Bewegung herbeifüh- rcn würde. Eine solche Befürchtung mochte einen Schein der Be gründung haben, wenn die Beschränkung sich auf die geistige Be nutzung des geistigen EigcnthumS erstrecken ließe. Dieß ist schon durch die bestehende Gesetzgebung unmöglich gemacht, welche überall die Rechte des Autors auf den Fruchtgenuß seiner Arbeit beschränkt, und welche jedenfalls noch viel vortheilhafter wirken würde, als sie schon gewirkt hat, wenn sic überall nach allen ihren Folgen zur An erkennung gelangte- Sehr schwer ist es jedenfalls einzusehen, wie die Beweggründe der Regierungen, welche gegenwärtig das literarische Eigcnthum durch völkerrechtliche Verträge zu schützen suchen, uns abhalten sollten, darauf einzugehen, sobald nur volle Gegenseitigkeit geboten wird. Darauf kann offenbar nichts ankommen, ob die Franzosen und Engländer weniger deutsche Bücher lesen, als die Deutschen französische und englische, denn mag man Letzteren ihre Vielseitigkeit zum Ruhm oder zur Schande rechnen, so wird doch jedenfalls der Moment entscheiden müssen, daß sie, mit den Engländern und Franzosen auf gleichgünstigen Boden gestellt, die Ausbeutung dieses Vorthcils nur von zweckentsprechenden Anstrengungen erwarten dürfen. Und gesetzt, es wäre augenblicklich ein Nachtheil vorhan den, gleicht er sich nicht dadurch aus, daß in Holland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland ».Rußland jedenfalls weit mehr deut sche Bücher gelesen werden, als holländische, dänische, schwedische und russische in Deutschland ? Oder wollte man das Recht nur soweit anerkennen, als es Vortheil bringt und verweigern, wo es einen Aus fall bewirkt? Das können wir von einem so ehrenwcrthcn Gegner- unmöglich voraussetzcn. Volles Recht geben wir aber demselben, wenn er sagte, daß den deutschen Idealisten, welche das Recht wollen, weil es Recht ist, nicht blos der reine Begriff, sondern auch der Vorthcil der Literatur zur Seite steht. Denn welches könnte sonst sein Zweck sein, und stehen nicht Literatur und Buchhandel zusammen, ist die Blürhc des einen denkbar ohne den andern ? Ebenso geben wir ihm darin vollkommen Recht, daß der Begriff weit über Literatur und Kunst hinausreicht; wir sehen aber nicht ab, wie daraus folgen soll, daß es außerhalb der Grenzen der Mög lichkeit liegen soll, den weitverzweigten geistigen Erzeugnissen aller Art auch nur annähernd einen Schutz zu gewahren, wie ihn Literatur und Kunst bereits errungen haben Wir halten dieß nicht nur für möglich, sondern für sehr leicht und was noch mehr ist, für eine unabweisbare Pflicht, und für den einzigen Ausweg, der geistigen Kraft in dem Stande der Arbeiter ihr Recht und ihre Befriedigung zu gewähren. Ein „vi-evel rl'invo,ilion-- soll allerdings nicht crcheilt werden, denn es ist eine Sünde und Schande, ein ursprüngliches Recht, durch ein Privilegium herabzuwürdigen und eine Gunst an zubieten , wo eine Pflicht zu erfüllen ist. Und warum sollte ein „offenbares Unglück für die Civilisation" oder eine „totale geistige Stagnation" eintreten, warum sollte die unbedingte und unbeschränkte Anerkennung jedes geistigen Eigen thums sich „allem Fortschritt cntgeqenstemmen?" In der Natur der Sache ist eine solche Nothwendigkeit durchaus nicht begründet und ebensowenig spricht die Erfahrung dafür. Es ist eine bekannte Thatsache, daß der Schutz des Eigenthums die Vermehrung und Hebung desselben zur Folge hat. Wo Niemand seines Rechtes sicher ist, da hat auch Niemand Lust zu arbeiten. Die unendlich reichen Länder des Morgenlandes geben ».selbst die gesegneten Fluren Ungarns gaben davon lautes Jeugniß. Sardinien versorgte noch zur Zeit Gregors des Großen ganz Oberitalien mit Getreide und muß jetzt einführen, und Sicilien, die Kornkammer Roms, ist jetzt bis zu äußerster Verarmung herabgesunken. Was aber von dem Schutz des materiellen Eigenthums, das gilt auch von dem des geistigen Eigenthums, wenn gleich für dasselbe keine so schlagenden Er fahrungen vorliegen; weil es noch niemals einen ebenso unbedingten Schuh genossen hat, wie er in wohlgeordneten Staaten jedem an dern Eigenthum gewährt zu werden pflegt. Man darf aber nur einen Blick auf den Buchhandel derjenigen Länder werfen, wo das literar. Eigenthum geschützt ist, und wo es keinen Schutz genießt, um den Unterschied inne zu werden. Man vergleiche Frankreich und England mit Italien und Spanien, Nordamerika mit Südamerika, und der Unterschied springt in das Auge. Zn Deutschland selbst, wo früherhin die buchhändlerische Ehrenhaftigkeit und das Privilegium die Stelle des Gesetzes vertraten, hat der Buch handel seit 1837 wesentlich, und am meisten in den Staaten sich gehoben, wo früher der Nachdruck geduldet war, wie in Oester reich und Württemberg. Kann aber auch die Patentgesctzgcbung, die stets mit Kosten und Förmlichkeiten verbunden ist, niemals die Anerkennung des Eigenthums ersetzen, so beweist doch die Stufe der technischen Ausbildung von Amerika, England und Frankreich, wo die Muster und Erfindungen einen wirksamen Patentschutz genießen, um wie viel selbst der mangelhafte Rechtszustand der Rechtlosigkeit vorzuzichen ist. Kein Eigenthum ist klarer in rechtliche Gewißheit zu stellen, als das geistige, denn cs verträgt eine genaue Bezeichnung und die Ein tragung in öffentliche Besitzstandbücher, wodurch der Anfang gesichert erscheint, während schlechterdings kein Grund vorhanden ist, es gegen alles andere Eigenthum nach seiner Dauer zu verkürzen. Es ist jeden falls das vollkommenste und wohlthätigste Eigentkum, und nichts würde sicherer dazu beitragen, Kunst und Wissenschaft zu heben, als die Anerkennung der gleichen Berechtigung, welche dem Autor und seinem Rechtsnachfolger, dem Verleger, den Muth und die Sicher heit für umfassende Unternehmungen giebt, die bei jetzigen unsicher» Zuständen noch immer unmöglich sind. Von einem Monopole kann in diesem Falle nicht die Rede sein, wo nur dem, welcher durch seine Arbeit einen Gegenstand hervorge bracht hat, der ihm gebührende Schutz zugestanden und gehandhabt werden soll; es wäre denn, unser Herr Gegner stände auf der Seite der rasenden Menge, welche das Eigcnthum für Diebstahl erklärt. Die Verträge beweisen auch keineswegs, „daß ein allgemeines Verbot unzulässig sei", sondern nur, daß unter dem Gesetz der Schutzlosigkeit sich Verhältnisse gebildet haben, die geschont werden müssen. Es ist ein grotesker Gedanke, „daß eigentlich der aus der Masse sich ent wickelnde Geist auch ungehindert der Masse wieder zufließen müsse" denn er leugnet die menschliche Persönlichkeit, die wohl nach ihrer leiblichen Seele mit der Gesammtheit znsammenhängt, eben als Geist aber, etwas für sich ist. Was aber der denkende Geist etwa der Masse verdankt, das giebt er derselben durch die Veröffentlichung seiner Gedanken reichlich zurück, denn Niemand denkt daran, ein Eigenthum an der Substanz des Gedankens behaupten zu wollen. Dem Autor cigenthümlich und die Frucht seiner Mühe ist die sinnlich wahrnehmbare Form und auf diese und ihre Verwerihung hat er ein Recht, welches des Schutzes bedürftig, und wie jede Frucht der Arbeit, desselben würdig ist. Wir haben diese unsere Ansicht noch niemals kürzer und schlagender dargestellt gefunden, als in den „Ideen znrEniehung derMenschen zum Staatsbürger«!,»»,, (Leipzig 1852>"
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