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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1852
- Sprache
- Deutsch
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1314 s.V?91 Krämergcschaft herabsinken. Wir malen nicht Grau in Grau- Sehe man sich um, in welchem Ansehen der Buchhandel steht, wo die Schleuderei zu Hause ist! Wer noch ein Herz hat für seinen Stand, für die Ehre seines Standes, muß Hand anlegen, die Schleuderei zu hemmen. Es giebt nur ein Mittel, und dies eine Mittel ist ei gentlich sehr einfach. Die Verleger können es ausführen, die Verleger, die dringend bei der Sache betheiligt sind- Schreiber die ses, — um eins noch anzuführen— ist es vielfach vorgekommen, daß wenn er einem Kunden ein werthvolles Werk zur Anschaffung empfahl, ihm die Antwort wurde: „da warte ich noch, das wird bald billiger zu haben sein!" Natürlich, der Verleger wird bald gezwun gen sein, es dem Sortimenter zum niedrigsten Baarpreis zu offeri- ren, um nur einen Theil der Kosten herauszuschlagen. Mögen das doch die Verleger bedenken — und handeln. Die Sache ist so einfach. Es braucht nur eine Anzahl der Bedeutendsten zusammen zu treten, einige der notorischen Schleuderer zu ermitteln, und dann öffentlich bekannt zu machen, daß sie denselben ihren Verlag weder in Rech nung, noch gegen baar liefern — so ist die Sache gemacht. Einzelne haben es gethan. Aber es muß allgemeiner werden, und die Anzeige muß im Börsenblatt allmonatlich wiederholt werden, damit sic stets frisch bleibe. Wir schließen mit dem Wunsche, daß unsere schwache Stimme nicht ungehört verklinge, und daß sich erfahrenere und tüchtigere Stimmen noch über den Gegenstand vernehmen lassen. v. Auö Harburg. Im Königreich Hannover gilt bei den Buchhändlern bis jetzt die Praxis, daß jedes Buch so lange ungestört verkauft werden darf, bis ein Verbot desselben erfolgt ist, und scheint dies auch aus dem Preßgesetz hcrvorzugchen, welches nur eine Verantwortlichkeit des Verfassers, Verlegers und Druckers kennt, und in Bezug auf den Sortimenter nur auf einen ß des Polizeistrasgesetzes, welcher für den Verkauf eines verbotenen Buches eine Strafe bis zu siO THalern feststellt, hinweist. Das Königl. Ober-Appellationsgericht scheint je doch hierin anderer Meinung zu sein. Eine gegen Buchhändler Danckwerts von hiesigem Criminalamte erhobene Untersuchung we gen Verkaufs von Dulon's neuester Schrift, welche nicht verboten war, ist von diesem höchsten Gerichtshöfe als begründet angesehen und die Anklage vor den Schwurgerichtshof zu Celle verwiesen worden. In dem Verweisungsurtheile wurde ausgeführt, daß in der Dulon'schen Schrift eine Aufforderung zu staatsverrälherischen Unternehmungen enthalten sei, und Danckwerts sich durch den Verkauf derselben der Beihülfe dieses Verbrechens schuldig gemacht hätte. Da derselbe nun in der Voruntersuchung angegeben, daß er den Inhalt nicht gekannt, sich für den Absatz des Buches durchaus nicht verwendet, sondern nur auf Verlangen seinen Kunden dasselbe verkauft habe, so scheint es fast, als ob das Königl. Ober-Appellationsgericht von der Ansicht ausginge, daß der Sortimenter den Inhalt der von ihm debitirken Bücher kennen und beurtheilen solle. Die Verhandlun gen vor dem Schwurgerichte fanden am 1. September statt. Die Begründung der Anklage durch den Staats-Anwalt beschränkte sich hauptsächlich darauf, daß der Inhalt des Buches und namentlich das 7. Capitel desselben, eine deutliche und bestimmte Aufforderung zu staatsverratherischen Unternehmungen gegen den Bund und das Kö nigreich Hannover enthielte, daß daher Danckwerts durch Verbreitung dieses Buches der Beihülfe sich schuldig gemacht habe. Den Ge- schwornen wurden zwei Fragen vorgelegt, von welchen die eine darauf gerichtet war, ob die Dulon'sche Sckrift eine Aufforderung zu staats- verrätherischen Unternehmungen — nach Maßgabe des Verweisungs- urtheils — enthalte, die andere, ob Danckwerts durch denVerkauf sich der vorsätzlichen Beihülfe schuldig gemacht. Beide Fragen wurden von den Geschworenen verneint. AuS Leipzig. In einer in der Leipziger Zeitung von der Teubner'schen Ver lagshandlung hier dieser Tage erlassenen Anzeige einer in ihrem Ver lage erschienenen Neuen Leipziger Bibel, gibt dieselbe unter an derem nachstehende Stelle aus dem Protokolle der Eisenacher Kir- chenconferenz: „daß ihre Ausgabe den Bibelgesellschaften zur Verbreitung sehr wohl zu empfehlen sei, womit namentlich der Verbreitung der Reclam'schen und HalberstädterBibelausgaben, welcheobne alle Kritik nur einer Buchhändler-Speculation ihre Ent stehung verdankten, entgegen getreten werde." Ferner in einer kurz vorher erlassenen Ankündigung derselben Bibel: „daß sie im Interesse der Sache und mit Vcrzichtleistung auf jeden pecuniarenGewinn, die Preise bei Entnehmung von Parthieen so niedrig gestellt habe rc." Hiergegen tritt nun Herr Philipp Reclam jun. in der Deutschen Allgemeinen Zeitung in einem offenen Briefe an den Herzog!. Al tenburgischen General-Superintendenten, Herrn vr. Braune, auf, welcher sich angeblich in der Eisenacher Confercnz so geäußert haben soll, um zu beweisen, daß seine Bibel genau mit jener der Canstein'schenBibelanstalt in Halle übereinstimme, daß er die Platten von Herrn Karl Tauchnitz übernommen habe, daß er aber nicht Heuchler genug sei, vorzugeben, Bibeln ohne Gewinn zu drucken, sondern wolle er, wenn auch nur wenig, doch daran verdienen. Dieselben Motive hätten Herrn Teubner veranlaßt seine Bibel-Ausgabe zu drucken, obgleich er großmüthig auf jeden pecuniä- ren Gewinn verzichten zu wollen, angebe. Hierauf antwortete nun Herr Teubner in derselben Zeitung, daß er die Beantwortung des offenen Briefes des Herrn Reclam, so weit derselbe ihn anginge, dem Criminalamte zur Beantwortung übergeben habe. So viel wir hören, tritt Herr Reclam seiner Seits ebenfalls klagbar gegen die Herren Braune und Teubner wegen Geschaftsbe- einträchtigung auf. Wir werden nicht verfehlen, nach Ausgang dieser Angelegen heit, dem Buchhandel genauen Bericht hierüber an diesem Orte zu erstatten, — so traurig cs auch ist, wenn so geachtete Handlungen in solcher Weise an einander gerathen und die natürlichen Folgen solcher gegenseitigen Ausfälle nicht ausbleibcn können, daß bei dem ins Mitleid gezogenen größeren Publikum, mehr und mehr die hö here Achtung, die dem Buchhandel immerhin noch gezollt wird, ver mindert wird. H. M i s c e l l c n. Eine literarische Monatsschrift aus Amerika. Aus Nord-Amerika geht uns eine Monats-Nummer (Mai 1852) von „kiorton's lätorsr^ Karetlo snä kublisller«' Oireulsr" zu, die in New- Pork am 15. Mai d. I. ausgegeben wurde, und von welchem Jour nal am 15. jedes Monats eine Nummer erscheint. Die Monatslie serung besteht aus vierundzwanzig Seiten in groß Folio, von denen jede in vier Kolumnen abgetheilt ist. Die ersten zwei und die letzten neun Seiten bilden das Titelblatt und enthalten literarische und an dere Inserate, während die inneren dreizehn Seiten eine vollständige Uebersicht aller literarischen Erscheinungen des In - und Auslandes darbieten, wie sie im Laufe des Monats zur Kenntniß der amerika nischen Herausgeber gekommen. Die Einleitung des uns vorliegen den Monatsheftes, bilden vier Berichte über gelehrte und literarische Institute Nord-Amerika's, nämlich über das Bostoner ^Uienseui», die historischen Gesellschaften der Staaten Maine und Massachusetts, und das Smithson'sche Institut; hierauf folgt eine kurze bibliographische Uebersicht der ersten Leistungen der Presse von 1450 bis 1500, dem-
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