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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1931
- Strukturtyp
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- 1931-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1931
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- Deutsch
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MsMMfck-tllDklMkll VüäümM Nr. 188 (R. 84). Leipzig, Donnerstag den 13. August 1931. 88. Jahrgang. Redaktioneller TA Verband Sächsischer Buchhändler. Die 5 2. ordentliche Hauptversammlung des Verbandes Sächsischer Buchhändler findet in Dresden am Sonntag, dem 6. September 1931, vormittags 10)4 Uhr im Hotel Bristol, Bismarckplatz 5/9, statt, wozu wir unsere Mit glieder hiermit einladen. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Rechnungslegung mit Richtigsprechung der Rechnungs-Be schlußfassung über den Voranschlag 1931/32. 3. Wahlen zum Vorstand. 4. Bestimmen des Ortes der nächsten Hauptversammlung. 5. Vortrag des Herrn Generaldirektor vr. Heß: Senkung der Kulturetats und Folgen für den Buchhandel. 6. Schulbücher. Kalenderpreise. 7. Sonstige Verbandsaugclegcnheiten und etwaige Anträge der Mitglieder. Etwaige Anträge der Mitglieder sind spätestens bis 2. Sep tember d. I. beim Unterzeichneten Vorstande schriftlich einzu reichen. Dresden, "den 12. August 1931. Der Vorstand des Verbandes Sächsischer Buchhändler. Franz Schader, 1. Vorsitzender. Emil Rudolph, 1. Schriftführer. Die Aufbringung der Zndustriebelastung. Bon Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Linpzig. Am 15. August 1931 haben die aufb ringungspslichtigen Unternehmer, d. h. die Inhaber aller gewerblichen und indu striellen Betriebe einschließlich des Handels, soweit ihr Betriebs vermögen einen RM 20 000.— übersteigenden Einheitswert hat, den gleichen Betrag, den sie am 15. Februar 1931 als zweiten Teilbetrag der Ausbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1930 zu zahlen hatten, als Vorauszahlung auf die Auf- bringungsumlag« für das Rechnungsjahr 1931 zu entrichten. Für die Berechnung des Einheitswertes maßgebend ist der für die Aufbringungsumlage 1930 zugrunde gelegte Einheitswert. Sobald der Einheitswert auf den 1. Januar 1931 festgestellt ist, ist dieser zugrunde zu legen. Einen gleich hohen Betrag haben am 15. Februar 1 932 diejenigen Unternehmer als Vorauszahlung zu leisten, die bis zu diesem Zeitpunkt den Bescheid über die Höhe der Aus- bringungsumlage für das Rechnungsjahr 1931 noch nicht er halten haben. Nicht aufbringungspslichtig sind außer den landwirtschaft lichen Betrieben Unternehmungen, deren ausschließlicher Zweck die Verwaltung und Nutzung eigener bebauter Grundstücke ist (Grundstückverwaltungs-Unternehinungen). Die Befreiung gilt jedoch nicht für Unternehmungen, zu deren Vermögen bebaute Grundstücke gehören, die nach Bauart und Einrichtung typische Geschäftshäuser (Fabrikgebäude, Lagerhäuser, Waren häuser, Kontorhäuser u. dergl.) sind. In dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 28. Juli 1931 — 8 7400-20 III — vertritt der Reichsfinanz minister den Standpunkt, daß nicht nur dann, wenn eine juri stische Person ein typisches Geschäftshaus besitzt, Aufbringungs pflicht eintritt, sondern dies auch für natürliche Steuerpflichtige gilt. Der Minister ist der Meinung, daß allein schon die Ver waltung und Nutzung eines Geschäftshauses ein Gewerbe dar stellt, sodaß das Grundstück einen gewerblichen Betrieb im Sinne des 8 44 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzcs bildet. Demgemäß besteht auch insoweit Ausbringungspflicht. Selbstverständlich ist es einem derart herangezogenen Pflichtigen unbenommen, eine Klärung dieser Frage im Rcchtsmittelwege herbeizuführen. Für den Billigkeitserlaß in den Fällen des Ge- schäftshausbesitzcs sind die bisherigen Richtlinien (Runderlaß vom 19. Dezember 1928 — IV > 12 000 —) maßgebend. Der Reichssinanzminister erklärt sich damit einverstanden, daß in klarliegenden Fällen die Finanzbehörden von sich aus von der Festsetzung und Anforderung der Vorauszahlungen von vorn herein absehen können, weil z. B. ein wirtschaftlicher, vor allem durch persönliche Verbindung begründeter Zusammenhang zwischen dem Eigentümer des überlassenen Gebäudes und der in ihm betriebenen Unternehmung nicht besteht. Für Gewerbetreibende, die den freien Berufen gleich stehen, ist eine besondere, hier nicht näher interessierende Vor schrift erlassen worden. Wichtig ist dagegen die Befreiung der aufbringungspslich- tigen Betriebe im Rahmen der Ost Hilfe mit einem auf- bringungspslichtigen Betriebsvermögen von nicht mehr als RM 500 000.—, wenn der Ort der Leitung in den folgen den Gebieten des Ostens liegt: 1. in der Provinz Ostpreußen: 2. von der Provinz Pommern in den östlich der Oder gelegenen Teilen und in der Stadt Stettin; 3. in der Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen; 4. von der Provinz Brandenburg in den östlich der Oder gelegenen Teilen und in der Stadt Frank furt a. O.; 5. von der Provinz Niederschlesien in dem Regie rungsbezirk Breslau und in den Kreisen Bolkenhain, Freystadt, Glogau Stadt, Glogau Land, Grünberg Stadt, Grünberg Land, Hirschberg Stadt, Hirschberg Land, Jauer, Landeshut, Liegnitz Stadt und Liegnitz Land; 6. in der Provinz Oberschlesien. Zu beachten ist, daß nicht etwa eine Zerlegung des Betriebs vermögens auf die Teile, die im Osthilsegebiet gelegen sind, und die anderen stattfindet. Die Befreiung tritt vielmehr, wenn der Ort der Leitung im Osthilsegebiet liegt, in vollem Um fange ein. Andererseits sind bei Betrieben, deren Ort der Leitung außerhalb dieses Gebietes liegt, auch die im Osthilse gebiet gelegenen Teile des Betriebes nicht befreit. Die Frei grenze von RM 500 000.— berechnet sich nach dem für 1930 sestgestclltcn' aufbringungspslichtigen Betriebsvermögen, wird aber später nach dem Einheitswcrt vom 1. Januar 1931 be rechnet. Pflichtige, deren zuletzt festgestelltes Betriebsvermögen RM 500 000.— übersteigt, können die Freistellung von der Vor auszahlung grundsätzlich nicht etwa im Hinblick darauf ver langen, daß der neue Einheitswert voraussichtlich nicht mehr als RM 500 000.— betragen wird. Die Finanzämter stellen den Steuerpflichtigen über die Höhe der Vorauszahlung s ch r i f t l i ch e B e s ch e i d e zu, gegen die das Berufungsverfahren gegeben ist. Bemerkt sei noch, daß den Vorauszahlungen nicht unter liegen die Unternehmungen, bei denen die Voraussetzungen der persönlichen Aufbringungspflicht am I. Januar 1931 nicht mehr Vorgelegen haben. Das gleiche gilt für den zweiten, am 15. Fe bruar 1932 fälligen Teilbetrag, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Aufbringungspflicht am 1. Juli 1931 nicht mehr Vorgelegen haben. 733
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