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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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957 1852.1 In der Abtheilung Politische, finden wir natürlich nur steuer pflichtige Zeitungen: dieRubricirung in „Politische" getrennt von den darauf »ab 8. als „steuerpflichtig" aufgeführten, könnte darauf schließen lassen, daß damit ausgesprochen sein soll, die Politischen sind solche, die wegen ihres Inhaltes, d. h. weil sie cautions- pfli chti g, oder, sofern sie außerhalb Preußen erscheinen, in Preußen erscheinend cautionspflichtig sein würden, steuerpflichtig sind, wäh rend die 8. als steuerpflichtig bezeichneten, weil Inserate aus nehmend, steuerpflichtig sind. Eine solche scharfe Trennung wäre in der Thal sehr wünschenswerth gewesen, weil wir gerade durch sie da einen festen Anhalt erhalten hätten, wo unter den 8. steuer- ! pflichtig aufgeführten Journalen auch solche stehen, welche hier- ! her nur, weil Inserate ausnehmend, zählen, diese aber fortan weg- lassen und dadurch steuerfrei sind. So aber bedeutet die Rubrik politische, nur die wirklich eigentlichen politischen Zeitungen, die auch vor dem Jahre 1848 in Preußen steuerpflichtig waren und in andern Staaten es auch sind, und welche dem Buch handel weniger angehören und von ihm nicht vertrieben werden. Die Rubrik ist aus den vorjährigen Katalogen wohl nur in den neuen so mit hinüber genommen, freilich ohne zu erwägen, daß dem Gesetze gegenüber jetzt in Preußen politische Zeitungen diejenigen zu nennen sind, welche eben der Caution unterliegen. Werfen wir einen Blick nun auf den hinter jeder Zeitung vermerkten Stempcl- stcucrbetrag, so ist bei mehreren, namentlich in Bayern, Württem berg re. erscheinenden politischen Zeitungen derselbe größer nicht nur als der Nettopreis am Verlagsorte — diesen übersteigt der SteuerbetragoftumdasDoppelte — sondern auch größer als der Abonnements-Preis für das Blatt am hiesigen Orte. Der jetzige preußische Abonnementspreis vieler dieser Zei tungen beträgt daher mehr als das Doppelte wie frü her! oft das Vierfache des Preises am Verlags-Orte! Das sind ganz abnorme Verhältnisse, und es kann gar nicht aus- bleiben, daß dies die hierdurch berührten Staaten zu einer Stem pelsteuer ihrerseits auf die preußischen Zeitungen nöthigen wird! Wenden wir uns nun zu der Rubrik 8. die steuerpflich tigen Journale, so finden wir hier, wie bemerkt, leider die Zei tungen, welche als cautionspflichtige steuerpflichtig sind, wie Buddel- meier-Ztg-, Kladderadatsch rc. und die, welche es nur, weil Inserate ausnehmend, sind, zusammengcworfen. Dieser Ucbclstand aber ge rade nimmt dem Kataloge ganz den Werth, den wir von ihm erwar teten, nämlich, daß wir aus ihm zu ersehen vermögen, welche außerhalb Preußen erscheinenden Journale denn nun um deshalb steuerpflichtig sind, weil sie, würden sie in Preußen erscheinen, der Caution unterliegen würden. Gehören von den hier aufgenom menen Blättern solche, wie die Agronomische Zeitung, unser Börsen blatt, die Musik-Zeitung, das pharmaceut. Centralblatt re., unbe dingt, sobald sie keine bezahlten Inserate mehr aufneh men, oder die preuß. Sortimcntshändler dieseJnserate Herausschnei den, nicht mehr in diese Rubrik, sondern in die der „steuer freien", so ist dies bei einigen unter die steuerpflichtigen aufgenom menen, wie die Militair-Zeitung, Leipziger Jllustrirter Dorfbarbier, Jllustrirte Zeitung, Morgenblatt rc.; lassen diese die Inserate auch fortan weg, doch sehr zweifelhaft und unsicher, und wir tappen da! in einer Ungewißheit und Unsicherheit durchaus fort, welche dem Ge-! setze gegenüber höchst fatal und peinigend ist. Dem muß abgeholfen werden, und es soll dies am geeigneten ! Orte zur Sprache gebracht werden! Die Stempelbeträge in der ganzen Rubrik sind allgemein! nicht hohe, weil die größere Anzahl dieser Zeitungen wöchentlich nur i 1 oder 2mal erscheint, selbst die Jllustrirte Zeitung zahlt nur 15 S-s! Steuer pro snoo. Wir kommen 6. zu den „steuerfreien" Zeitungen und! glauben am besten zu thun, hier diejenigen gleichaufzuführen, deren Stempelpflichtigkcit hier und anderen Orts zweifelhaft erschien, und die also steuerfrei sind: die Abendzeitung; das Ausland; Blätter aus der Gegenwart; Blätter für literarische Unterhaltung; Prutz, Museum; Europa; Fliegende Blätter (München); Grenz boten; historisch-politische Blätter (München); Hamburger Jahres zeiten; Literar. Centcalblatt (Avenarius L M-); literarische und kri tische Blätter der Börsenhalle; Menzcl's Literaturblatt; Magazin für Literatur des Auslandes; Nvvellen-Zeitung rc. rc. Ich darf annehmen, daß wenigstens diese Mittheilungcn von einigem praktischen Werthe sein werden. Zur Ocientirung in dem Post-Aeitungskataloge weise ich noch darauf hin, daß die Reihenfolge der Journale unter den einzelnen Rubriken die alphabetische ist, freilich dabei in eigner Weise oft verfahren ist, indem z. B. die Journale, welche vor ihrem Titel das Wort „Allgemeine" haben, z. B. Allgemeine Gewerbe-Zeitung, Allgemeine Militair-Zeitung rc-, alle unter „Allgemeine" im Alphabete stehen. Dies macht uns, die wir an ein bestimmteres Alphabetisiren gewöhnt sind, das Orienliren in dem Kataloge schwieriger. Der Katalog ist übrigens von allen preußischen Postämtern zu beziehen, ich rathe zu baldiger Be stellung, da die Auflage desselben nicht sehr groß ist! Die vielen freien Nrn- und Seiten in dem Kataloge zeigen, daß derselbe auf Vollständigkeit keinen Anspruch macht; cs werden auch noch im laufenden Semester Nachträge ausgegebcn, die gratis nach geliefert werden. Zum Schlüsse nochmals: Stempel- und Postgesetz sind für den Buchhandel ein harter Schlag, thun wir das Unsrige, daß deren Wirkungen wenigstens weniger nachkheilig für uns werden! Berlin, 1. Juli 1852. Julius Springer. Einige Bcmcrknngen zu dem Preußische» Postgesetzc v. 3. Juni. Vergl. Börsenbl. Seite 874. Zu ß. 5 Nr. 2. Diese Bestimmung ist besonders hart für den Buchhandel, wie dies ausführlich in der Denkschrift des Börsenver- l eins erörtert worden. So lange nichteine mildere Declaration erlas sen wird, muß man dem Gesetze Nachkommen. Das Schlimmste ! dabei ist, daß der unschuldige Empfänger für ein vom Absender oder Commissionair begangenes Versehen indirekt mit verantwortlich ge macht wird. Zur Vermeidung von Jrrthümern bei der Verpackung müßte daher jeder Absender eines stempelpflichtigen Journals den Inhalt auf der Außenseite der Factur oder der Enveloppe kenntlich machen, etwa durch die Bezeichnung Stcmpelpflichtiges JournalzurPost. Die betreffenden Facturen müßten aber dann auch nicht zu andern Sendungen benutzt werden, denn jetzt passirt es häufig, daß man Bücher mit der Facturbezeichnung: „Journal zur Post" empfängt, obschon der Inhalt zur Fuhre bestimmt war. Das ! bloße Durchstreichen der Bezeichnung genügt nicht, weil der Dinten- strich nicht selten zu fein oder zu blaß ist, und daher übersehen wird. Es drängt sich bei diesem Paragraphen noch die Frage auf, ob die betreffenden Journale auch stcmpelpflichtig und mithin postpflich tig bleiben sollen, wenn derJahrgang abgelaufen ist? Das Gesetz spricht sich hierüber nicht aus und das Steuer-Regulativ eben so wenig. Es wäre doch hart, wenn auch die alten Jahrgänge, die man im ungebrauchten oder gebrauchten Zustande, nach Ablauf des Kalenderjahres von den Verlegern oder von Antiquaren bezieht, ver steuert und ausschließlich mit der Post versandt werden müßten. Meistens haben die alten Journale nur wegen einzelner Aufsätze für den Besteller Werth, der Preis geht oft nicht viel über den Macula- turpreis, die Steuer und das Porto würden daher häufig mehr be tragen, als der Einkaufspreis, wohl gar das Doppelte und Mehr fache. Nach Analogie der Kalender sollte man billiger Weise die ab gelaufenen Jahrgänge der Journale steuerfrei lassen. Daß Zeitschrift
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