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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1929
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- Deutsch
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X- 228,2ö. September 1929, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Derkaufsordnung für Lehrmittel*). Genehmigt vom Vorstand des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, 8 t, Zweck und Verbindlichkeit. 1, Die Verkaussordnung für Lehrmittel ist die Sammlung der für den geschäftlichen Verkehr der Lchrmittclverleger, -sabrikanle» und -Händler mit dem Publikum geltenden Handelsgebränchc und Vorschriften, die übereinstimmend in de» Satzungen und in dcu satzuugsgcmäßen Beschlüsse» der Hauptversammlungen und der Vor stände des Vereins Deutscher Lehrmittel-Verleger und -Fabrikanten E, V,, Sitz Leipzig, und der Vereinigung Deutscher Lehrmitteihändlcr E, V,, Sitz Berlin, enthalten sind. Sie hat den Zweck, Vorschriften über de» geschäftlichen Verkehr der Lchrmittclvcrleger, -sabrikantcn und -Händler über de» Verkauf an das Publikum, in Ausführung der in 8 1, Ziffer 2, der Verkaussordnung siir den Verkehr des Deutsche» Buchhandels mit dem Publikum vorgesehenen besonderen Bestimmungen für den Verkauf von Lehrmitteln sestzulegcn, 2, Die Verkaussordnung ist für alle selbständigen Lehrmitlel- verlcgcr, -fabrikante» und -Händler, die verantwortlichen Leiter von Lchrmittelhandlungcn und solchen Unternehmungen, die sich mit der gewcrbsmästigcn Herstellung und dem Vertrieb von Lehrmitteln be schäftigen, verbindlich, 8 2, Gegenstände des Lehrmittclhandels. 1, Unter Lehrmittel sind alle Gegenstände zu verstehen, die, gc- werbsmästig hcrgestellt, als Unterrichtsmittel Verwendung finden, wie Schulwandbilder, Wandkarten, Globen, Modelle, Apparate und Sammlungen jeder Art für die verschiedenste» Unterrichtsarten, z, B, biologischen, physikalischen, anatomischen, technischen und technologi schen Unterricht, Lichtbilder und Lichtbildgerätc usw, 2. Lichtbildgerätc unterliegen dieser Verkaussordnung nur inso weit, als für sic nicht von der Lichtbildgerätegruppc des Vereins der Fabrikanten photographischer Artikel, Berlin, besondere Bestimmun gen fcstgclcgt sind, 8 s, Publikum, Unter Publikum im Sinne dieser Verkaussordnung sind alle Einzelpersonen, Lehrer, Lehranstalten jeder Art, Firmen, Behörden, Institute, Pcrsoncnvcreinigungen nsw, zu verstehen, die Gegenstände des Lehrmittclhandels zum eigene» Gebrauch oder dem ihrer Be amten, Angestellten, Mitglieder erwerbe», scrncr Vcreinsbetriebe nach 8 4 Abs. 2 der buchhändlcrischcn Verkaussordnung, 8 4, Einhaltung des Ladenpreises. 1, Beim Angebot und Verkauf neuer Lehrmittel ist der vom Verleger ober Fabrikanten festgesetzte Laden- bzw, Katalogprcis ein zuhalten, soweit nicht diese Ordnung oder vorschriftsmäßig gefaßte und verösfcntlichtc Beschlüsse Ausnahme» zulasscn, 2, Das Recht des Verlegers, den Laden- bzw, Katalogpreis und den Nettopreis zu bestimmen, schließt auch die Pslicht in sich, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines lcistungssähigen und für die Verbreitung von Lehrmitteln not wendigen Lehrmittclhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird; wird hiergegen verstoßen, so darf mit entsprechendem Aufschlag verkauft werbe». Sogenannte «Besorger« und Gelegenheitshändler sollen zu weniger günstigen Bedingungen als der reguläre Lchr- mittelhandcl beliefert werden, 3, Der Verleger oder Fabrikant ist nicht berechtigt, Erlaubnis zun. Verkaufe von Lehrmitteln seines Verlages unter dem Laden- bzw, Katalogpreis zu erteilen oder selbst unter dem Laden- bzw, Katalogpreis z» verkaufen, solange dieser dem gesamten Lehrmittel- Handel gegenüber fortbestcht und soweit nicht diese Ordnung oder vorschriftsmäßig gefaßte und veröffentlichte Beschlüsse Ausnahmen zulasscn, 4, Mindestverkaufsprcisc sind keine Ladenpreise im Sinne dieser Verkaussordnung, sic werde» daher vom Verein Deutscher Lehr mittel-Verleger und -Fabrikanten E, B,, Sitz Leipzig, und der Ber einigung Deutscher Lehrmittclhändlcr E, V,, Sitz Berlin, nicht ge schützt, Setzt der Verleger oder Fabrikant sür ei» Lehrmittel, das ursprünglich einen Laden- bzw, Katalogprcis hatte, einen niedrigere» Mindcstvcrkanfspreis fest, so gilt das als Aufhebung des Laden- bzw, Katalogprciscs, ") S, die Bekanntmachung an der Spitze dieser Nummer, 1048 Z, Vermittlerprovision ist Vergütung in bar oder Ware für die Herbeiführung des Abschlusses von Kausvcrträgcn, Sic ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die Junehaltung der für de» Schutz des Laden- bzw, Katalogprciscs geltenden Bestimmungen gewähr leistet ist; sic darf sonach den, Käufer in keiner Weise zusließen, L, Lehrmittel, die der Lehrmittclhändlcr in eigener Ausmachung wcitcrliefert, z, B, durch Herstellung eines eigenen Auszuges bei Wandkarten, Schulbildcrn usw, dürfen bei gleichwertiger Aus stattung nur zu dem vom Verleger festgesetzten Laden- bzw, Katalog- preise, bei besserer Ausstattung nur zu höherem Preise und bei geringerer Ausstattung nur zu niedrigerem Preise mit Genehmigung des Verlegers »„geboten und geliefert werden. So müssen z, B, sür Auszüge mit Halbstäben oder mit schlechterem Auszugsstoss entspre chend niedrigere Preise berechnet werden als siir solche mit Voll stäben oder besserem Auszugsstoss, und diese Onalitätsnntcrschiede in Ankündigungen, Kataloge» nsw, ausdrücklich entsprechend bezeichnet werden, 8 5, Ausnahmen vom Ladcnprcisprinzip, 1, Eine Verpflichtung zur Einhaltung des Laden- bzw. Katalog- preises besteht nicht siir Lehrmittel in veralteter Auflage oder Her stellung, deren Laden- bzw, Katalogpreis der Verleger bzw, Fabri kant aufgehoben hat, oder siir antiquarische Exemplare ssichc unter 8 io», 2, Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen nach Ncchnnngsdatum darf auf Verlangen ein Barskonto in Höhe von 2A in Abzug ge bracht werden. 3, Bei geschlossene» Aufträge» — Schulmöbel und Turngeräte sind in jedem Kalle ausgenommen — in Höhe von mindestens RM, 3l>l>g,— darf außer dem Barskonto ss, Zisscr 2j ein Nachlaß bis zu SHi, bei Aufträge» von über RM, MM,— ein Nachlaß bis zu 1lI?L, in diesem Falle einschließlich Barskonto, gewährt werden. Jedoch nur dann, wenn der Besteller (Einzelperson oder Körper schaft) die Bestellung, Verteilung und Bezahlung des geschlossenen Auftrages selbst vornimmt, 4, Falls ein Verleger oder Fabrikant, der weder Mitglied einer Organisation ist »och sich auf irgendwelche Ordnungen verpflichtet, direkte Angebote an das Publikum zu Schleuderpreise» macht, so ist cs dem Lchrmittelhändler gestattet, die eigene Produktion dieser Firma zu denselben Preise» anzubieten oder zu verkaufen, auch ist es konkurrierenden Fabrikanten bzw, Verlegern gestattet, in diesem Falle mit ihren eigenen Erzeugnissen i» die Preise des Außenseiters cinzutrctcn. Die Beteiligten haben von solchen Ausnahmefällen dem Vorstände des Vereins Deutscher Lehrmittel-Verleger und -Fabri kanten E, V,, Sitz Leipzig, und dem Vorstande der Vereinigung Deutscher Lchrmittelhändler E, V,, Sitz Berlin, Kenntnis zu geben, 5, Der Laden- bzw, Katalogpreis gilt als Barzahlungskaufpreis, Wird Kredit gewährt oder der Kaufpreis in Raten entrichtet, so kann ei» Kreditzuschlag berechnet werden, 8 k, Verbot von Rabattangebotcn an das Publikum, 1. Rabatt oder Skonto in ziffernmäßiger oder in unbestimmter Form darf nicht össcntlich angcbotcn werden, auch wenn die Gewäh rung zulässig ist. Unter diese Bestimmung sällt nicht das Angebot von Vorzugs-, Mengen- und Subskriptionspreise», Ebensowenig dürfen Zahlungssristen, die das handelsübliche Maß überschreiten, angcboten iverdcn, 2, Als össentlichcs Angebot gelten alle an einen größeren Kreis gerichteten Ankündigungen, ebenso Anzeigen in Schauscnstcrn und Geschäftsräumen, Anzeigen, die geeignet sind, den Anschein zu er wecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Lehrmittel billiger als zum Laden- bzw, Katalogprcis zu liefern, sind als öffentliches Rabattangcbot in unbestimmter Form anzuschcn, 3. Das Angebot von Lehrmitteln, deren Laden- bzw. Katalog prcis nicht aufgehoben tst, als Zcitungsprämic unter dem Ladcn- bzw, Katalogpreis ist unzulässig, 4, Das Angebot »»zulässigen Rabatts wird der Gewährung glcichgeachtct, unabhängig davon, ob cs öffentlich geschieht oder nicht, 8 ?, Unzulässiger Rabatt und Skonto bei Publikumövcrkäuscu, 1, Die Gewährung eines Rabattes an das Publikum (Ausnah men siehe K S Ziffer 2^i) ist unzulässig und darf weder bar noch durch Zuwendung anderer Vorteile, wie Zugabe», Gutscheine, Gut schrift, Gewährung übermäßig langer Zahlungsfristen und anderes erfolgen. Es macht keine» Unterschied, ob diese Vorteile dem Käuser
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