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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1929
- Sprache
- Deutsch
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selbst oder in seinem Einverständnis Dritten gewährt werden. Er laubt sind nur solche Zugaben, die lediglich der Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkaufe bestimmt sind. 2. Neue Lehrmittel, die zu Vorzugspreisen bezogen worden sind, gleichgültig von welcher Seite, dürfen nicht anders als zum Laden- bzw. Katalogpreis verkauft werden. 3. Ein in neuem Zustande verliehenes Lehrmittel ist bei Ver kauf an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neu zu berechnen. Abgabe unter dem Laden- bzw. Katalogpreis ist nur zulässig, wenn das Lehrmittel bei der Verleihung seiner Erhaltung nach nicht mehr neu war. Die dem Käufer bei der Verleihung berechnete Einzelleih- gebtthr darf vom Kaufpreise abgezogen werden. 4. Ausverkauf neuer Lehrmittel zu herabgesetzten Preisen ist nur bei völliger Aufgabe des gesamten Betriebes sowie im Falle des Konkurses unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Vor schriften gestattet. Nachbezug ist unzulässig. 5. Erwerb aus fremden Lehrmittellagern berechtigt nicht zum Verkaufe unter dem Laden- bzw. Katalogpreis. 8 8. Vorzugs- und Subskriptionspreise. 1. Lehrmittel, bei deren Herausgabe Behörden oder Vereine derart mitwirkend beteiligt sind, das; diese Mitwirkung für das Zu standekommen dieser Lehrmittel von ausschlaggebender Bedeutung ist, darf der Verleger oder Fabrikant durch den Lehrmittelhandel oder unmittelbar an die Beteiligten sowie deren Unterorgane, Beamte oder Mitglieder zu ermäßigtem Preise liefern. 2. Der Verleger oder Fabrikant ist verpflichtet, einem Lehr mittelhändler, mit dem er im Nechnungsverkehr steht, die Liefe rung zu dem von ihm selbst gewährten in Ziffer 1 gekennzeichneten ermäßigten Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberechtigung des Kunden nachgewiesen wird. Der Verleger bestimmt die Höhe der Vermittlergebiihr, doch hat hierbei § 4, Ziffer 2, sinngemäße An wendung zu finden. 3. Der Verleger oder Fabrikant ist verpflichtet, die Gewährung von Preisermäßigungen im Sinne von Ziffer 1 bei der ersten An kündigung der betreffenden Lehrmittel, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß eines Vorzugslieferungsabkommens entweder durch Anzeige im Börsenblatt oder durch unmittelbare Benachrichtigung der daran interessierten Lehrmittelhändler bekanntzugeben. 4. Vereinen, die ihrem Hauptzweck nach ihren Mitgliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigten Preisen zuwenden wollen, dürfen Vorzugspreise nach Ziffer 1 nicht eingeräumt werden. 5. Vom Laden- bzw. Katalogpreise abweichende Subskriptions preise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeit punkte, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Wer kes, gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Geltungs dauer sind spätestens gleichzeitig mit der ersten Anzeige des Werkes oder eines seiner Teile an den Lehrmittelhandel bekanntzugeben. 0. Der Verleger oder Fabrikant ist berechtigt, für eine Reihe zusammengehöriger Lehrmittel seiner Firma einen ermäßigten Ge samtpreis festzusctzen, vorausgesetzt, daß er die ermäßigten Preise dem Lehrmittelhandel bekanntgibt und diesem ermöglicht, zu diesen Preisen unter Gewährung des für den Einzelpreis üblichen Rabattes zu liefern. Einzelne Teile aus solchen Bezügen dürfen nicht zu er mäßigten Preisen an das Publikum verkauft werden. § 9. Mcngenprcise. 1. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, größere Posten eines Lehr mittels zu ermäßigten Mengenpreisen an das Publikum zu liefern. Es sei denn, daß die einzelnen Fachgruppen, z. B. der Schulbild- verlcger, der Wandkarten- und Globcnverleger, der Lichtbildverlegcr usw. einen Mengcnpreis festsetzcn. Ein solcher Mengenpreis muß dem Vorstande des Vereins Deutscher Lehrmittelverleger und -Fabri kanten E. V-, Sitz Leipzig, und dem Vorstände der Vereinigung Deutscher Lehrmittelhändler E. V., Sitz Berlin, mitgeteilt werden. Er tritt erst nach erfolgter Mitteilung in Kraft. Bei Festsetzung eines Mengenpreises hat die betreffende Fachgruppe diesen innerhalb der Grenzen zu halten, daß durch sinngemäße Anwendung des § 4,2 dem Lchrmittelhandel die Möglichkeit gegeben wird, zum gleichen Preise zu liefern. Mengcnpreise in diesem Sinne dürfen nicht unterboten werden; sie genießen den Schutz von Laden- bzw. Katalogprcisen. 2. Von der Belieferung zu Mengenprcisen ausgeschlossen sind Vereinigungen von Konsumenten, die gewerbs- oder gewohnheits mäßig den gemeinsamen Ein- und Verkauf von Lehrmitteln entweder selbst oder durch Vermittlung eines Lehrmittelhändlers pflegen. 3. Mengcnpreise dürfen nur gewährt werden, wenn der Besteller (Einzelperson oder Körperschaft) die Bestellung, Verteilung und Be zahlung des Postens selbst übernimmt. Unmittelbare Lieferung des Lehrmittelhändlers zum Mengenpreis an die Unterabnehmer des Bestellers ist unzulässig. 4. Von Mengenpreisen ausgeschlossen sind Schulmöbel, Turn geräte und andere gering rabattierte Artikel. § 10. Antiquariat. 1. Als Antiquariat sind Lehrmittel in folgenden Fällen anzu sehen: а) wenn sie nachweislich Eigentum des Publikums gewesen sind, k) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind, e) wenn sie an das Publikum gewerbsmäßig verliehen gewesen sind, б) wenn sie durch neue veränderte Auflage überholt oder sonst wie veraltet sind. 2. Ausnahmsweise kann der Verleger oder Fabrikant zum Zwecke antiquarischer Verwertung gestatten, Exemplare älterer Lehr mittel in geringer Anzahl auch unter dem Laden- bzw. Katalogpreis zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum ausdrücklich als antiquarisch zu bezeichnen. 3. Lehrmittel, deren Laden- bzw. Katalogpreis der Verleger oder Fabrikant ausdrücklich aufgehoben oder hinsichtlich deren er Maß nahmen getroffen hat, die der Aufhebung des Laden- bzw. Katalog preises gleichkommen, dürfen zu beliebigen Preisen verkauft werden. 4. Aus mehreren Teilen bestehende Lehrmittel dürfen bei Er gänzung durch neue vom Verleger bezogene Teile nur als antiqua risch angeboten und verkauft werden, wenn der ergänzende neue Teil im Verhältnis zum Gesamtwerk unerheblich ist. 5. Antiquarische Lehrmittel dürfen nur in einer Form angeboten und verkauft werden, die sie unzweifelhaft als Gegenstände des Anti quariats- oder Restlehrmittelhandcls erkennen läßt. Zulässig sind nur die jeweilig zutreffenden Bezeichnungen: modernes Antiquariat, vorletzte Auflage, Nestauflage, antiquarisch, beschädigt, Ladenpreis aufgehoben, vom Verleger im Preise ermäßigt. 6. Ausreichend und zulässig ist die Anzeige in Verzeichnissen, die deutlich als Antiquariatskataloge erkennbar sind. In Mischkatalogen sind die zum Laden- bzw. Katalogpreise angesetzten neuen Lehr mittel von den antiquarischen in einer dem Publikum klar verständ lichen Weise zu unterscheiden. Lehrmittel, die ihrer äußeren Beschaffenheit nach als neu zu be trachten sind, dürfen nur dann als antiquarisch angezeigt oder ver kauft werden, wenn der Verkäufer auf Erfordern den Nachweis führen kann, daß sie antiquarisch sind. 8 11. Verstöße. Verstöße gegen diese Verkaufsordnung gelten als Verletzung von § 6a und § 4,2 a der Satzung des Vereins Deutscher Lehrmittel- Verleger und -Fabrikanten E. V., Sitz Leipzig, und des § 4 a und b und § 5e der Satzung der Vereinigung Deutscher Lehrmittelhändler E. V., Sitz Berlin. Jeder Lehrmittel-Verleger, -Fabrikant und -Händler ist ver pflichtet, solchen Lehrmittelhändlern und Wiederverkäufern, die nach Mitteilung der Vorstände des Vereins Deutscher Lehrmittel-Verleger und -Fabrikanten E. V., Sitz Leipzig, und der Vereinigung Deutscher Lehrmittelhändler E. V., Sitz Berlin, nach Beschlüssen des gemein samen Schiedsgerichtes gegen Bestimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag oder eigene Fabrikation gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, und fremden Verlag bzw. fremde Fabrikation gegen den Willen des Verlegers oder Fabrikanten nicht zu vermitteln. 8 12. Schiedsgericht. Zur Überwachung der Einhaltung und zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verkaufsordnung wird ein Schiedsgericht ge bildet, zu dem der Verein Deutscher Lehrmittel-Verleger und -Fabri kanten E. V., Sitz Leipzig, sowie die Vereinigung Deutscher Lehr mittelhändler E. V., Sitz Berlin, je zwei Vertreter entsenden. Die Schiedsrichter wählen unter sich einen Obmann. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter einen Unpar teiischen. Dieser ist im Falle der Nichteinigung der Generaldirektor des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Die Mitglieder des Vereins Deutscher Lehrmittel-Verleger und -Fabrikanten und der Vereinigung Deutscher Lehrmittelhändler sollen
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