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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1936
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- 1936-08-08
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- 08.08.1936
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Offiziersrock, um den sich ein sicher gestaltetes Bild der Zeit, der Geschehnisse und der Menschen um ihn, vor allem auch seiner Dichterfreunde Lessing und Gleim, aufbaut. Vielfältig spiegelt so die Dichtung jenes friderizianische Zeitalter, das im weltgeschicht lich entscheidenden Geschehen des Siebenjährigen Krieges vor allem gipfelt, — Dichtung, die Friedrich meint, auch wo sie ihn nicht in Person vorführt. Erst neuerdings erschien eine »Preußische Novelle« ge nannte kleine Geschichte, die Werner Beumelburg, den be kannten nationalpolitischen Schriftsteller, zum Verfasser hat; ein kleiner Kadett, der sich das Leben anders vorstellt, als Krieg und Tradition und eiserne Pflichterfüllung fordern, und der nach mancherlei Schuld und Verstoß gegen das preußische Pflichtgesetz den Soldatentod erleidet, steht im Mittelpunkt; doch riesenhaft erhebt sich über allem Geschehen die Gestalt des großen Königs, dessen Geist harter, unerbittlicher Pflichterfüllung sich sein Heer, seine Soldaten formt. Das ist derselbe König, wie ihn Walter von Molo in seinem Fridericus-Roman gibt, in knappem Rahmen, der nur den Vorabend und den Tag der letzten Entschei dungsschlacht umfaßt, aber in diesem knappen Umriß das ganze Leben Friedrichs in reflexhaft aufgerifsenen Bildern schaut. Noch eine, wohl auf dem Hintergrund des Weltkriegs entstandene Geschichte, »Das Wunder des Alten Fritz« von R. Heubner, muß in diesem Zusammenhang genannt werden, die wieder den König schildert, der sich mit sicherer Hand sein Menschenmaterial formt; denn dieses »Wunder« besteht darin, wie er aus dem ver träumten, fahrigen Schreiber Lindcnschmidt einen guten Soldaten und ordentlichen Menschen macht, der sich als tüchtiger Beamter 'dann bewährt. Oft genug wird sich auch die Wahrheit einer kleinen Begebenheit hinter solchen Geschichten verbergen; so hat E. Schubert einen Novellenkranz um Friedrich, »Ruhm«, er scheinen lassen, der in weiter gestecktem Rahmen fünfzehn Skizzen enthält, die wenigstens zum Teil auf geschichtlichen Begebenheiten beruhen. Doch nicht der Krieg allein ist der große Inhalt, um den sich Friedrichs Dasein gruppiert. Immer hat vor allem auch der Konflikt des Kronprinzen mit dem König die Gemüter bewegt und somit auch die Dichter zur Gestaltung gereizt. Zahlreiche Bühnenwerke wären, von Laubes Drama »Prinz Friedrich» an bis zu Burtes »Katte» und Unruhs »Der Kronprinz», hier aufzuführen, und auch der Roman bleibt nicht zurück; Schulze-Berghofs »Der Königssohn« und Sophie Hoech- st e t t e r s Buch »Königskinder« wären hervorzuheben. Weiter be handelt Schulze-Berghof in der »Königskerze- die Episode des Prinzen mit seiner so furchtbar gestraften Musilfreundin Doris Ritter, wieder mit dem hineinverwobenen Hintergrund der miß lungenen Flucht, während der gleiche Verfasser vor dem Rheins- berger Hintergrund das — wohl zweifelhafte — Liebesidyll mit der schönen Försterstochter, »Die schöne Sabine«, aufrollt. Auch sonst begegnet der junge Fritz in Rheinsberg mehrfach in der Dichtung; und auch die tragische Gestalt des Rheinsberger Idylls, die Kronprinzessin, die als Königin mit einem Schattendasein sich abfinden mußte, ist in Walter Schimmel-Falkenaus »Lebenslied der Königin Christine« in den Roman eingegangen. Noch andere Gestalten um Friedrich, in ihrem Schicksal mehr oder weniger mit ihm verknüpft, haben ebenfalls ihre Dichter ge funden, z. B. die schöne Tänzerin «Barbarina« in A. Pauls Roman. So schreitet der große König in vielfacher Gestalt durch die neuere Dichtung, ist uns menschennähergebracht durch sie, die seine Legende — denn jedes große Dasein wird für die Nachwelt zur Legende — greifbarer formt. Über allem aber steht seine ewige Gestalt, ein Koloß, an dem die Dichtung ewig meißeln wird. Die Erstattung überzahlter Einkommensteuer Von Dr. Werner Spohr, Kiel Das deutsche Einkommensteuergesetz und das ihm angeschlossene Körperschaftssteuergesetz beruhen auf dem System der Vorauszahlun gen bei veranlagten Steuerpflichtigen und des Steuerabzugs vom Arbeitslohn bei Lohnsteuer-Pflichtigen. Daraus folgt, das; nach Ab schluss der Veranlagungen die durch die entrichteten Vorauszahlungen und die Steuerabzüge nicht gedeckte Steuerschuld als Abschlusszahlung entrichtet werden muss. Dagegen muss auch andererseits zuviel Ge zahltes dem Steuerpflichtigen herausgezahlt werden. Während diese Fragen für die im vorigen Jahre (für das Einkommen im. Jahre 1934) vorgenommene Veranlagung noch in besonderen Übergangsbestim mungen geregelt waren, gelten für die diesjährige Veranlagung (des Einkommens im Kalenderjahr 1935) erstmalig die endgültigen Be stimmungen des neuen Einkommensteuergesetzes, die auch für spätere Jahre Anwendung finden. I. Die gesetzliche Bestimmung und ihre allgemeine Bedeutung. Die gesetzliche Bestimmung ist in 8 47 des Einkommensteuer gesetzes (im folgenden abgekürzt: EStG.) vom 16. Oktober 1934 (NeichSgesetzblatt 1934 I S. 1005) enthalten, der besagt: »(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet: 1. die für das Kalenderjahr entrichteten Vorauszahlungen, 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Kalender jahr bezogenen Einkünfte entfallen. (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so ist der ttnterschieds- betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung). Der Teil der Abschlusszahlung, der den im Kalenderjahr fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vor auszahlungen entspricht, ist sofort zu entrichten. (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so wird der Unlerschieds- belrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Beträge, die durch Steuerabzug ein behalten worden sind, werden nicht erstattet«. H. Anrechnung von gezahlten Steuern und Ab schlußzahlung. Auf die im Steuerbescheid festgestellte Steuerschuld für das ver gangene Kalenderjahr werden zunächst die für das Kalenderjahr ent richteten Vorauszahlungen angerechnet. Es werden nicht die für das 694 (Nachdruck verboten.) Kalenderjahr geschuldeten, aber vielleicht ganz oder zum Teil nicht gezahlten Vorauszahlungen angerechnet, sondern nur diejenigen Vor auszahlungen, die der Steuerpflichtige tatsächlich entrichtet hat. Auf die im Steuerbescheid festgestellte Steuerschuld für das ver gangene Kalenderjahr werden sodann — neben der Anrechnung von Vorauszahlungen und unabhängig von ihr — solche Stcuerbeträge angerechnet, die dem Steuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres im Wege des Steuerabzugs einbehalten worden sind. Hierbei kann es sich vor allem um einbehaltene Lohnsteuer und einbehaltene Kapital- ertragsteuer handeln. Wenn die Steuerschuld größer ist als die Summe derjenigen Beträge, die auf sie anzurechnen sind (d. h. als die Summe der tatsächlich entrichteten Vorauszahlungen und der dem Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs einbchaltenen Steuerbeträge), so ist der Nnterschiedsbetrag vom Steuerpflichtigen als Abschlußzahlung zu ent richten. Es ergibt sich also folgende Rechnung: Steuerschuld (nach dem gesamten Einkommen) minus entrichtete Vorauszahlungen plus einbehaltene Steuerabzüge ^ zu leistende Abschlußzahlung. Es kann durchaus Vorkommen, dass die Steuerschuld weder grösser noch kleiner als die Summe der entrichteten Vorauszahlungen (und der einbe haltenen Steuerabzüge) ist: dann ist keine Abschlusszahlung zu leisten. Nur wenn die Steuerschuld grösser als diese Summe ist, besteht die Pflicht zur Abschlußzahlung (wenn die Steuerschuld kleiner als diese Summe ist, erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Er stattung: s- darüber nachstehend zu III). Wenn hiernach eine Abschlusszahlung zu leisten ist, so ist sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu leisten (einerlei, ob der Steuer pflichtige gegen den Steuerbescheid ein Rechtsmittel eingelegt hat oder nicht). Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt Stun dung oder Teilzahlungen gewähren. Nun kann cs Vorkommen, daß in dem Betrag der Abschlusszahlung rückständige Vorauszahlungen enthalten sind, die im Laufe des der Veranlagung zugrundeliegenden Kalenderjahres zu entrichten gewesen wären, aber nicht entrichtet worden sind. Solche Vorauszahlungsbeträge sind und bleiben fällig, ihre Fälligkeit wird nicht durch ihre Einbeziehung in die Abschluss zahlung berührt. Das hat zur Folge, dass auch bei sofortiger Entrichtung dieser rückständigen Vorauszahlungsbeträge unmittelbar nach Empfang des Steuerbescheides bereits der zweiprozentige Säumniszuschlag nach 8 1 des Steuersäumnisgesetzes verwirkt ist.
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