Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1936
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- 1936-08-08
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- 08.08.1936
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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III. Ausgleichungvonllberzahlungen, insbesondere Erstattung überzahlter Einkommensteuer. Wenn die Steuerschuld kleiner ist als die Summe derjenigen Beträge, die auf sie anzurechnen sind (d. h. als die Summe der tat sächlich entrichteten Vorauszahlungen und der dem Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs einbehaltenen Steuerbeträge), so ist der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen zu erstatten. Die Erstattung erfolgt durch Aufrechnung oder Zurückzahlung. Auf diese Erstattung hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch von der Bekanntgabe (nicht erst der Rechtskraft) des (endgültigen) Steuerbescheides ab. Jedoch werden Beträge, die durch Steuerabzug einbehalten worden sind, nicht erstattet. 3) Ausgleich durch Aufrechnung. Wenn ein Fall der Erstattung gegeben und der Steuerpflichtige mit Zahlungen beim Finanzamt rückständig ist, so werden die Forderungen des Finanz amtes gegen den vom Steuerpflichtigen überzahlten Betrag aufge rechnet. Die Aufrechnung des überzahlten Betrages an Einkommen steuer kann mit rückständigen Reichs-, Landes-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, Strafen, Kosten usw. erfolgen (Reichsfinanzhof Bd. 36 S. 138). Diese Aufrechnung kann sowohl das Finanzamt vornehmen als auch der Steuerpflichtige verlangen. b) Ausgleich durch Erstattung. Wenn dagegen der Steuerpflichtige nicht mit fälligen Leistungen im Rückstand ist, so werden ihm Überzahlungen grundsätzlich zurückgezahlt (vorbehaltlich der Ausnahme nachstehend zu e). e) Ausschluß der Steuerabzüge von der Erstat- tung. Wenn die Überzahlung durch Einbehaltung von Steuerabzugs beträgen (Lohnsteuer, Kapitalertragstcucr) herbeigeführt ist, so wird eine solche Überzahlung nicht erstattet, weder durch Aufrechnung noch durch Zurückzahlung, noch auf sonstige Weise. Es ist deshalb bei der Ausgleichung so zu verfahren, daß aus die festgestellte Steuerschuld zunächst die Steuerabzugsbeträge anzurechnen sind und dann erst die Vorauszahlungen. Ergibt sich durch dieses Verfahren, auf das der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch hat, eine Überzahlung, so kann eine Ausgleichung (Aufrechnung oder Erstattung, vgl. vor stehend 3 und d) erfolgen, und zwar hinsichtlich der die Steuerschuld überragenden Vorauszahlungen. Angemerkt sei, daß zu Unrecht ein behaltene Steuerabzüge erstattet werden (8 152 der Neichsabgaben- ordnung). ck) Keine Verzinsung der ausgeglichenen über zahlten Beträge. Gemäß § 12 des Steuersäumnisgesetzes kann der Steuerpflichtige eine Verzinsung der ausgeglichenen überzahlten Beträge nicht, verlangen. s) Einwendungen gegen die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzügen, insbesondere dagegen, daß die Anrechnung zu Unrecht nicht erfolgt oder nicht in der zulässigen Höhe erfolgt ist, kann der Steuerpflichtige im Berufungs verfahren (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) geltend machen. Er muß in diesem Falle binnen einem Monat nach Erhalt des Steuer bescheides Einspruch einlegen. Für den Anspruch auf Anrechnung von einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen gilt die Besonderheit, daß der Steuerpflichtige ihn sowohl in einem besonderen Erstattungs oder Feststellungsversahrcn (Reichssinanzhof Bd. 23 S. 191) als auch, wenn er gegen die Höhe der festgesetzten Steuerschuld den ordent lichen Rechtsmittelweg beschulten hat, in diesem Verfahren gellend machen kann (Reichssinanzhof Bd. 32 S. 344). Wenn sich nach Rechts kraft des Steuerbescheides lediglich Unrichtigkeiten hinsichtlich der Verrechnungen für einbehaltene Steuerabzüge ergeben, so handelt es sich nicht um eine Beanstandung der rechtskräftigen Veranlagung, sondern nur um die Frage, inwieweit die festgesetzte Einkommensteuer durch Verrechnung getilgt ist. Diese Frage ist im Berufungsverfahren zu klären (Neichssteuerblatt 1933 S. 1255). Aus der buchhändlerischen Kulturgeschichte Ein sprechendes Bildchen aus der buchhändlerischen Kultur geschichte fand ich beim Lesen alter Briefe. Eine junge, schöne und kluge Buchhändlerstochter war neunzehnjährig im Jahre 1869 vom Vater mit zur Leipziger Messe genommen worden. Sie wohnte »bei Koehlers« und war Zeugin der außergewöhnlichen Ehrungen, die dem alten Karl Franz Koehler aus Anlaß seiner fünfzigjährigen Buchhändlertätigkeit erwiesen wurden. Sie berichtet darüber der Freundin und schreibt u. a.: »Ich habe viele Bekanntschaften von Buchhändlern an diesem wie auch an den vorhergehenden Tagen gemacht, aus allen deutschen Gauen waren sie versammelt, und ich habe Viele kennen gelernt, aus Nord und Süd und Ost und West. Ich wollte, Du hättest mit dabei sein können. Du würdest mit mir stolz gewesen sein, eine Buchhändlerstochter zu sein . . . Eine sehr liebenswürdige Bekanntschaft machte ich noch in dem alten Buchhändler Barnewitz aus Neu-Strelitz. Der alte Herr war außerordentlich freundlich und zuvorkommend gegen mich. Er hat sich um meinetwillen noch länger in Leipzig aufgehalten, was er vorher nicht beabsichtigt hatte, bloß damit ich die Gemälde galerie noch einmal mit ihm besuchen konnte, da ich das erste Mal nicht alle Bilder hatte recht genießen können. Ich war ganz gerührt von seiner Güte und habe wirklich einen reichen Genuß durch ihn gehabt und viel gelernt, da Herr Barnewitz Kunstkenner ist und mich auf Vieles aufmerksam machte, was ich vielleicht nicht beachtet hätte, und mir Vieles erklärte und richtig auffassen lehrte, was mir sonst wohl unverständlich geblieben wäre. Die Stunde, welche ich mit dem alten Herrn im Leipziger Museum zubrachte, werde ich nie vergessen, ich habe in eine Mcnschenscele geschaut, die für alles Hohe, Edle und Schöne begeistert ist. In die Seele und das Herz eines Jünglings, die einem Greise angehören. Ich fühle mich noch immer beschämt und denke, ich bin es nicht werth, daß er mir so viel Freundlichkeit erwies.« Den alten Berufsgenossen werden, wenn sie dies lesen, gerade wie mir die überheblichen Äußerungen einfallen, die in dem dem Buchhandel aufgedrängten, bald sagenhaften Kampf mit dem Akademi schen Schutzverein gerade über den Buchhandel in den kleinen Provinz städten Herabhagelten. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Lage wurde diesen »Banausen« mehr als einmal das Lebensrecht abgesprocben. Und doch wie viele Barnewitze hat es gegeben und gibt es noch! Ist auch gewiß nicht jeder von ihnen so kunstbegeistert und -bewandert wie jener Alte es war, so ist doch die kleine Geschichte ein sprechendes Beispiel von Berufsgenossen, die bei oft sehr bescheidener Lebens haltung und viel entsagungsvoller Arbeit aus dem geistigen Leben ihrer Stadt nicht wegzudenken sind. Göttingen. vr. Wilhelm Ruprecht. Horaz-Ausstellung in der Anhaltischen Landesbücherei Im Börsenblatt Nr. 122 veröffentlichte Walther Eggert einen Bericht über die Horaz-Ausstellung der Anhaltischen Landesbücherei in Dessau. Zu diesem Aufsatz sind einige Richtigstellungen notwendig. So ist zum mindesten mißverständlich die Angabe über den Bentley- schcn Horaz. Allerdings erschien die erste Ausgabe dieses berühmten Werkes im Jahre 1711 (in Cambridge): aber diese Ausgabe war nicht zu sehen, sondern die zweite, bessere vom Jahre 1713, die bei N. u. G. Wetstein in Amsterdam gedruckt wurde (Brunet 1, 318 f.). — Daß der zweibändige Horazdruck des John Pine (London 1733) ein Knpfertafeldruck ist — also nicht auf dem üblichen typographischen Wege hergestellt wurde —, wird wohl den Kennern bewußt geworden sein, aber es ist gut, wenn eine Sache mit ihrem richtigen Namen ge nannt wird. — »Aus der Nenaissanceperiode fesselt das Auge eine in Brüssel bei Foppens im Jahre 1683 erschienene französische Aus gabe . . .« — hier ist eigentlich gemeint: tzuinti Horatii I^Iacei OttzoniZ Vueni. lZruxklis: k'oppenZ 1683; also keine »Ausgabe«, sondern eine jener im 17. Jahrhundert beliebten Sammlungen von Sinnsprüchcn, eine eigene Gattung. Die Weisheiten, die unser Buch enthält — sie sind übrigens nicht nur aus den Gedichten des Flaccus zusammengetragen — dienen dazu, einer Reihe von Kupferstichen des Oclavius van Veen (auch Otto Venius genannt: Nagler 22,276) den literarischen Nahmen zu geben. Bei der irrtümlicherweise als Aldusdrnck von 1498 bezeich- neten Ausgabe handelt es sich um einen mittelmäßigen venetiani- schen Druck, wahrscheinlich aus der Werkstatt des Johannes Alvisius. Es handelt sich offenbar um den Wiegendruck impi-6883: ^nno 83luti8. U.eeoexeMi. ckis xiii .lnlii), der nur in ganz geringfügigen Merkmalen von einem firmierten Druck vom 23. Juli desselben Jahres (Hain-Copinger 8896: per .1. aln^sluin ck« unrisio) abweicht. Da aber der Befund sich nicht genau mit den Angaben Copingers deckt, so seien hier die Lagensignaturen und der Anfang der Beschreibung gegeben: a°, a-r. r, L, 0«. M. Ir ^nto. Nancinellum. sZ. 39:) Ilorntii VenuZini nita por ^nto. IVlaneinellum eclita. Bl. 2v jltberschrift Z. 41:) vornieus pallaclins /or3nu8 3c! leetorem. Bl. 3s (8i§n. 3, p3§. I) (Text:) ?rim3 Ocks Uono ll eolos 3ck Ueeoenutö. Hans B u tz m a n n. 695
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