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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1936
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
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Nummer 223, 24. September 1938 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Spanien. Kgl. Verordnung vom 26. Juli 1929, deren § 6 kinematographische Werke behandelt. Syrien und Libanon. Verordnung vom 7. Dezember 1933 betreffend die Gebühren und Abgaben des Amtes für Urheberschutz. Tunis. Keine Veränderung. Tschechoslowakei. Keine Veränderung. Ungarn. Keine Veränderung. V at i k an st a d t. Keine Veränderung. Venezuela. Kein Veränderung. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Keine Veränderung. II. Teil. Liste der Verbandsländer der Berner Über einkunft. Der Berner Übereinkunft gehören gegenwärtig vierzig Län der an: Australischer Bund Belgien Brasilien Bulgarien Dänemark mit Färöer Danzig Deutsches Reich Estland Finnland Frankreich mit Algier und Kolonien Griechenland Großbritannien mit allen bri tischen Kolonien und auslän dischen Besitzungen, gewisse Protektorate, Palästina (Mandatsland) Haiti Japan Indien, Britisch- Irischer Freistaat Italien. Jugoslawien Kanada Liechtenstein Luxemburg Marokko (französische Zone) Monaco Neuseeland Niederlande, Niederländisch- Jndien, Curayao u. Surinam Norwegen Österreich Polen Portugal mit Kolonien Rumänien Schweden Schweiz Siam Spanien mit Kolonien Südafrikanische Union und Mandatsland Südwestafrika Syrien und Libanon Tschechoslowakei Tunis Ungarn Vatikanstadt Von diesen Ländern haben dreizehn die Bestimmungen der Romkonferenz mit Wirkung vom 1. August 1931 an, das Datum, an dem sie in Kraft getreten sind, ratifiziert, und zwar: Bulgarien Kanada Danzig Niederlande Finnland Norwegen Großbritannien Schweden Japan Schweiz Indien, Britisch- Ungarn Italien Seitdem haben folgende Länder ihren Beitritt zu den Be stimmungen der Rom-Konferenz erklärt: Australien Belgien Brasilien Dänemark Deutsches Reich Frankreich Griechenland Irischer Freistaat Jugoslawien Liechtenstein Luxemburg Marokko (französische Zone) Monaco Polen Spanien Südafrikanische Union (ohne Südwestafrika) Syrien und Libanon Tunis Vatikanstadt Die Bestimmungen der Rom-Konferenz sind noch nicht an wendbar für folgende Länder: E>tland Rumänien*) Haiti Siam Neuseeland Südwestafrika Österreich*) Tschechoslowakei Portugal mtd Kolonien *) Beitritt inzwischen erklärt. S. Börsenblatt Nr. 171. Für die Länder, die sich den Bestimmungen der Rom-Konfe renz angeschlossen haben, ist die Lage folgende: Von den dreizehn Ländern, die die Bestimmungen der Rom- Konferenz ratifiziert haben, hat nur Japan seine Vorbehalte be treffs übersetzungsrechte aufrechterhalten. Von den neunzehn Ländern, die die Bestimmungen der Rom konferenz unterzeichnet haben, haben Australien, Dänemark und die Südafrikanische Union ihre Vorbehalte nicht aufrechterhalten. Andererseits haben Frankreich, Griechenland, Irischer Frei staat, Jugoslawien und Tunis ganz oder zum Teil ihre Vorbehalte aufrechterhalten. Zu bemerken ist, daß die Aufgabe von Vorbehalten derjeni gen Länder, die sich unter die Bestimmungen der Rom-Konferenz gestellt haben, nur in Wirksamkeit tritt gegenüber den Ländern, die diese Bestimmungen unterzeichnet haben. Die Vorbehalte bleiben gültig gegenüber den Ländern, die unter dem Berliner Abkommen stehen. UI. Teil. S o n d e r v er tr ä g e und Abkommen zwischen ver schiedenen Staaten. Argentinien — Vereinigte Staaten von Nordamerika. Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Nord amerika vom 23. August 1934 betreffend Anwendung des Gesetzes vom 4. März 1919 auf die Bürger der Republik von Argentinien hinsichtlich des Teiles, der sich auf die Kontrolle der mechanischen Musikinstrumente bezieht. Chile-Frankreich. Vereinbarung vom 16. Januar 1936 (§ 4). Die französischen Werke können, um den Urheberrechtsschutz in Chile zu genießen, auf der chilenischen Gesandtschaft in Paris niedergelegt werden und brauchen keine Eintragnummer zu füh ren. Es genügt eine Erwähnung des Rechtsvorbehalts. Diese Ver einbarung tritt in Kraft nach Abstimmung im Kongreß von Chile, wobei die Landesgesetze entsprechend geändert werden. Costa - Rica siehe Deutsches Reich. Dänemark-Vereinigte Staaten von Nordamerika. Eine Verordnung vom 12. September 1933 erklärt, daß die Bestimmun gen des dänischen Gesetzes vom 26. April 1933 über das Urheber recht Anwendung finden sollen auf literarische und künstlerische Werke, die von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Nordamerika stammen, soweit diese Werke dort gesetzlich geschützt sind. Danzig-Vereinigte Staaten von Nordamerika. Die Dan- ziger Verordnung vom 4. Juli 1933 bestimmt, daß die Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika für ihre Werke denselben Schutz genießen sollen wie die Bürger von Danzig. — Veröffent lichung vom 4. Mai 19A über das Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Juli 1933. Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 7. April 1934 über die Anwendung der Be stimmungen des Gesetzes vom 4. März 1909 — eingeschlossen die jenigen über die Kontrolle der mechanischen Musik-Instrumente — auf die Bürger der Freien Stadt Danzig. Deutsches R e i ch - Costa-Rica. Vertrag vom 21. Oktober 1932, in Kraft seit 7. November 1933. Dieser Vertrag stellt in Costa-Rica die deutschen Autoren den einheimischen gleich, ebenso wie in Deutschland die Autoren Costa- Ricas den gleichen Schutz wie die deutschen Autoren genießen. Der Schutz ist an keine Formalitäten gebunden, besonders sind die deut schen Autoren nicht verpflichtet zur Hinterlegung oder Eintragung ihrer Werke in Costa-Rica. Frankreich siehe Chile. Palästina siehe Vereinigte Staaten von Nordamerika. Vereinigte Staaten von Nordamerika-Pa lästina. Verordnung von Palästina vom 8. August 1933, worin er klärt wird, daß in Palästina, mit Ausnahme von Transjordan, die Verordnung vom 3. Februar 1915 betreffend Anwendung des Gesetzes von 1911 über das Urheberrecht auf amerikanische Bürger anwendbar ist. Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 29. September 1933 betreffend Anwendung des Gesetzes vom 4. März 1909 einschließlich der Bestimmung über die Kontrolle der mechanischen Musikinstrumente auf die Bürger von Palästina mit Ausnahme von Transjordan. 832
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