Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19360924
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193609245
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19360924
- Bemerkung
- Seite 4456 fehlen im Original
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-09
- Tag1936-09-24
- Monat1936-09
- Jahr1936
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nummer 228, 24. September 1988 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel der Übersetzung. Das neue Gesetz sieht auch den Schutz von Werken der Kinematographie, der Photographie und der Schallplatten vor. Es wendet verschiedene Grundsätze des äroit moral an. Die Schutzdauer beträgt dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Belgien. Keine Veränderung. Brasilien. Keine Veränderung. Bulgarien. Keine Veränderung. Chile. Keine Veränderung. China. Keine Veränderung. Columbien. Keine Veränderung. Costa Rica. Keine Veränderung. Dänemark. Das Gesetz vom 26. April 1933 bringt die dänische Urheberrechtsgesetzgebung in Einklang mit den Bestim mungen der Romkonferenz. Es berücksichtigt besonders die Ver pflichtung des Verlegers zur Herausgabe des Werkes, den Schutz für Hörwerke, das äroit moral, die Zitate und das Recht der gegen seitigen Entlehnungen der Presse. Danzig. Eine Verordnung vom 5. Februar 1935 verlän gert die Schutzfrist auf fünfzig Jahre wie in Deutschland. Deutsches Reich. Das Gesetz vom 4. Juli 1933 über Vermittelung von Musikaufführungsrechten fordert, daß die Ge sellschaften, die mit der Wahrung der Rechte für öffentliche Auf führung musikalischer Werke beauftragt sind, von der Regierung autorisiert werden. Die öffentliche Aufführung eines dem Urheber recht unterworfenen Musikwerks ist unerlaubt, wenn der Ver anstalter des Konzerts nicht auf Verlangen der Polizei Nachweisen kann, daß er das Recht zur Aufführung erworben hat. Ein Pari tätisch zusammengesetztes Schiedsgericht entscheidet im Streitfälle zwischen den Organisationen der Urheber und dem Veranstalter des Konzerts über die Gebühren für die Aufführung. Das Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 be faßt sich mit der Zusammenfassung in Körperschaften derjenigen Personen, deren Tätigkeit in Verbindung mit dem Kulturgut steht. Dieses Gesetz sieht die Bildung von Einzelkammern (Musik, Kunst, Schrifttum, Theater, Presse, Film, Rundfunk) vor und regelt die Tätigkeit ihrer Mitglieder. Das Gesetz vom 13. Dezember 1934 bezieht sich auf die Ver längerung der Schutzfrist. Durch dieses Gesetz wird die Schutzfrist von dreißig Jahren auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhe bers verlängert. Das Gesetz ist am 20. Dezember 1934 in Kraft getreten. Die Verlängerung der Schutzfrist bezieht sich auf alle Werke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon geschützt waren. Dominikanische Republik. Keine Veränderung. Ecuador. Keine Veränderung. Finnland. Keine Veränderung. Frankreich. Verordnung vom 25. September 1935 be treffend Anwendung des Gesetzes vom 3. Februar 1919 (wodurch die Schutzfrist um einen Zeitraum, der gleich der Zeit zwischen dem 2. August 1914 und dem 31. Dezember 1919 ist, verlängert wurde) auf die Kolonien mit Ausnahme von Martinique, Guade loupe, Rounion und Madagaskar sowie der Gebiete von Kame run und Togo. Zu bemerken ist, daß dieses Gesetz schon in Kraft war für Al gerien, Martinique, Guadeloupe, Röunion und Madagaskar. Griechenland. Gesetz vom 2. Juli 1929 betreffend das Recht der Autoren theatralischer Werke. Die Gesellschaft der dramatischen Autoren kann, wie der Autor, in Zukunft von der Polizei, und nicht erst durch richterliche Entscheidung, das Verbot einer Aufführung verlangen. Das Gesetz vom 6. August 1929 verändert die Gesetzgebung über das geistige Eigentum. Ratifikation der Verordnung vom 12. Juni 1926, die sich mit der Auslegung des Gesetzes 2387 über den Schutz des geistigen Eigentums beschäftigt. Das Gesetz vom 6. August 1929 bezieht sich besonders auf das Recht der öffentlichen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, der Zitate und des öffentlichen Vortrags literarischer Werke und der Aufführung musikalischer Werke, die in Zukunft der Erlaubnis des Rechtsinhabers unterworfen sind. Die Strafen für Urheber rechtsverletzung werden abgeändert usw. Haiti. Keine Veränderung. Japan. Das Gesetz vom 15. Juli 1935 verändert die frü here Gesetzgebung, indem es besonders einen Schutz für Hersteller der Schallplatten ausgenommen hat. Es ordnet gleichzeitig die gesetzliche Erlaubnis für die Darstellung und Aufführung, im Falle der Urheber nicht vorher gefragt werden kann. Irischer Freistaat. Keine Veränderung. Italien. Gesetz vom 1. März 1934 mit Änderungen des Gesetzdekrets vom 7. November 1925 betreffend Urheberrecht. Die Veröffentlichung, die Wiedergabe, die Darstellung sowie die Aufführung muß innerhalb einer vertraglich festgesetzten Frist geschehen, oder, falls kein Vertrag abgeschlossen wurde, in einer Frist, die von richterlicher Seite festgesetzt wird. Diese Fristen belaufen sich auf höchstens zwei Jahre im Falle der Abtretung des Veröffentlichungsrechts oder der Nachbildung und auf fünf Jahre im Falle der Wiedergabe oder Aufführung. Im Falle der Nicht ausführung der vom Verlag übernommenen Pflichten steht dem Autor, seinen Erben oder Rechtsnachfolgern das Recht zu, die gerichtliche Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Jugoslawien. Keine Veränderung. Kanada. Gesetz vom 17. April 1935 mit Änderungen des Urheberrechtsgesetzes von 1931. Zwei neue Paragraphen sind dem Abschnitt 10 des Gesetzes vom 11. Juni 1931 angefügt worden. Der eine Paragraph bestimmt, daß die Zahlung oder das An gebot eines Honorars das Recht zur gerichtlichen Klage wegen Ver letzung des Aufführungsrechts eines musikalischen oder drama tisch-musikalischen Werkes ausschließt. Der zweite Paragraph be stimmt, daß das Recht zur gerichtlichen Klage ausgeschlossen ist während einer amtlichen Untersuchung, die von der Regierung eröffnet werden kann, wenn eine Gesellschaft zur Wahrung der Urheberrechte für Aufführung musikalischer oder dramatisch-musi kalischer Werke die Erlaubnis verweigert oder zu hohe Vergütung fordert. Die Zeit der Unterbrechung ist grundsätzlich auf sechs Monate bemessen. Liechtenstein. Keine Veränderung. Luxemburg. Keine Veränderung. Marokko. Keine Veränderung. Mexiko. Keine Veränderung. Monaco. Keine Veränderung. Niederlande. Das Gesetz vom 11. Februar 1932 ver ändert das Gesetz von 1912 in bezug auf den Vermittler der Rechte von Komponisten. Die königliche Verordnung vom 12. Oktober 1932 bezieht sich auf allgemeine Maßnahmen der Verwaltung betreffend Arti kel 30 § 5 des Urheberrechtsgesetzes von 1912, insoweit es durch das Gesetz vom 11. Februar 1932 verändert wurde. Norwegen. Keine Veränderung. Österreich. Verordnung vom 15. Dezember 1933 betref fend Verlängerung der Schutzfrist. Diese Frist wird allgemein von dreißig auf fünfzig Jahre erhöht. Das Urheberrecht an Werken der Kinematographie erlischt dreißig Jahre nach der Veröffentlichung, das an Werken der Photographie zwanzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Verordnung des Justizministers vom 29. Juli 1933 ent hält Vorschriften über das Urheberrecht der Kinoberichterstattung. Palästina. Keine Veränderung. Peru. Keine Veränderung. Polen. Die Novelle vom 22. März 1935 zum Gesetz über Urheberrecht vom 29. März 1926 betrifft gewisse Fragen der Kinematographie und des Rundfunks sowie des äroit moral. Sie bringt auch die Einführung des Folgerechts in die polnische Ge setzgebung. Portugal. Keine Veränderung. Rumänien. Novelle vom 15. Februar 1932 zum Gesetz vom 28. Juni 1923 über literarisches und künstlerisches Eigentum. Diese Novelle verändert Artikel 19 des vorhergehenden Gesetzes. Es ist als eine Verletzung des Urheberrechts anzusehen, wenn ohne Wissen des Autors eine größere Anzahl Exemplare als im Ver trag vorgesehen hergestellt wird, ebenso der Verkauf von Exem plaren außerhalb der Reihenfolge der Auflagen. Rußland. Keine Veränderung. Schweden. Keine Veränderung seit dem Gesetz vom 24. April 1931. Schweiz. Keine Veränderung. Siam. Keine Veränderung. 831
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder