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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1919
- Strukturtyp
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- 1919-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1919
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- Deutsch
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X: 243, 5. November 1819. «edakrtoneller Teil. mit herzlichen Worten. Der Dank für seine Tätigkeit wurde ihm im Namen des Vorstands von Herrn Albert Neubert- Halle a. S. ausgesprochen. Da die ungünstige Witterung den geplanten gemeinsamen Spaziergang nach Tabarz, zu dem sich nur wenige Mitglieder entschließen konnten, leider vereitelte, begab sich die Mehrzahl nach dem Kurhaus Friedrichroda zum Kurkonzert. Der Abend vereinigte alle wieder im Hotel Geith zum geselligen Beisammensein. Trotzdem das Wetter auch am Montag nicht besonders einladend war, gelangte der Spazier gang nach dem Spießberg und Heuberg zur Ausführung. Am Nachmittag fanden sich di« letzten Getreuen des Verbands am Perthes-Stein zusammen, um dem Beschlüsse der Hauptver sammlung entsprechend das Andenken Perthes' durch Nieder legung eines schönen Kranzes zu ehren. Die Abcndzüge ent führten dann alle Teilnehmer wieder in ihre Heimat, befriedigt vom Verlauf der Tagung und entzückt von den Schönheiten des herrlichen Thüringer Waldes und der gastlichen Aufnahme in dem lieblichen Friedrichroda. Der Llrheberrechtsschutz russischer Werke im deutschen Reiche. Von Rechtsanwalt I)r. Willy Hoffmann in Leipzig. Justizrat v>. Hillig behandelt diese Frage in Nr. 224 vom 13. Oktober 19l9 und bejaht sie. Gegen die von Hillig ausgeführte Lösung ergeben sich Bedenken in zweierlei Hinsicht. Richtig ist, daß die Verzichtserklärung des deutschen Reiches auf alle Rechte aus den Verträgen von Brest-Litowsk als ein seitige Erklärung nach Art. 440 Abs. 8 des Versailler Friedens- Vertrags in Kraft getreten ist. Gleichzeitig anerkennt das Deutsche Reich die Aushebung aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat. Ferner anerkennt das Deutsche Reich (Art. 282) die Aufhebung aller mit dem kaiserlichen Ruß land oder einem Staate oder einer Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, seit dem l. August 1914 geschlos senen Verträge. Auch diese einseitigen Erklärungen sind wirk sam geworden. Die deutsch-russische Übereinkunft vom 1S./28. Februar 1913 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichsgesetzblatt 1913, S. 301) sollte nach Art. 13 Abs. 1 der Unteranlage 1 zur Anlage 2 des Friedensvertrags mit der Sowjetrepublik wieder in Kraft treten. Seine Dauer war aller dings zunächst nur aus fünf Jahre, vom 14. August 1913 ab gerechnet, gedacht, doch ist nach Art. 3 des deutsch-russischen Zu satzvertrags die Kriegrdauer der Gültigkeitsdauer der Überein kunft hinzuzurechnen, (über den Inhalt dieser Übereinkunft vgl. Goldbaum, Die Übereinkunft zwischen Deutschland und Ruß land zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, Berlin 1913.) Ich stimme ferner Hillig darin zu, daß durch den Krieg die zwischen den einzelnen kriegführenden Mächten abgeschlos senen Staalsverträge nicht ohne weiteres unwirksam geworden sind. Neben dem von Hillig angeführten Urteile des Reichsge richts vom 26. 10. 1914 (Entscheidungen in Zivilsachen Band 85, S. 374), das sich auf den Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums bezieht, darf noch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 27. 5. 1918 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 93, S. 50) verwiesen werden, das sich auf einen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Staatsvertrag vom 23. 2. 1904 bezieht. Ich lehne mithin mit Hillig die vielfach, so auch vom japanischen obersten Gerichtshof vertretene Ansicht ab, daß staatsrechtliche Verträge für die Dauer des Krieges unter den kriegführenden Mächten aufgehoben seien. Hillig scheint mir aber bezüglich Rußlands zwei Punkte nicht gewürdigt zu haben: 1. Die Übereinkunft vom 28. Februar 1913 ist mit dem kaiser lichen Rußland abgeschlossen worden. Dieses aber besteht nicht mehr, sondern es hat sich in eine Anzahl von Staatsgebilden auf gelöst, die teils ihre anerkannte Staatsform gewonnen haben, teils noch darum ringen. Zu jenen gehören der polnische Frei staat, der im Friedensvertrage von Versailles als eine der ver tragschließenden Parteien fungiert, und Finnland. Haben somit die Ententestaaten bereits neue aus dem Gesamtgebiet des kaiser- lichen Rußlands gebildete autonome Staaten anerkannt, so ist die Bildung solcher unabhängigen Staaten im Art. 117 des Frie densvertrages vorgesehen, insofern das Deutsche Reich sich (von vornherein!) verpflichtet, die Grenzen dieser Staaten anzuer kennen, wie sie in späteren Verträgen zwischen den Entente mächten und diesen Staaten festgelegt werden. Dieser Fall der Zerstückelung, d. h. des Unterganges der Staatsgewalt, dergestalt, daß unter Auflösung des früheren Staatskörpers neue Staatsgewalten entstehen, liegt auch bei der ehemaligen Monarchie Österreich-Ungarn vor. Hier ist im Art. 4 des deutschöstcrreichischen Gesetzes vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich jede- Rechtsnachfolge bezüglich Österreich-Ungarns abgclchnt worden, wenn auch durch ausdrückliche Änderung <H lki des Beschlusses der prov. Nationalversammlung für Deutsch-Österreich über die grundlegende Einrichtung der Staatsgewalt) die früheren Ge setze und Verordnungen von Österreich einstweilen in Geltung bleiben. Dasselbe ist in Tschecho-Slovakien durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1918 verfügt worden (vgl. Abel in »Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht» 1919, S. 67 ff.). Es kan» fraglich erscheinen, ob die vom früheren umfassen den Staatsgebiete abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge und Vereinbarungen die neuen Staaten binden, da sie bereits vorher als Teile des Vertragsstaates verpflichtet und berech tigt seien. Dieses ist aber (mit Liszt, Völkerrecht 1918, S. 172, Huber, Staatssnccessionen, Leipzig 1898, S. 174) abzulehnen, sofern die staatsrechtliche Verbindung zwischen den neuen Staaten gelöst ist, sodaß die Persönlichkeit des früheren Staates nicht mehr fortdauert. Dies scheint mir bei der Sowjetrepublik, dem Haupterben des Zarenreichs, der Fall zu sein, denn sie betont aus drücklich in ihrer Verfassung (Die Verfassung der russischen sozia listischen föderativen Sowjetrepublik, Bestimmungen des fünf ten allrussischen Sowjetkongresses, angenommen in der Tagung vom 10. Juli 1918, Berlin, Verlag »Die Aktion«), den Gegen satz zu dem bisherigen Zaren-Regime. Die Republik wird (Punkt 2) auf der Grundlage eines freien Bundes freier Natio nen als eine Föderaiion nationaler Sowjetgebiete errichtet, wo bei es (Punkt 8) den Arbeitern und Bauern jeder Nation über lassen bleibt, auf ihrem eigenen Sowjetkongreß selbständig dar über zu entscheiden, ob und auf welchen Grundlagen sie gewillt sind, an der föderativen Regierung und den sonstigen föderalen Sowjetinstitutionen teilzunehmen. Aus diesen Bestimmungen scheint mir klar hervorzugehen, daß die Sowjet-Republik auch territorial nicht der Erbe des kaiserlichen Rußlands sein will, sondern daß sie jeder Nation den Anschluß gestattet, sofern der allgemeine Charakter ihrer grundlegenden Grundsätze das zn- läßt. Das Gleiche gilt von den anderen im Gebiete des ehemaligen kaiserlichen Rußlands gegründeten Staaten und Regierungen, die eine Rechtsnachfolge bisher abgelehnt haben. Beim Frei staat Polen ist noch darauf hinzuweisen, daß er einer der Mächte ist, die die Aufhebung aller Verträge des Deutschen Reichs mit dem kaiserlichen Rußland und seinen Diadochenstaaten er zwungen haben, was auf einen Willen, die Rechtsnachfolge des kaiserlichen Rußlands hinsichtlich solcher Verträge anzutreten, kaum schließen läßt. Da nun die Konvention von 1913 dadurch aufgelöst worden ist, daß eine der Vertragsparteien ohne Nachfolger ausgeschieden ist, kann «in« einseitige Bindung der deutschen Staatsangehöri gen an diesen Vertrag nicht statifinden. Der Vertrag existiert nicht mehr, somit kann er auch nicht seine Gesetzeskraft be halten. 2. Aus dem Charakter der Sowjetrepublik scheint mir über- dies noch der Wille hervorzugehen, sremde Urheberrechte nicht zu achten. Nach Punkt 14 der Verfassung werden alle technischen und materiellen Mittel zur Herausgabe von Zeitungen, Broschüren, Büchern und aller anderen Druckerzeugnisse in die Hände der Arbeiterklasse und der armen Bauernschaft gelegt, und es wird ihre freie Verbreitung tm ganzen Lande zugesichert. Eines der
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