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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1931-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1931
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- Deutsch
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x° 298, 24. Dezember 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschu Buchhandel. Verbandes des Deutschen Groß- und Überseehandels beabsich tigt das Reichsfinanzministerium, die Freiliste ld auch künftig unverändert aufrechtzuerhalten, fodaß auch der erste Um satz nach der Einfuhr von ausländischen Büchern und Zeit schriften wie bisher steuerfrei sein würde, sofern er im Groß handel erfolgt. d) Die Rückvergütung des Exporteurs nach §4 UStG., künftig Au ss uhrhändlervergütung ge nannt, soll bis zum I. April 1932 grundsätzlich in Höhe des bisherigen niedrigeren Satzes gewährt werden. Sollten Ex porthändler bei Einkäufen im ersten Quartal 1932 bereits den erhöhten Satz gezahlt haben, so ist das Reichsfinanzministe rium zum Ausgleich im Billigkeitswege bereit. Die Notverordnung sieht in diesem Zusammenhang weiter hin für den Exporteur eine Ausfuhrvergütung vor, die die gesamte Vorbelastung des zur Ausfuhr kommenden Pro duktes mit der inländischen Umsatzsteuer umfaßt, im Unterschied zu der bloßen Händlervergütung, die sich lediglich auf die Um satzsteuer des Lieferanten des Exporteurs erstreckt. Nach Mit teilung des Reichsverbandes des Deutschen Groß- und Übersee handels soll das Reichsfinanzministerium die Absicht haben, von dieser Ermächtigung erst mit Einführung der Phasenpaufcha- lierung in einzelnen Wirtschaftszweigen Gebrauch zu machen. 3. Von besonderem Interesse auch für den Buchhandel, dessen verantwortliche Instanzen sich schon seit längerer Zeit mit dem Problem befassen, ist die Ermächtigung für die Reichsregierung, die Phasenpauschalierung nach österreichischem Muster in einzelnen Wirtschaftszweigen einzuführen. In erster Linie soll der Versuch bei der Textilwirtschaft gemacht werden, da das Um satzsteueraufkommen aus diesem Wirtschaftszweige etwa ein Fünftel des gesamten Umsatzsteueraufkommens beträgt und auf diesem Gebiete die Vorarbeiten am weitesten gediehen sind. Man hofft, bereits am 1. April 1932 die Phascnpauschalierung in der Textilwirtschaft durchführen zu können. Erst im weiteren Ver lause des Jahres 1932 kann damit gerechnet werden, daß auch die Lcderwirtschaft, Holz- und Papicrwirtschast und Landwirt schaft gegebenenfalls an die Reihe kommen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhänge, daß in Österreich als Pauschale sür die Phasen vom Schleisholz bis zum fertigen Papier 5 Prozent beim Papier- sabrikanten erhoben werden und sodann für die Handelsphasen Verlag, Zwischenbuchhandel und Sortiment 2,4 Prozent beim Sortiment. Es kommt also hier auf die zahlenmäßige Errech nung der pauschalierten Umsatzsteuer an, ob sich daraus angesichts der Preisgcbundcnheit des Buchhandels ein Vorteil ergibt oder nicht. Jedenfalls wird der Börsenverein diese Frage nach wie vor mit großer Aufmerksamkeit verfolgen. 4. Zur Deckung des aus dem Reichshaushalt 1931 sich er gebenden Fehlbetrages ist vorgesehen, daß die am 10. April 1932 fällig werdenden Vorauszahlungenaufdie Einkom men- und Körperschaft st euer bereits am 10. März 1 9 3 2 zu entrichten sind. Entsprechend sollen auch die weiter folgenden Termine um je einen Monat vorgerückt werden. 6. Reichsflucht st euer. Die Maßnahmen der Reichs regierung zur Bekämpfung der Kapital- und Steuerflucht sind bereits im Börsenblatt Nr. 170 vom 25. Juli, 204 vom 3. September -bzw. 206 vom 5. September 1931 behandelt worden. Diese Maßnahmen haben eine noch weitere Ergänzung durch die Reichssluchtstcuer erfahren. Sub jektiv steuerpflichtig sind Deutsche, die in der Zeit vom 31. März 1931 bis 1. Januar 1933 ihren Wohnsitz oder dauern den Aufenthalt aus dem Inland in -das Ausland verlegt haben. Die objektive Steuerpflicht ist dann gegeben, wenn in solchen Fällen am 1. August 1928 oder I. Januar 1831, d. h. den Hauptfeststellungszeitpunkten für die Einheitsbewertung, ein Gs- samtvermögen von mehr als 200 000 Mark vorhanden war und außerdem in den Jahren 1929—1931 ein Jahreseinkommen von mehr als 20 000 Mark erzielt wurde. Der Steuersatz hat konfis- katorischeu Eharakter, -denn er beträgt 25 Prozent des Gefamt- vermögens. Man will also auf diese Weise die Fluchtkapitalien zur Rückkehr nach Deutschland zwingen. Dem entspricht auch die Befreiungsvorschrift, wonach die Steuer nicht erhoben wird, wenn der Betreffende binnen zwei Monaten nach Entstehung der Steuerschuld wieder einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inlands gründet. Es können dann allerdings gewisse Sicherheiten verlangt werden. Auf die Verletzungen dieser Be stimmungen stehen schwere Strafen; auch ist zur Verstärkung der Wirkung noch die besondere Einrichtung des Stcuerstcckbrieses geschaffen worden. In diesem Zusammenhänge sind auch die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung bezüglich des Begriffes des dauern- denAusent Haltes, fernerdieBesteuerung derleitenden Angestellten und Mitglied erdesAufsichtsrates inländischer Unternehmungen, auch wenn sie sich nicht im In lands aufhalten, geändert worden. Ferner ist die b es ch r än k t e Einkommen- und Körperschaft steuerpflicht er weitert worden. Namentlich ist der Reichsfinanzminister erknächtigt worden, bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zur Sicherstellung der Steuerentrichtung die Steuer im Wege des Steuerabzugs zu erheben. Auch ist der jetzt allgemein für in ländische Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger geltende lOprozcn- tige Tarif beschränkt worden auf Einkünfte aus Hypotheken, Aktien, Kuxen usw. und aus stiller Beteiligung. Alle übrigen Einkünfte unterliegen dem vollen Einkommen- bzw. Körperschast- steuertarif. Auch die Erbschaftsteuerpflicht beschränkt Steuer pflichtiger ist wesentlich dadurch erlveitert worden, daß die Erb schaftsteuerpflicht auch bei Personen eintritt, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 81. März 1931 aufgegeben und im Jnlande weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern die Steucrpflicht innerhalb zweier Jahre nach Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit cinge- treten ist. Auch hier handelt es sich offensichtlich um eine Maß nahme zur Bekämpfung der Steuerflucht. 6. Realsteuern der Gemeinden. Die grundsätz liche Realsteuersperre sür Länder und Gemeinden, die durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 verfügt war, wird in einem allerdings sehr beschränkten Umfange wieder gelockert, und zwar derart, daß die Länderregierungen ermächtigt werden, für das letzte Quartal 1931 Beschlüsse der Gemeinden aus Er höhung der Realsteuern bis zu dem Landesdurchschnitt der Real steuern zuzulassen, der im Hinblick auf die Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Gcmeindcbiersteuer und Bürger steuer im Rechnungsjahre 1931 von den einzelnen Landesregie rungen festgesetzt worden ist. Dabei ist zu beachten, daß bezüglich der Errechnung des Landcs-durchschnitts bereits die ab 1. April 1931 eingetretene Senkung der Realsteuern zu berücksichtigen ist. Es ist immerhin bedauerlich, daß dadurch — wenn auch wahr scheinlich praktisch in nicht allzu großem Umfange — die Rcal- steuersperre wieder durchbrochen wird. Rechtsanwalt vi. Kurt Runge, Leipzig. Was leistet der Iungbuchhandel? »Jungbuchhandel«, — ist das flir manchen nicht immer noch ein etwas dunkles und ungeklärtes Wort? -Verbinden sich nicht die ver schiedensten Vorstellungen damit? Vorstellungen von »Absonderung« und »Anders-Sein-Wollen«, von Debatten und vielen, sehr vielen Programmen, Thesen und Begriffen? Deshalb möchten sich die, die nach einem greifbaren Bild suchen, das Folgende anschaulich vortragen lassen. Es soll einiges über die Zusammenkunft mitteldeutscher Jungbuchhändler gesagt werden, die kürzlich in Wittenberg stattsand. Nicht damit wieder einer der land läufigen Tagungsberichte gegeben wäre, es soll weniger »berichtet« als versucht werben, die Charakteristik einer topischen, oder wie ich eigentlich sagen muß. einer besonders geglückten Veranstaltung der Jungbuchhändler zu geben. Um eine Tafel sitzen etwa fünfzig junge Buchhändler. Die Namen überhört man bei der Vorstellung, man läßt nur die Orte an sich vorbeiz ichen: »Berlin«, »Leipzig«, »Halle«, »Eberswalöc«, »Sangerhausen«. Nun das Merkwürdige daran: damit, daß einer an deutet, er arbeite irgendwo in Berlin (im Buchhandel natürlich), hat er sich für diesen Kreis schon genügend ausgewiesen! Das ist alles, was es an Zugehörigkeit bedarf! Eine eigentliche Organisation »Jungbuchhandel« gibt es überhaupt nicht. Jeder, der sich zugehörig glaubt, gehört letzten Endes dazn. Vielleicht kann man sich das schwer vorstellen. Aber hier ist es einfach zu sehen: diese Fünfzig bilden nicht einen Haufen, sondern es herrscht zwischen ihnen eine 1103
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